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Rechtssatz RS0118591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118591

Geschäftszahl

4Ob229/03k

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Rechtssatz

An den Nachweis der Verkehrsgeltung von Firmenbestandteilen ohne Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist, dass das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, sodass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen verwendet wird, sie dem bekannten Unternehmen zugeschrieben wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 229/03k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 229/03k
    Veröff: SZ 2004/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118591

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00229_03K0000_003