Rechtssatz RS0118591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118591
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
An den Nachweis der Verkehrsgeltung von Firmenbestandteilen ohne Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist, dass das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, sodass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen verwendet wird, sie dem bekannten Unternehmen zugeschrieben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118591
Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00229_03K0000_003