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Rechtssatz RS0116325

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116325

Geschäftszahl

4Ob41/02m

Entscheidungsdatum

22.04.2002

Rechtssatz

Die Absicht, mit Hilfe der Domain-Namen Einnahmen zu erzielen und sie damit auch in einem gewissen Sinn zu vermarkten, reicht nicht aus, um sittenwidriges Handeln im Sinne des §1 UWG vorwerfen zu können. Durch die Registrierung eines Namens als Domain wird nicht das Recht eines anderen, den Namen zu verwenden, bestritten, sondern - bezogen auf die Registrierung als Domain - ein konkurrierendes Recht behauptet. Der Umstand, dass dem Namensträger damit die Registrierung in derselben Top Level Domain verwehrt ist, ist lediglich eine technisch bedingte Folge.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/02m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2002 4 Ob 41/02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116325

Dokumentnummer

JJR_20020422_OGH0002_0040OB00041_02M0000_001