Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
Die Klägerin strebt in diesem Verfahren Schutz für die von ihr seit Jahren verwendeten Bezeichnungen „WIN Süd" bzw „WIN" an. Sie stützt sich dabei unter anderem auch auf § 43 ABGB.Die Klägerin strebt in diesem Verfahren Schutz für die von ihr seit Jahren verwendeten Bezeichnungen „WIN Süd" bzw „WIN" an. Sie stützt sich dabei unter anderem auch auf Paragraph 43, ABGB.
Nach ständiger Rechtsprechung (4 Ob 320/99h = SZ 72/207 - ORTIG.AT mwN; RIS-Justiz RS0113105) haben Internet-Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, Kennzeichnungs- und Namensfunktion; sie fallen demnach unter den Schutz des § 43 ABGB. Ein Domain-Name identifiziere einen bestimmten Computer im Internet. Der Internetbenutzer wolle aber regelmäßig nicht mit einem beliebigen Computer, sondern mit dem dahinter stehenden Subjekt Verbindung aufnehmen. Der Domain-Name eröffne diesen Zugang zu einem wie auch immer gearteten Subjekt, das auf diesem Weg erreichbar sein wolle, um den Austausch von Informationen zu ermöglichen. Es liege deshalb in seinem Wesen, dass er einmalig sei und einmalig sein müsse. Er sei die einzige Möglichkeit, den Teilnehmer als Subjekt im Internet anzusteuern und ihn in seiner Identität zu fassen.Nach ständiger Rechtsprechung (4 Ob 320/99h = SZ 72/207 - ORTIG.AT mwN; RIS-Justiz RS0113105) haben Internet-Domains, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, Kennzeichnungs- und Namensfunktion; sie fallen demnach unter den Schutz des Paragraph 43, ABGB. Ein Domain-Name identifiziere einen bestimmten Computer im Internet. Der Internetbenutzer wolle aber regelmäßig nicht mit einem beliebigen Computer, sondern mit dem dahinter stehenden Subjekt Verbindung aufnehmen. Der Domain-Name eröffne diesen Zugang zu einem wie auch immer gearteten Subjekt, das auf diesem Weg erreichbar sein wolle, um den Austausch von Informationen zu ermöglichen. Es liege deshalb in seinem Wesen, dass er einmalig sei und einmalig sein müsse. Er sei die einzige Möglichkeit, den Teilnehmer als Subjekt im Internet anzusteuern und ihn in seiner Identität zu fassen.
Der erkennende Senat hat weiters ausgesprochen, dass Internet-Domains auch als Adresse von E-Mails eine kennzeichnende Funktion besitzen (4 Ob 101/02k = wbl 2003/22 [Thiele] - INET.AT; Graschitz, Kennzeichenmäßiger Gebrauch durch Domainregistrierung, ecolex 2003, 38). Sie genießen damit Schutz nach § 9 Abs 1 UWG (Thiele, aaO). Durch die Verwendung der Domain als E-Mail-Adresse erbringt der Domaininhaber den Kunden gegenüber seine Dienstleistungen erkennbar unter jenem Zeichen. Dabei ist die Art der Verwendung der E-Mail-Adresse als „Alias-Adresse" oder ob die Domain als Zusatz der Adresse für Mail-Zustellungen an Kunden mitgeteilt wird oder ob die an die Mail-Adresse eines Kunden gerichtete E-Mail unmittelbar, ohne dass dies nach außen in Erscheinung tritt, auf die unter der Domain betriebene E-Mail-Adresse weitergeleitet wird, ohne rechtliche Bedeutung (Graschitz aaO).Der erkennende Senat hat weiters ausgesprochen, dass Internet-Domains auch als Adresse von E-Mails eine kennzeichnende Funktion besitzen (4 Ob 101/02k = wbl 2003/22 [Thiele] - INET.AT; Graschitz, Kennzeichenmäßiger Gebrauch durch Domainregistrierung, ecolex 2003, 38). Sie genießen damit Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG (Thiele, aaO). Durch die Verwendung der Domain als E-Mail-Adresse erbringt der Domaininhaber den Kunden gegenüber seine Dienstleistungen erkennbar unter jenem Zeichen. Dabei ist die Art der Verwendung der E-Mail-Adresse als „Alias-Adresse" oder ob die Domain als Zusatz der Adresse für Mail-Zustellungen an Kunden mitgeteilt wird oder ob die an die Mail-Adresse eines Kunden gerichtete E-Mail unmittelbar, ohne dass dies nach außen in Erscheinung tritt, auf die unter der Domain betriebene E-Mail-Adresse weitergeleitet wird, ohne rechtliche Bedeutung (Graschitz aaO).
Im vorliegenden Verfahren hat nun das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin seit 1998 die E-Mail-Adressen „winsued@kompetenz.at" und „win1@kompetenz.at" verwendet. Sie tritt daher - jedenfalls unter anderem - im Zusammenhang mit ihrer Zeitschrift „Wirtschaftsnachrichten Süd" unter dieser Bezeichnung im Internet auf. Auch wenn sie dabei die Bezeichnung „WIN Süd" bzw „WIN", deren Schutz sie anstrebt, nicht als Teil der Internet-Domain, sondern (lediglich) als Teil der E-Mail-Adressen verwendet, ändert dies nichts an der kennzeichnenden Funktion der E-Mail-Adresse. Durch diese wird die Klägerin bei ihrem Internetauftritt individualisiert. Gerade die E-Mail-Adresse eröffnet Internetbenutzern Zugang zur Klägerin, die auf diesem Weg erreichbar sein will, um den Austausch von Informationen zu ermöglichen. Die Klägerin verwendet sie zur Erbringung von Internet-Dienstleistungen.
Damit sind aber die von der Klägerin verwendeten E-Mail-Adressen bzw deren Bestandteile grundsätzlich schutzfähig im Sinne des § 9 Abs 1 UWG.Damit sind aber die von der Klägerin verwendeten E-Mail-Adressen bzw deren Bestandteile grundsätzlich schutzfähig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG.
Da der Titel des Magazins „win. Magazin für Wirtschaft und Erfolg" erst am 7. Jänner 2004 als Wort- und Bildmarke zur Registrierung angemeldet wurde und das Magazin seit Februar 2004 auf dem Markt ist, kommt den von der Klägerin verwendeten E-Mail-Adressen Priorität zu. Diese ist bei der Kollision mehrerer Kennzeichenrechte grundsätzlich entscheidend (4 Ob 221/02g = ecolex 2003/146 [Schanda] - INVESCO; 4 Ob 103/03f = ÖBl 2003/65 [Fallenböck] - CENTRO-HOTELS.COM).
Die von der Klägerin verwendeten E-Mail-Adressen enthalten - wie schon erwähnt - den Wortbestandteil „winsued" bzw „win". Bestandteile des Kennzeichens sind nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen. Sie müssen etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden. Sowohl für die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (§ 9 Abs 1 UWG) als auch für Bestandteile einer Firma als Firmenschlagwort gelten dabei die gleichen Grundsätze wie im Markenrecht (zuletzt 4 Ob 277/04w - POWERFOOD mwN). Bei Prüfung der Frage, ob einer bestimmten Buchstabengruppe Unterscheidungskraft zukommt, ist in erster Linie darauf abzustellen, ob ein konkreter Grund vorliegt, aus welchem diese Buchstabengruppe zur Kennzeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung keinesfalls geeignet ist (4 Ob 145/99y = ÖBl 1999, 26 - ASP; 4 Ob 278/04t - GFB).Die von der Klägerin verwendeten E-Mail-Adressen enthalten - wie schon erwähnt - den Wortbestandteil „winsued" bzw „win". Bestandteile des Kennzeichens sind nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen. Sie müssen etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden. Sowohl für die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (Paragraph 9, Absatz eins, UWG) als auch für Bestandteile einer Firma als Firmenschlagwort gelten dabei die gleichen Grundsätze wie im Markenrecht (zuletzt 4 Ob 277/04w - POWERFOOD mwN). Bei Prüfung der Frage, ob einer bestimmten Buchstabengruppe Unterscheidungskraft zukommt, ist in erster Linie darauf abzustellen, ob ein konkreter Grund vorliegt, aus welchem diese Buchstabengruppe zur Kennzeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung keinesfalls geeignet ist (4 Ob 145/99y = ÖBl 1999, 26 - ASP; 4 Ob 278/04t - GFB).
„WIN Süd" bzw „winsued" lässt sich nun einerseits zwanglos als Abkürzung für „Wirtschaftsnachrichten Süd" erkennen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Wort „win" zwar in Österreich allgemein als das englische Wort für „gewinnen" oder „Gewinn" bekannt ist, sich daraus aber nicht die mangelnde Unterscheidungskraft dieses Zeichens als Zeitschriftentitel ergibt. Diese Bezeichnung hat als Name einer Zeitschrift in keiner Weise beschreibenden Charakter; vielmehr handelt es sich dabei um eine durchaus originelle und phantasievolle Bezeichnung, deren Unterscheidungskraft offenkundig ist. Die Beklagte haben ja selbst diesen Titel gewählt, weil sie sich davon eine entsprechende Anziehungskraft erwartet haben (vgl zu einem insofern vergleichbaren Sachverhalt 4 Ob 330/97a = ÖBl 1998, 246 - GO). Ist aber die Unterscheidungskraft zu bejahen, dann kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit diesem Zeichen Verkehrsgeltung oder auch nur Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Das Recht auf den Schutz dieser Bezeichnung entstand für die Klägerin mit dem Gebrauch dieser unterscheidungskräftigen Bezeichnung (4 Ob 101/02k - INET.AT).„WIN Süd" bzw „winsued" lässt sich nun einerseits zwanglos als Abkürzung für „Wirtschaftsnachrichten Süd" erkennen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Wort „win" zwar in Österreich allgemein als das englische Wort für „gewinnen" oder „Gewinn" bekannt ist, sich daraus aber nicht die mangelnde Unterscheidungskraft dieses Zeichens als Zeitschriftentitel ergibt. Diese Bezeichnung hat als Name einer Zeitschrift in keiner Weise beschreibenden Charakter; vielmehr handelt es sich dabei um eine durchaus originelle und phantasievolle Bezeichnung, deren Unterscheidungskraft offenkundig ist. Die Beklagte haben ja selbst diesen Titel gewählt, weil sie sich davon eine entsprechende Anziehungskraft erwartet haben vergleiche zu einem insofern vergleichbaren Sachverhalt 4 Ob 330/97a = ÖBl 1998, 246 - GO). Ist aber die Unterscheidungskraft zu bejahen, dann kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin mit diesem Zeichen Verkehrsgeltung oder auch nur Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Das Recht auf den Schutz dieser Bezeichnung entstand für die Klägerin mit dem Gebrauch dieser unterscheidungskräftigen Bezeichnung (4 Ob 101/02k - INET.AT).
Die Parteien wenden sich im Wesentlichen an dieselben Verkehrskreise im selben geografischen Raum. Bei den von ihnen herausgegebenen Magazinen handelt es sich um Wirtschaftsmagazine. Der Wortbestandteil „win." im prioritätsjüngeren Titel des Magazins der Beklagten weicht allein durch den Punkt vom unterscheidungskräftigen Kennzeichenbestandteil „winsued" bzw „win" der Klägerin ab, was nur bei genauerer Betrachtung auffällt. Dies lässt aber an einen Zusammenhang wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur der beiden Magazine bzw der sie herausgebenden Parteien denken, womit Verwechslungsgefahr (im weiteren Sinn) begründet wird (4 Ob 278/04t - GFB). Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher berechtigt.
Dem Sicherungsantrag war stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.