Rechtssatz RS0120181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120181
Entscheidungsdatum
11.08.2005
Rechtssatz
Die schlagwortartige Abkürzung eines Zeitschriftentitels ist nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken.Die schlagwortartige Abkürzung eines Zeitschriftentitels ist nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG geschützt, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120181
Dokumentnummer
JJR_20050811_OGH0002_0040OB00059_05P0000_001