Rechtssatz RS0116970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116970
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Rechtssatz
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und dem Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ab. Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Markeneingriffen aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Verwendung ähnlicher Firmen oder besonderer Bezeichnungen eines Unternehmens.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 234/02v
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 234/02v
- 4 Ob 124/06y
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 124/06y
Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T1)
- 17 Ob 21/10b
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 17 Ob 21/10b
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/49
- 17 Ob 10/11m
Entscheidungstext OGH 10.05.2011 17 Ob 10/11m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T2)
- 4 Ob 118/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 118/25v
vgl; Beisatz: Hier: Idente Wortmarke für Creme zur Schmerzlinderung und Nahrungsergänzungsmittel; Verwechslungsgefahr vertretbar bejaht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116970
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0040OB00234_02V0000_001