Marken genießen jedenfalls während der Fünf-Jahres-Frist des § 33a MSchG ungeachtet ihrer Verwendung den vollen zivilrechtlichen Markenschutz. Mangels eines tatsächlichen Vertriebs gleicher oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen ist in einem solchen Fall die verwechselbare Ähnlichkeit der Zeichen "abstrakt", dh nach dem aus dem Markenregister ersichtlichen Schutzumfang der eingetragenen Marke zu beurteilen (ÖBl 1980, 135 - ASTRA-telematic mwN; ÖBl 1982, 19 - Hexenblut; ÖBl 2001, 159 - T-One; ecolex 2002, 444 - opus one).Marken genießen jedenfalls während der Fünf-Jahres-Frist des Paragraph 33 a, MSchG ungeachtet ihrer Verwendung den vollen zivilrechtlichen Markenschutz. Mangels eines tatsächlichen Vertriebs gleicher oder gleichartiger Waren oder Dienstleistungen ist in einem solchen Fall die verwechselbare Ähnlichkeit der Zeichen "abstrakt", dh nach dem aus dem Markenregister ersichtlichen Schutzumfang der eingetragenen Marke zu beurteilen (ÖBl 1980, 135 - ASTRA-telematic mwN; ÖBl 1982, 19 - Hexenblut; ÖBl 2001, 159 - T-One; ecolex 2002, 444 - opus one).
Maßgeblich für die Prüfung der Warengleichartigkeit im Rahmen des Ähnlichkeitsvergleichs des § 30 Abs 1 Z 2 MSchG ist daher zumindest im genannten Zeitraum allein der Registerstand, und es kommt nicht weiter darauf an, in welchem Umfang der Markeninhaber von den im Markenregister verzeichneten Waren und Dienstleistungen tatsächlich Gebrauch macht. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Rechte des Markeninhabers (im genannten Zeitraum) ungeschmälert bleiben, er also auch jetzt schon hinsichtlich jener Waren oder Dienstleistungen Markenschutz in Anspruch nehmen kann, die er zwar derzeit noch nicht vertreibt oder anbietet, die er aber im Rahmen einer künftigen Erweiterung seiner unternehmerischen Aktivitäten zu nutzen beabsichtigt, weshalb er sie schon im Registrierungszeitpunkt in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einbezogen hat. Es ist auch - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - sachlich nicht zu begründen, weshalb einem Markeninhaber zwar ein weiter, allein am Registerstand zu beurteilender abstrakter Schutz zukommen soll, solange er noch überhaupt keine markierten Waren oder Dienstleistungen anbietet, der Schutzbereich sich hingegen im Fall der Teilnutzung einer Marke auf jene Waren und Dienstleistungen einengen soll, die der Markeninhaber konkret anbietet.Maßgeblich für die Prüfung der Warengleichartigkeit im Rahmen des Ähnlichkeitsvergleichs des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG ist daher zumindest im genannten Zeitraum allein der Registerstand, und es kommt nicht weiter darauf an, in welchem Umfang der Markeninhaber von den im Markenregister verzeichneten Waren und Dienstleistungen tatsächlich Gebrauch macht. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Rechte des Markeninhabers (im genannten Zeitraum) ungeschmälert bleiben, er also auch jetzt schon hinsichtlich jener Waren oder Dienstleistungen Markenschutz in Anspruch nehmen kann, die er zwar derzeit noch nicht vertreibt oder anbietet, die er aber im Rahmen einer künftigen Erweiterung seiner unternehmerischen Aktivitäten zu nutzen beabsichtigt, weshalb er sie schon im Registrierungszeitpunkt in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einbezogen hat. Es ist auch - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - sachlich nicht zu begründen, weshalb einem Markeninhaber zwar ein weiter, allein am Registerstand zu beurteilender abstrakter Schutz zukommen soll, solange er noch überhaupt keine markierten Waren oder Dienstleistungen anbietet, der Schutzbereich sich hingegen im Fall der Teilnutzung einer Marke auf jene Waren und Dienstleistungen einengen soll, die der Markeninhaber konkret anbietet.
Im hier vorliegenden markenrechtlichen Kollisionsstreit stehen einander zwei Marken gegenüber, die (ua) in derselben Warenklasse 11 eingetragen sind: Jene der Klägerin für Beleuchtungsgeräte, jene der Beklagten für Leuchten und Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge sowie deren Teile. Maßgebend ist daher nach dem zuvor Gesagten allein, dass die Marken der Streitteile für dieselbe Warenklasse registriert sind, und es kommt bei Prüfung der Warengleichheit nicht darauf an, ob die Klägerin unter ihrer Marke auch tatsächlich Leuchten und Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge vertreibt. Insoweit ist die Ähnlichkeitsprüfung daher - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts - "abstrakt". Es liegen demnach idente Waren vor; dass die Streitteile derzeit gänzlich unterschiedliche Abnehmerkreise haben (Klägerin: Verbraucher; Beklagte: Kfz-Produzenten), ist unerheblich.
Die Verwechslungsfähigkeit von Marken ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (ÖBl 2001, 159 - T-One mwN; ecolex 2002, 444 - opus one). Umfassende Beurteilung bedeutet, dass auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere die Ähnlichkeit der Marken, deren Kennzeichnungskraft sowie Bekanntheitsgrad auf dem Markt und die Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen, Bedacht zu nehmen ist. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (ÖBl 2001, 159 - T-One mwN; ecolex 2002, 444 - opus one). Folge dieser Wechselwirkung ist es, dass bei Warenidentität einschließlich hochgradiger Warenähnlichkeit ein wesentlich deutlicherer Abstand der Zeichen selbst erforderlich ist, um Verwechslungsgefahr auszuschließen, als bei einem größeren Warenabstand (ecolex 2002, 444 - opus one).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (ÖBl 1979, 45 - Texhages/Texmoden; ÖBl 1991, 93 - quattro/Quadra; 4 Ob 139/02y - SUMMER SPLASH; ecolex 2003, 608 <Schanda> - MORE ua). Abzustellen ist auf den Gesamteindruck, den die Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung hervorrufen; insbesondere sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (stRsp ua ÖBl 1993, 156 - Loctite mwN; ÖBl 1996, 279 - Bacardi/Baccara; ÖBl 1999, 82 - AMC/ATC; EuGH Slg 1997, I-6191 = ÖBl 1998, 106 - Sabel/Puma, RdN 23; 4 Ob 139/02y - SUMMER SPLASH; ecolex 2003, 608 <Schanda> - MORE).
Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr meist an diesem - sofern er unterscheidungskräftig ist - zu orientieren pflegt und vor allem den Wortbestandteil im Gedächtnis behält (ÖBl 2003, 186 - Rothmans mwN; Kucsko, Geistiges Eigentum, 398 mwN). Das Recht an einer Wortbildmarke wird daher idR auch durch solche Zeichen verletzt, die nur den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen geeigneten Weise wiedergeben (ÖBl 1988, 154 - Preishammer; ÖBl 1996, 279 - Bacardi/Baccara; ecolex 2003, 608 <Schanda> - MORE).
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der eingangs näher erläuterten Warenidentität, weiters der Dominanz jeweils der Wortbestandteile der Marken der Streitteile sowie deren klangliche Nähe zueinander, muss hier die Verwechlungsgefahr bejaht werden. Zwar haben Endungen im Allgemeinen erheblichen Auffälligkeitswert (ÖBl 1976, 164 - Palmers/Falmers mwN; 4 Ob 29/98b - GARANTA). Bestehen aber wie hier die Wortteile der zu vergleichenden Marken aus jeweils drei Silben, wobei die beiden ersten Silben (darunter auch die betonte erste) und noch der Anlaut der letzten Silbe übereinstimmen (-na/-nos), führen die Unterschiede in den beiden letzten Buchstaben bei der Marke der Beklagten noch nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich der Marke der Klägerin hinaus.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin (§ 51 MSchG iVm § 10 Abs 1 Z 2 MSchG) besteht demnach zu Recht. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Sicherungsantrag stattgegeben wird.Der Unterlassungsanspruch der Klägerin (Paragraph 51, MSchG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) besteht demnach zu Recht. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Sicherungsantrag stattgegeben wird.
Die Beklagte hat Umstände, aus denen sich ein so schwerwiegender Eingriff der einstweiligen Verfügung in ihre Interessen erschließen ließe, dass eine Sicherheitsleistung gerechtfertigt wäre, weder behauptet noch bescheinigt (vgl Kodek in Angst, EO § 390 Rz 6 mN zur Rsp). Sie hat ihre Befürchtung, durch die einstweilige Verfügung einen unwiederbringlichen Schaden zu erleiden, allein darauf gegründet, dass ein Produktionsstillstand ihrer Kunden aufgrund einer Lieferunterbrechung oder -verzögerung existenzbedrohende Schadenersatzansprüche gegen sie auslösen könnte. Weshalb aber die Unterlassung der Verwendung ihrer Marke notwendig zu einer Lieferunterbrechung an ihre Kunden führen muss, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beklagte nach den Feststellungen die Marke weder auf den Produkten selbst noch auf den Umhüllungen der Verpackung anbringt. Die Einhaltung des Unterlassungsgebots verlangt von der Beklagten demnach ausschließlich eine - auch kurzfristig und ohne Vertragsverletzungen gegenüber ihren Kunden durchführbare - Änderung der Produktbezeichnung in der Werbung.Die Beklagte hat Umstände, aus denen sich ein so schwerwiegender Eingriff der einstweiligen Verfügung in ihre Interessen erschließen ließe, dass eine Sicherheitsleistung gerechtfertigt wäre, weder behauptet noch bescheinigt vergleiche Kodek in Angst, EO Paragraph 390, Rz 6 mN zur Rsp). Sie hat ihre Befürchtung, durch die einstweilige Verfügung einen unwiederbringlichen Schaden zu erleiden, allein darauf gegründet, dass ein Produktionsstillstand ihrer Kunden aufgrund einer Lieferunterbrechung oder -verzögerung existenzbedrohende Schadenersatzansprüche gegen sie auslösen könnte. Weshalb aber die Unterlassung der Verwendung ihrer Marke notwendig zu einer Lieferunterbrechung an ihre Kunden führen muss, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beklagte nach den Feststellungen die Marke weder auf den Produkten selbst noch auf den Umhüllungen der Verpackung anbringt. Die Einhaltung des Unterlassungsgebots verlangt von der Beklagten demnach ausschließlich eine - auch kurzfristig und ohne Vertragsverletzungen gegenüber ihren Kunden durchführbare - Änderung der Produktbezeichnung in der Werbung.
Im zweiseitigen Rechtsmittelverfahren sind die Parteien zur Einbringung jeweils nur eines einzigen Schriftsatzes befugt (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO § 85 Rz 21). Die - zweite - Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten vom 24. 11. 2003 ist somit als unzulässig zurückzuweisen.Im zweiseitigen Rechtsmittelverfahren sind die Parteien zur Einbringung jeweils nur eines einzigen Schriftsatzes befugt (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO Paragraph 85, Rz 21). Die - zweite - Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten vom 24. 11. 2003 ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.