Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Titelschutz widerspricht; sie ist auch berechtigt.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß der Titel "St. Pölten konkret" nicht unterscheidungskräftig sei. Wäre er unterscheidungskräftig, so müßte dies auch für den von der Beklagten verwendeten Titel "St. Pölten korrekt" zutreffen; in diesem Fall fehlte die Verwechslungsgefahr. Die beiden Titel seien einander weder im Klang noch im Bedeutungsinhalt ähnlich. Die Klägerin habe nicht bewiesen, für den Titel "St. Pölten konkret" Verkehrsgeltung erreicht zu haben. Ähnlichkeiten im Layout könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie vom Begehren nicht erfaßt würden.
Der Titelschutz nach § 80 UrhG und auch der Schutz nach § 9 Abs 1 UWG
setzt ebenso wie der Schutz der übrigen Unternehmenskennzeichen
Unterscheidungskraft des verletzten Zeichens voraus. Die Bezeichnung
des Druckwerks muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und
darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes,
auf das es sich bezieht, beschränken (SZ 68/27 = ecolex 1995, 568 =
RdW 1996, 63 = WBl 1995, 298 - Pro mwN). Ist ein Zeichen
unterscheidungskräftig, so ist es unabhängig davon schutzfähig, ob es Verkehrsgeltung genießt.
"Konkret" ist in Verbindung mit einem Ortsnamen als Zeitungstitel unterscheidungskräftig; es ist demnach für die Entscheidung unerheblich, ob die Klägerin für dieses Zeichen Verkehrsgeltung erreicht hat. Das von der Beklagten gerügte Fehlen von Feststellungen schadet nicht.
Bei Titeln von Tageszeitungen und Zeitschriften schließen im allgemeinen schon geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen aus. Grund dafür ist, daß gerade bei solchen Titeln nur geringe Ausweichmöglichkeiten bestehen und sich das Publikum selbst bei akustischem Gleichklang oder bei Verkehrsgeltung eines Kurztitels daran gewöhnt hat, auch kleine Unterschiede genau zu beachten (ÖBl 1986, 71 - Festspiel-Illustrierte mwN; RIS-Justiz RS0077247). Soweit Vergleichsmöglichkeiten fehlen, weil Zeitschriften nicht öffentlich feilgeboten, sondern kostenlos verteilt oder zugeschickt werden, werden geringfügige Unterschiede nicht für ausreichend erachtet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen (ÖBl 1972, 97 - Extra).
Sowohl die Druckschrift der Klägerin als auch die der Beklagten werden kostenlos an Haushalte versandt; die jeweils prägenden Bestandtteile ihres Titels, "konkret" und "korrekt", unterscheiden sich aber in einem stärkeren Maß als nur geringfügig. Zwar ist das Wortbild ähnlich, der Wortklang ist aber verschieden. Die Ähnlichkeit des Wortbildes wird im übrigen durch den durchgreifenden Sinnunterschied aufgewogen. Ist nämlich eines der zu vergleichenden Wörter - ohne unmittelbare Beziehung zur Ware - der gangbare sprachliche Ausdruck für eine allgemein geläufige Vorstellung, die zwanglose Verkörperung eines bestimmten Begriffes (relative Phantasiebezeichnung), dann kann sein Sinngehalt die Möglichkeit von Verwechslungen nach dem akustischen oder optischen Eindruck von vornherein vermindern oder sogar ganz ausschließen. Das gilt umso mehr, wenn jedes der beiden Zeichen einen bestimmten, vom anderen abweichenden Begriffsinhalt hat (ÖBl 1993, 96 - Compass mwN; RIS-Justiz RS0079137).
Weder "konkret" noch "korrekt" werden üblicherweise als Zeitungstitel verwendet. Der Sinngehalt von "konkret" ist ein völlig anderer als der von "korrekt"; das schließt die Verwechslungsgefahr unabhängig davon aus, daß im Wortbild eine gewisse Ähnlichkeit besteht. Die Übereinstimmung in der Aufmachung der beiden Druckschriften hat außer Betracht zu bleiben, weil sie vom Begehren nicht erfaßt wird.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.