Entscheidungsgründe:
Beide Parteien vertreiben Zahncremen. Die Beklagte vertreibt seit vielen Jahren ihre Zahnpasta "Mentadent C" und wirbt dafür intensiv. Im Oktober 1986 hat sie ihr neues Produkt "Mentadent C Anti-Zahnstein" auf den Markt gebracht; seit dieser Zeit wirbt sie auch dafür. Auf der als Verpackung dienenden Faltschachtel dieses Produktes werden - jeweils in roter Schrift - die Hinweise "NEU", "A***
besonders hervorgehoben; ferner findet sich auf dieser Verpackung in kleinerer schwarzer Druckschrift folgende Ankündigung:
"Die internationale G*** D*** hat diese neuartige
Zahncreme unter fachärztlicher Aufsicht entwickelt. Zahnstein ist nicht nur für die Zähne gefährlich, sondern vor allem für das Zahnfleisch. Zahnstein ist so hart, daß ihn nur der Zahnarzt entfernen kann. mentadent C Anti-Zahnstein mit einer speziellen Wirkstoffkombination*) reduziert die Bildung von gefährlichem Zahnstein. Regelmäßiges Putzen mit der neuen mentadent C Anti-Zahnstein sorgt für gesundes Zahnfleisch und gesunde Zähne. Zahnstein kann nicht mehr so leicht entstehen.
*) Zinc-citrat, Natriummonofluorphosphat" Nahezu inhaltsgleiche Hinweise befinden sich auf der Zahncremetube selbst. Auf der Faltschachtel ist noch eine stilisierte Darstellung menschlicher Zähne vor und nach der zahnärztlichen Behandlung zu sehen; die Zähne vor der Behandlung werden mit einem dunklen (Zahnfleisch-) Rand, die Zähne nach der Behandlung durchgehend weiß gezeigt. Auf 3 Seiten der Faltschachtel ist je eine kreisrunde Darstellung von Zähnen samt Zahnzwischenräumen in verschiedenen Grautönen abgebildet. Die gleiche stilisierte Darstellung menschlicher Zähne vor und nach zahnärztlicher Behandlung enthält auch der Beipackzettel. Auf ihm ist unter der Überschrift "REDUZIERT DIE NEUBILDUNG VON ZAHNSTEIN - ANTI-ZAHNSTEIN - m***"
folgendes zu lesen:
"ANWENDUNGSGEBIET
Reduktion der Neubildung von Zahnstein und Schutz des Zahnfleisches sowie der Zähne. Richtig und regelmäßig angewendet, trägt mentadent C Antizahnstein zu verminderter Zahnstein-Bildung bei. Damit wird eine wesentliche Ursache von Zahnfleisch-Erkrankungen bekämpft. Denn Zahnstein ist eine gefährliche, harte Ablagerung, die sich vor allem am Zahnfleischrand bildet. Zahnstein ist so hart, daß er nur vom Zahnarzt weggekratzt werden kann. Das ist eine notwendige, aber unangenehme Prozedur. mentadent C Antizahnstein wurde unter fachärztlicher Aufsicht entwickelt. Die speziellen Wirkstoffe dieses neuen Pflegemediums können bei richtiger und regelmäßiger Anwendung die Zahnstein-Bildung reduzieren. Damit können sich Bakterien und Säuren nicht mehr am Zahnfleischrand festsetzen. Das Zahnfleisch wird gesund erhalten.
ANWENDUNG
Lassen Sie sich Ihren vorhandenen Zahnstein vom Zahnarzt gründlich entfernen. Putzen Sie Ihre Zähne zweimal täglich, jeweils nach den Mahlzeiten. Verwenden Sie kontinuierlich mentadent C Antizahnstein. Lassen Sie sich den Gesundheitszustand von Zahnfleisch und Zähnen zweimal jährlich vom Zahnarzt kontrollieren.
ZUSAMMENSETZUNG
mentadent C Antizahnstein enthält eine spezielle Wirkstoffkombination (Zinc-citrat, Natriummonofluorphosphat) und ist in dieser Form patentrechtlich geschützt. Schweizer Patent Nr. 568758".
In einem von ihr in Auftrag gegebenen TV-Werbespot weist die Beklagte ebenfalls darauf hin, daß das neue Mentadent C Anti-Zahnstein die Bildung von Zahnstein hemme. Die geschilderten Werbeaussagen der Beklagten finden sich auch noch in anderen Werbemitteln.
Zinc-citrat ist in der Verordnung BGBl 1986/435 als pharmakologisch wirksame Substanz in der Gruppe "Zahnbelagshemmende Sfoffe" bei Mundpflegemitteln zugelassen. Die ministerielle Zulassung von Zinc-citrat in Umfang von 0,5 - 1,0 g/100 g erfolgte auf Grund der anerkannten Wirkung, daß es schon den weichen Zahnbelag (Plaque) in seiner Bildung und Haftung an der Zahnoberfläche wirksam hemme. Wissenschaftlich ist hinreichend gesichert, daß Zinc-citrat darüber hinaus auch die Umwandlung von weichem in harten Zahnbelag (d.i. Zahnstein) wirksam hemme. Das bedeutet, daß Zinc-citrat in zwei Stufen die Bildung von Zahnstein behindert.
Der weiche Zahnbelag (Plaque) besteht größtenteils selbst aus Bakterien und deren Stoffwechselprodukten (z.B. Säuren). Die Beseitigung oder Hemmung der Neubildung von Plaque bedeutet daher auch eine Beseitigung und Hemmung der Ansetzung von Bakterien und deren Stoffwechselprodukten am Zahnrand und an der Zahnoberfläche. Der in der Schweizer Patentschrift Nr. 568758 angeführte (Haupt-) Anspruch lautet:
"Gegen Zahnbelag und Zahnstein wirksames Zahnputzmittel, dadurch gekennzeichnet, daß es ein Zinksalz einer Säure, dessen Wasserlöslichkeit größer ist als diejenige vom Zinkphosphat und geringer als diejenige von Zinkfluorid in einer 10 Gew. %, berechnet als Zink, nicht übersteigenden Menge und einer Zinkionen in Lösung belassendes Poliermittel enthält". Das trifft auf das Produkt "Mentadent C Anti-Zahnstein" vollinhaltlich zu.
Ein von der Beklagten veranlaßter Langzeitversuch mit einer zinc-citrat-hältigen Zahncreme hat ergeben, daß trotz einer langen, nämlich 3-jährigen Testdauer kein Zahnstein entstanden ist; dabei wurde ein statistisch signifikanter Unterschied zu jener Gruppe festgestellt, die eine zinc-citrat-freie Zahncreme verwendet hatte. Eine spezielle Wirkstoffkombination von Zinc-citrat und Natriummonofluorphosphat ist durch die genannte Patentschrift nicht geschützt.
Die Klägerin begehrt,
1. der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Antizahnstein" für eine Zahncreme, die nicht geeignet ist, die Bildung von Zahnstein zu verhindern oder vorhandenen Zahnstein zu beseitigen, zu verbieten;
2. ihr im geschäftlichen Verkehr die Behauptung, daß sich bei reduzierter Zahnsteinbildung Bakterien und Säuren nicht mehr am Zahnfleischrand festsetzten und daher das Zahnfleisch gesund erhalten werde, zu verbieten;
3. ihr zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Zahncremen röntgenbildähnliche Darstellungen von Zähnen zu verwenden;
4. die Klägerin zu ermächtigen, das über diese Klage ergehende Urteil gemäß § 25 UWG durch zweimalige Verlesung im ersten Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks Fernsehens, und zwar in dem unmittelbar auf die Sendung "Zeit im Bild" folgenden Werbeblock zu veröffentlichen;4. die Klägerin zu ermächtigen, das über diese Klage ergehende Urteil gemäß Paragraph 25, UWG durch zweimalige Verlesung im ersten Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks Fernsehens, und zwar in dem unmittelbar auf die Sendung "Zeit im Bild" folgenden Werbeblock zu veröffentlichen;
5. der Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Behauptung zu verbieten, daß die spezielle Wirkstoffkombination von Zinc-citrat und Natriummonofluorphosphat patentrechtlich geschützt sei (S. 10 f);
6. ihr zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der Zahncreme "Mentadent C Anti-Zahnstein" eine Darstellung der Zahncreme "Mentadent C Antizahnstein" als Tube, die von wegfliegenden Gesteinsstücken umgeben ist, als Plakat zu verwenden;
7. ihr zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der Zahncreme "Mentadent C Anti-Zahnstein" eine Darstellung der Zahncreme "Mentadent C Anti-Zahnstein" in der Tube, umgeben von Gesteinsstücken im Zusammenhalt mit dem Text "Sie heißt, wie sie wirkt" zu verwenden (S. 105).
Die Beklagte erwecke in ihrer Werbung - insbesondere auch mit der bildlichen Darstellung wegfliegender Steintrümmer - den Eindruck, daß die von ihr vertriebene Zahncreme gegen Zahnstein wirksam sei, und zwar auch im Sinne einer Beseitigung bestehenden Zahnsteins. Auf Grund einer Marktuntersuchung zeige sich, daß 30 % der Bevölkerung die von der Beklagten verwendete Verpackung mit der Aufschrift "Anti-Zahnstein" dahin verstünden, daß das Produkt der Beklagten Zahnstein verhindere, 21 % der Bevölkerung meinten, daß die Zahncreme vorbeugend gegen die Bildung von Zahnstein wirke, 12 % meinten, daß die Zahncreme Zahnstein vermindere oder reduziere, und 9 % meinten sogar, daß durch Mentadent C Anti-Zahnstein der Zahnstein beseitigt bzw. entfernt werde. Die Beklagte wisse aber selbst am besten, daß ihr Mittel im besten Fall geeignet sei, die Bildung von Zahnstein zu verringern. Die Behauptung über gesundheitliche Nachteile des Zahnsteins sei als Bezugnahme auf eine krankheitsverhütende Wirkung gemäß § 9 Abs 1 lit a LMG unzulässig. Da sich Bakterien und Säuren in gleicher Weise auf einem Zahn befinden können, ob nun Zahnstein vorhanden sei oder nicht, sei die Behauptung, daß sich Bakterien und Säuren infolge einer verringerten Zahnsteinbildung nicht mehr am Zahnfleischrand festsetzen könnten, unrichtig und verstoße gegen §§ 9 und 26 LMG iVm § 2 UWG. Die Verwendung eines Röntgenbildes auf der Faltschachtel verstoße gegen § 9 Abs 1 lit c LMG und gleichzeitig gegen § 1 UWG. Die Aussage, daß die von der Beklagten verwendete Wirkstoffkombination patentrechtlich geschützt sei, treffe nicht zu.Die Beklagte erwecke in ihrer Werbung - insbesondere auch mit der bildlichen Darstellung wegfliegender Steintrümmer - den Eindruck, daß die von ihr vertriebene Zahncreme gegen Zahnstein wirksam sei, und zwar auch im Sinne einer Beseitigung bestehenden Zahnsteins. Auf Grund einer Marktuntersuchung zeige sich, daß 30 % der Bevölkerung die von der Beklagten verwendete Verpackung mit der Aufschrift "Anti-Zahnstein" dahin verstünden, daß das Produkt der Beklagten Zahnstein verhindere, 21 % der Bevölkerung meinten, daß die Zahncreme vorbeugend gegen die Bildung von Zahnstein wirke, 12 % meinten, daß die Zahncreme Zahnstein vermindere oder reduziere, und 9 % meinten sogar, daß durch Mentadent C Anti-Zahnstein der Zahnstein beseitigt bzw. entfernt werde. Die Beklagte wisse aber selbst am besten, daß ihr Mittel im besten Fall geeignet sei, die Bildung von Zahnstein zu verringern. Die Behauptung über gesundheitliche Nachteile des Zahnsteins sei als Bezugnahme auf eine krankheitsverhütende Wirkung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG unzulässig. Da sich Bakterien und Säuren in gleicher Weise auf einem Zahn befinden können, ob nun Zahnstein vorhanden sei oder nicht, sei die Behauptung, daß sich Bakterien und Säuren infolge einer verringerten Zahnsteinbildung nicht mehr am Zahnfleischrand festsetzen könnten, unrichtig und verstoße gegen Paragraphen 9 und 26 LMG in Verbindung mit Paragraph 2, UWG. Die Verwendung eines Röntgenbildes auf der Faltschachtel verstoße gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, LMG und gleichzeitig gegen Paragraph eins, UWG. Die Aussage, daß die von der Beklagten verwendete Wirkstoffkombination patentrechtlich geschützt sei, treffe nicht zu.
Die Beklagte anerkannte die Punkte 6 und 7 des Klagebegehrens, beantragte aber im übrigen dessen Abweisung. Da ihre Zahncreme tatsächlich den Zahnbelag und damit auch die Entstehung harter Zahnbeläge hemme, werde sie völlig zu Recht als "Anti-Zahnstein"-Zahncreme bezeichnet. Dem Verbraucher werde keinesfalls vorgetäuscht, daß der Zahnstein beseitigt bzw. entfernt werde; eine durchschnittlich vernunftbegabte Person könne derartiges niemals annehmen. Die Beklagte weise im übrigen in ihrer Werbung unmißverständlich und deutlich darauf hin, daß die Zahncreme nur die Bildung von Zahnstein reduziere, Zahnstein nicht mehr so leicht entstehen und nur der Zahnarzt Zahnstein entfernen könne; diese Aussage werde bildlich durch die Darstellung von Zähnen vor und nach der zahnärztlichen Behandlung unterstrichen. Auch der Fernsehspot lasse an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe sei es unbedenklich, die pharmakologische "Stoßrichtung" eines nachweislich pharmakologisch wirksamen Stoffes in einer Kurzbezeichnung wie "Mentadent C Anti-Zahnstein" kenntlich zu machen. Da der weiche Zahnbelag größenteils aus Bakterien und deren Sfoffwechselprodukten bestehe, bedeute seine Beseitigung oder Hemmung naturgemäß auch die Beseitigung oder Hemmung der Ansetzung von Bakterien und deren Stoffwechselprodukten am Zahnrand und an der Zahnoberfläche; die in Punkt 2. des Klagebegehrens angeführte Behauptung sei demnach nicht irreführend. Die röntgenbildähnliche Abbildung von Zähnen sei nicht gesundheitsbezogen und verstoße daher nicht gegen § 9 LMG; im übrigen handle es sich dabei eindeutig um eine - nach § 26 Abs 2 LMG zulässsige - bildliche Darstellung zu Erläuterung des Anwendungsbereiches. Auch der Hinweis auf das Schweizer Patent sei nicht irreführend.Die Beklagte anerkannte die Punkte 6 und 7 des Klagebegehrens, beantragte aber im übrigen dessen Abweisung. Da ihre Zahncreme tatsächlich den Zahnbelag und damit auch die Entstehung harter Zahnbeläge hemme, werde sie völlig zu Recht als "Anti-Zahnstein"-Zahncreme bezeichnet. Dem Verbraucher werde keinesfalls vorgetäuscht, daß der Zahnstein beseitigt bzw. entfernt werde; eine durchschnittlich vernunftbegabte Person könne derartiges niemals annehmen. Die Beklagte weise im übrigen in ihrer Werbung unmißverständlich und deutlich darauf hin, daß die Zahncreme nur die Bildung von Zahnstein reduziere, Zahnstein nicht mehr so leicht entstehen und nur der Zahnarzt Zahnstein entfernen könne; diese Aussage werde bildlich durch die Darstellung von Zähnen vor und nach der zahnärztlichen Behandlung unterstrichen. Auch der Fernsehspot lasse an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe sei es unbedenklich, die pharmakologische "Stoßrichtung" eines nachweislich pharmakologisch wirksamen Stoffes in einer Kurzbezeichnung wie "Mentadent C Anti-Zahnstein" kenntlich zu machen. Da der weiche Zahnbelag größenteils aus Bakterien und deren Sfoffwechselprodukten bestehe, bedeute seine Beseitigung oder Hemmung naturgemäß auch die Beseitigung oder Hemmung der Ansetzung von Bakterien und deren Stoffwechselprodukten am Zahnrand und an der Zahnoberfläche; die in Punkt 2. des Klagebegehrens angeführte Behauptung sei demnach nicht irreführend. Die röntgenbildähnliche Abbildung von Zähnen sei nicht gesundheitsbezogen und verstoße daher nicht gegen Paragraph 9, LMG; im übrigen handle es sich dabei eindeutig um eine - nach Paragraph 26, Absatz 2, LMG zulässsige - bildliche Darstellung zu Erläuterung des Anwendungsbereiches. Auch der Hinweis auf das Schweizer Patent sei nicht irreführend.
Der Erstrichter gab den Punkten 5., 6. und 7. des Klagebegehrens statt, wies aber die Unterlassungsansprüche nach den Punkten 1.-3. und das Veröffentlichungsbegehren ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte er noch fest, eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Verbraucherumfrage habe ergeben, daß ein nicht unerheblicher Teil der Befragten die beanstandeten Ankündigungen sogar so verstanden habe, daß durch Mentadent C Anti-Zahnstein der Zahnstein beseitigt bzw. entfernt werde. Rechtlich meinte er zu Punkt 1. des Klagebegehrens, § 26 Abs 2 LMG sei dahin zu verstehen, daß der Hinweis auf einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkungen eines kosmetischen Mittels auf den Organismus - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergäben - erlaubt sei und nur eine darüber hinausgehende Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten verboten bleibe. Zinc-citrat sei in der Kosmetikverordnung als pharmakologisch wirksame Substanz in der Gruppe "Zahnbelagshemmende Stoffe" zugelassen; darunter fielen nach der Verordnung solche Stoffe, welche die Entstehung weicher und harter Zahnbeläge hemmen und auch die Haftung des Zahnbelages an den Zähnen vermindern könnten. Zinc-citrat sei kein den Zahnstein entfernender Stoff; auch die Beklagte behaupte nicht, daß ihre Zahncreme die Bildung von Zahnstein zu verhindern oder Zahnstein zu entfernen geeignet wäre. Ein solcher Eindruck werde aber durch die beanstandete Werbung der Beklagten bei einem nur durchschnittlich aufmerksamen Publikum auch nicht erweckt. Das Schlagwort "Anti-Zahnstein" besage nicht, daß die Zahncreme Zahnstein verhindere oder beseitige; gerade aus den weiteren Erläuterungen ergebe sich, daß nur der Zahnarzt den Zahnstein entfernen könne und daß bei der Verwendung der Zahncreme Zahnstein (nur) nicht mehr so leicht entstehen könne. Zu Punkt 2. des Klagebegehrens sei darauf hinzuweisen, daß sich die zahnsteinhemmende Wirkung vom Zinc-citrat schon aus der Kosmetikverordnung ergebe. Die Klägerin habe selbst vorgebracht, daß Zahnstein nur versteinerter Zahnbelag sei. Wenn die Zahncreme der Beklagten geeignet sei, die Bildung von Zahnbelägen zu hemmen, so sei sie auch dazu geeignet, die Bildung bzw. das Anlegen der Bakterien und Säuren zu hemmen. Daß sich Bakterien und Säuren nur am Zahnfleischrand ansetzten, habe die Beklagte nicht behauptet. Auch Punkt 3. des Klagebegehrens sei nicht berechtigt. Zwar handle es sich bei der beanstandeten bildlichen Darstellung um eine solche von Organen des menschlichen Körpers; sie sei aber nicht gesundheitsbezogen. Auch bei anderer Auffassung wäre aber für die Klägerin nichts gewonnen: Nach § 26 Abs 2 LMG gelte für den Verkehr mit kosmetischen Artikeln § 9 LMG nur mit der Maßgabe, daß bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig seien. Zähne seien aber der Anwendungsbereich von Zahncremen, so daß ein Verstoß gegen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und damit gegen § 1 UWG nicht zu sehen sei.Der Erstrichter gab den Punkten 5., 6. und 7. des Klagebegehrens statt, wies aber die Unterlassungsansprüche nach den Punkten 1.-3. und das Veröffentlichungsbegehren ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte er noch fest, eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Verbraucherumfrage habe ergeben, daß ein nicht unerheblicher Teil der Befragten die beanstandeten Ankündigungen sogar so verstanden habe, daß durch Mentadent C Anti-Zahnstein der Zahnstein beseitigt bzw. entfernt werde. Rechtlich meinte er zu Punkt 1. des Klagebegehrens, Paragraph 26, Absatz 2, LMG sei dahin zu verstehen, daß der Hinweis auf einzelne physiologische oder pharmakologische Wirkungen eines kosmetischen Mittels auf den Organismus - losgelöst von den Folgen, die sich daraus für den Gesundheitszustand eines Menschen ergäben - erlaubt sei und nur eine darüber hinausgehende Bezugnahme auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten auch bei kosmetischen Produkten verboten bleibe. Zinc-citrat sei in der Kosmetikverordnung als pharmakologisch wirksame Substanz in der Gruppe "Zahnbelagshemmende Stoffe" zugelassen; darunter fielen nach der Verordnung solche Stoffe, welche die Entstehung weicher und harter Zahnbeläge hemmen und auch die Haftung des Zahnbelages an den Zähnen vermindern könnten. Zinc-citrat sei kein den Zahnstein entfernender Stoff; auch die Beklagte behaupte nicht, daß ihre Zahncreme die Bildung von Zahnstein zu verhindern oder Zahnstein zu entfernen geeignet wäre. Ein solcher Eindruck werde aber durch die beanstandete Werbung der Beklagten bei einem nur durchschnittlich aufmerksamen Publikum auch nicht erweckt. Das Schlagwort "Anti-Zahnstein" besage nicht, daß die Zahncreme Zahnstein verhindere oder beseitige; gerade aus den weiteren Erläuterungen ergebe sich, daß nur der Zahnarzt den Zahnstein entfernen könne und daß bei der Verwendung der Zahncreme Zahnstein (nur) nicht mehr so leicht entstehen könne. Zu Punkt 2. des Klagebegehrens sei darauf hinzuweisen, daß sich die zahnsteinhemmende Wirkung vom Zinc-citrat schon aus der Kosmetikverordnung ergebe. Die Klägerin habe selbst vorgebracht, daß Zahnstein nur versteinerter Zahnbelag sei. Wenn die Zahncreme der Beklagten geeignet sei, die Bildung von Zahnbelägen zu hemmen, so sei sie auch dazu geeignet, die Bildung bzw. das Anlegen der Bakterien und Säuren zu hemmen. Daß sich Bakterien und Säuren nur am Zahnfleischrand ansetzten, habe die Beklagte nicht behauptet. Auch Punkt 3. des Klagebegehrens sei nicht berechtigt. Zwar handle es sich bei der beanstandeten bildlichen Darstellung um eine solche von Organen des menschlichen Körpers; sie sei aber nicht gesundheitsbezogen. Auch bei anderer Auffassung wäre aber für die Klägerin nichts gewonnen: Nach Paragraph 26, Absatz 2, LMG gelte für den Verkehr mit kosmetischen Artikeln Paragraph 9, LMG nur mit der Maßgabe, daß bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig seien. Zähne seien aber der Anwendungsbereich von Zahncremen, so daß ein Verstoß gegen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und damit gegen Paragraph eins, UWG nicht zu sehen sei.
Was hingegen den Punkt 5 des Klagebegehrens betreffe, so ergebe sich schon aus dem Text der Ansprüche der bezogenen Patentschrift, daß die spezielle Wirkstoffkombination von Zinc-citrat und Natriummonofluorphosphat nicht als solche geschützt sei. Die unwahre Behauptung eines patentrechtlichen Schutzes dieser Kombination verstoße gegen § 8 lit f, § 26 Abs 2 LMG und zugleich gegen § 1 UWG. Den weiteren Unterlassungsbegehren (Punkte 6. und 7.) sei auf Grund des Anerkenntnisses stattzugeben.Was hingegen den Punkt 5 des Klagebegehrens betreffe, so ergebe sich schon aus dem Text der Ansprüche der bezogenen Patentschrift, daß die spezielle Wirkstoffkombination von Zinc-citrat und Natriummonofluorphosphat nicht als solche geschützt sei. Die unwahre Behauptung eines patentrechtlichen Schutzes dieser Kombination verstoße gegen Paragraph 8, Litera f,, Paragraph 26, Absatz 2, LMG und zugleich gegen Paragraph eins, UWG. Den weiteren Unterlassungsbegehren (Punkte 6. und 7.) sei auf Grund des Anerkenntnisses stattzugeben.
Die von der Klägerin beantragte Verlesung des Urteils im ersten Fernsehprogramm des ORF sei deshalb nicht zuzusprechen, weil die mit dem Urteil verbotenen Werbeaussagen nie im österreichischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Da Werbeaussagen auf Verpackungen von Zahncremen und selbst auf Plakaten bei weitem nicht einen so großen Teil der Bevölkerung erreichten wie Aussendungen des österreichischen Fernsehens unmittelbar nach der "Zeit im Bild", sei das Veröffentlichungsbegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert der Streitgegenstände, über die es jeweils entschieden habe, S 60.000,-, nicht aber S 300.000,- übersteige und die Revision zulässig sei. Ergänzend stellte es fest, daß in der Fernsehwerbung der Beklagten auch die Verpackung der mehrfach erwähnten Zahncreme gezeigt werde und daß dabei das Wort "Anti-Zahnstein" deutlich sichtbar sei. Dem angefochtenen Urteil hafteten keine Feststellungsmängel an; auch die rechtliche Beurteilung des Erstrichters sei zu billigen.
Dem oberflächlichen Käufer einer Zahncreme der Beklagten falle bei Betrachtung der Faltschachtel die große rote Bezeichnung "ANTI-ZAHNSTEIN" ins Auge. Dieses Schlagwort sage aber nicht aus, daß die Zahncreme Zahnstein verhindere oder beseitige, sondern nur, daß die Zahncreme gegen ("anti") Zahnstein sei. Diese Aussage treffe aber zu, weil die Zahncreme die Bildung von Zahnbelag und damit von Zahnstein hemme, somit "gegen Zahnstein" wirke. In zwar kleinerer, aber noch in die Augen fallender roter Schrift finde sich dann der Vermerk "Reduziert die Bildung von Zahnstein"; durch sie werde das noch mehrdeutige Schlagwort "Anti-Zahnstein" dahin verdeutlicht, daß durch die Zahncreme die Bildung von Zahnstein verringert werde, die Zahncreme aber nicht in der Lage sei, die Bildung von Zahnstein zu verhindern oder gar Zahnstein zu beseitigen. Auch aus dem Text auf einer Seite der Faltschachtel ergebe sich eindeutig, daß nur der Zahnarzt den Zahnstein beseitigen könne und bei Verwendung dieser Zahncreme Zahnstein nicht mehr so leicht entstehe. Der durchschnittlich aufmerksame Käufer könne daher auch bei nur oberflächlicher Betrachtung der Faltschachtel nicht den unrichtigen Eindruck gewinnen, das Produkt der Beklagten sei geeignet, Zahnstein zu verhindern oder zu beseitigen. Daran ändert auch die von der Klägerin vorgelegten Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage nichts: Durch die Fragestellung sei die Bedeutung des Schlagwortes "Anti-Zahnstein" hervorgehoben worden; weiters sei auf der den Befragten gezeigten Fotografie der Faltschachtel der schwarz gedruckte Text überhaupt nicht sichtbar gewesen. Aus dem Ergebnis der Umfrage könne - insbesondere unter Berücksichtigung einer statistischen Toleranzspanne von +/- 3,9 % - nicht der Schluß gezogen werden, daß ein erheblicher Teil des Käuferpublikums durch die Werbung der Beklagten in Irrtum geführt werden könne. Auch mit dem Hinweis auf die "Steintrümmer-Werbung" sei für die Klägerin nichts gewonnen. Dazu habe sie vorgebracht, daß die von der Beklagten veranlaßte Werbung den Eindruck erwecke, das Produkt Mentadent C sei geeignet, den Zahnstein zu entfernen. Mit diesem Vorbringen habe sich die Klägerin nicht gegen die Produktbezeichnung Anti-Zahnstein gewendet, sondern gegen die bestimmte Art der Werbung; sie habe ihr Vorbringen auch nicht zur Stützung ihres Unterlassungsanspruches zu Punkt 1. erstattet.
Auch Punkt 3. des Urteilsbegehrens sei zu Recht abgewiesen worden. Zweifelsohne handle es sich bei der beanstandeten bildlichen Darstellung um eine solche von Organen des menschlichen Körpers; die Darstellung sei aber nicht gesundheitsbezogen und weise auch nicht auf Heiltätigkeiten hin. Auf dem Bild seien die Zähne und die Zahnzwischenräume erkennbar, doch sei der Darstellung kein Gesundheitsbezug und kein Bezug auf eine Heiltätigkeit zu entnehmen. Im übrigen gelte gemäß § 26 Abs 2 LMG § 9 LMG für den Verkehr mit kosmetischen Artikeln nur mit der Maßgabe, daß bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig seien; Zähne seien aber der Anwendungsbereich von Zahncremen. Der Klägerin sei zwar darin zuzustimmen, daß das Gericht von Amts wegen und ohne Parteiantrag im Einzelfall diejenigen Medien zu bezeichnen habe, die für die Urteilsveröffentlichung am besten geeignet seien. Das komme aber nur dann in Frage, wenn der Kläger selbst die Medien nicht bezeichnet habe. Werde hingegen eine ganz bestimmte Art der Veröffentlichung begehrt und stehe diese in keinem angemessenen Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß oder sei sie nicht nötig, um die angesprochenen Personenkreise zu erreichen, dann könne das Gericht das Veröffentlichungsbegehren nur abweisen; jede andere Vorgangsweise verstieße gegen § 405 ZPO.Auch Punkt 3. des Urteilsbegehrens sei zu Recht abgewiesen worden. Zweifelsohne handle es sich bei der beanstandeten bildlichen Darstellung um eine solche von Organen des menschlichen Körpers; die Darstellung sei aber nicht gesundheitsbezogen und weise auch nicht auf Heiltätigkeiten hin. Auf dem Bild seien die Zähne und die Zahnzwischenräume erkennbar, doch sei der Darstellung kein Gesundheitsbezug und kein Bezug auf eine Heiltätigkeit zu entnehmen. Im übrigen gelte gemäß Paragraph 26, Absatz 2, LMG Paragraph 9, LMG für den Verkehr mit kosmetischen Artikeln nur mit der Maßgabe, daß bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig seien; Zähne seien aber der Anwendungsbereich von Zahncremen. Der Klägerin sei zwar darin zuzustimmen, daß das Gericht von Amts wegen und ohne Parteiantrag im Einzelfall diejenigen Medien zu bezeichnen habe, die für die Urteilsveröffentlichung am besten geeignet seien. Das komme aber nur dann in Frage, wenn der Kläger selbst die Medien nicht bezeichnet habe. Werde hingegen eine ganz bestimmte Art der Veröffentlichung begehrt und stehe diese in keinem angemessenen Verhältnis zum Wettbewerbsverstoß oder sei sie nicht nötig, um die angesprochenen Personenkreise zu erreichen, dann könne das Gericht das Veröffentlichungsbegehren nur abweisen; jede andere Vorgangsweise verstieße gegen Paragraph 405, ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung "aufzuheben" (gemeint: abzuändern) und der Klage vollinhaltlich stattzugeben.
Die Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen oder aber ihr nicht Folge zu geben.