Rechtssatz RS0079615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079615
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Norm
UWG §25 Abs4
MSchG §55
PatG 1970 §149
Rechtssatz
Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen. Diese Rechtslage, die sich aus § 405 ZPO ergibt, ist damit ähnlich jener bei der Entscheidung über Sicherungsanträge. -"Anti-Zahnstein"Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen. Diese Rechtslage, die sich aus Paragraph 405, ZPO ergibt, ist damit ähnlich jener bei der Entscheidung über Sicherungsanträge. -"Anti-Zahnstein"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 98/88
Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 98/88
- 4 Ob 7/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 7/93
Veröff: ÖBl 1993,96
- 4 Ob 219/03i
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 219/03i
nur: Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen. (T1)
- 17 Ob 11/07b
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 11/07b
Ähnlich; Beisatz: Begehrt der Kläger die Veröffentlichung in bestimmten Medien, dann ist das Gericht daran gebunden und kann nicht auf Veröffentlichung in anderen Medien erkennen. (T2)
- 3 Ob 180/08d
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 91/18p
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
Vgl; Beis wie T2
- 4 Ob 147/18y
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 147/18y
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079615
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0040OB00098_8800000_002