1. Zur Revision der Beklagten:
Nach Auffassung der Beklagten stelle sie keinen Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) bereit, die von ihr gezeigten Werbebanner könnten nämlich gleichzeitig von einer unbegrenzten Zahl von Nutzern betrachtet werden und seien daher nicht individuell abrufbar. Auch habe der Empfänger keinen Einfluss auf die übermittelten Informationen. In Frage gestellt wird von der Beklagten auch ein Verstoß gegen die Informationspflicht des § 5 Abs 1 Z 3 ECG, weil danach die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich sei.Nach Auffassung der Beklagten stelle sie keinen Dienst der Informationsgesellschaft iSd Paragraph 3, Ziffer eins, E-Commerce-Gesetz (ECG) bereit, die von ihr gezeigten Werbebanner könnten nämlich gleichzeitig von einer unbegrenzten Zahl von Nutzern betrachtet werden und seien daher nicht individuell abrufbar. Auch habe der Empfänger keinen Einfluss auf die übermittelten Informationen. In Frage gestellt wird von der Beklagten auch ein Verstoß gegen die Informationspflicht des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ECG, weil danach die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich sei.
Vorauszuschicken ist, dass auf den Websites, die unter den in Klage gezogenen Domains der Beklagten ins Netz gestellt worden sind, unmittelbar keine Dienstleistungen angeboten werden, sondern diese Websites (unter Verwendung von Links) ausschließlich jeweils als Zugangsseiten zu Websites offenbar anderer Betreiber eingerichtet sind, auf denen in der Folge die - noch zu prüfenden - Rechtsverletzungen begangen werden.
Zur Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website zusätzlich verfügbar macht, hat der erkennende Senat bereits wiederholt Stellung bezogen (wbl 2001, 234 = MR 2001, 115 = ÖBl 2001, 111 - Online-Stellenmarkt; RdW 2001, 217 = wbl 2001, 234 = ÖBl 2001, 164 (zust. Laga) - jobmonitor.com; 4 Ob 30/01t); an den dort gewonnenen Grundsätzen, die von der Lehre (zumindest im Ergebnis) überwiegend geteilt wurden (Laga, ÖBl 2001, 164; Zankl, ecolex 2001, 354), ist festzuhalten:
Das Setzen eines Links erleichtert dem Internet-Nutzer den Zugang zu einer Website, weil nicht deren Internetadresse (Domain) eingegeben werden muss, sondern ihr Inhalt durch einfaches Anklicken des Links aufgerufen werden kann. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei. Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften.
Diese Haftungsgrundsätze finden auch im Anlassfall Anwendung, weil die Beklagte ihre Websites ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen. Mangels jeglicher eigener inhaltlicher Angebote besteht ihr Internet-Auftritt daher zur Gänze in der Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für die mittels Link abrufbaren Leistungen dieser Dritten; sie haftet demnach für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Weil insoweit ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vorliegt, bedurfte es insoweit keiner besonderen Behauptungen oder Beweise ihrer Wettbewerbsabsicht durch die Klägerin (stRsp: SZ 69/59 = ÖBl 1996, 241 - Forstpflanzen; ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch mwN).
Gem § 3 Z 1 ECG ist Dienst der Informationsgesellschaft ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (§ 1 Abs 1 Z 2 NotifG 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern.Gem Paragraph 3, Ziffer eins, ECG ist Dienst der Informationsgesellschaft ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, NotifG 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern.
Individuell abrufbar bedeutet nach den Gesetzesmaterialen (abgedruckt bei Brenn, ECG, 185), dass der jeweilige Nutzer in der Lage sein muss, den Inhalt des Dienstes (die Informationen oder Kommunikationsdaten) gesondert in Anspruch zu nehmen. Nicht individuell abrufbar sind Dienste, die gleichzeitig für ein unbegrenzte Zahl von Empfängern bereitgestellt werden, etwa Fernseh-, Rundfunk- und Teletextdienste. Ein Hilfsmittel für die Beurteilung der Frage, ob ein individuell abrufbarer Dienst der Informationsgesellschaft vorliegt, kann darin bestehen, ob der Dienst interaktiv erbracht wird. In einem solchen Fall hängt die übermittelte Information überwiegend vom Empfänger ab.
Nach Blume/Hammerl (ECG 43 ff) entspricht ein Dienst dem Kriterium "auf individuellen Abruf", wenn es sich (technisch gesehen) um eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung mit bidirektionaler Übertragung handelt, die bewirkt, dass sie für den Nutzer steuerbar ist. Vor allem die Entscheidung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme oder des Auf- bzw Abrufs des Dienstes liegt beim Nutzer, die Datenübertragung erfolgt erst auf Nachfrage.
Brenn (aaO 193) grenzt den individuell abrufbaren Dienst gegenüber solchen Diensten ab, die gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Multipunkt-Übertragungen oder Broadcasting): Wird der übermittelte Inhalt (output) maßgeblich von den Eingaben des Nutzers (input) bestimmt, wobei der Inhalt in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe steht, liegt ein interaktiver, dem ECG unterliegender Dienst vor. Ähnlich stellen Laga/Sehrschön (ECG 22) für einen interaktiven Dienst darauf ab, dass er auf Initiative des Empfängers erbracht wird und auf Eingaben des Empfängers reagiert. Nach Zankl (ECG 88) muss für den Nutzer eines interaktiven Dienstes die Möglichkeit bestehen, das Signal anzuhalten oder zu verändern.
Den von den angeführten Autoren übereinstimmend aufgezeigten Kriterien zur Beurteilung eines auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellten Diensts ist zu folgen. Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 1 Z 3 ECG liegt demnach dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen (zB betreffend Zeit und Ort der Nutzung sowie Art des abgerufenen Inhalts) steuern kann.Den von den angeführten Autoren übereinstimmend aufgezeigten Kriterien zur Beurteilung eines auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellten Diensts ist zu folgen. Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft iSd Paragraph eins, Ziffer 3, ECG liegt demnach dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen (zB betreffend Zeit und Ort der Nutzung sowie Art des abgerufenen Inhalts) steuern kann.
Nach dieser Begriffsbestimmung sind jene Dienste, zu denen die in Klage gezogenen Websites der Beklagten einen Zugang eröffnen, jedenfalls schon allein deshalb als Dienst der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG zu beurteilen, weil sie auch den Abruf von Live-Cam-Darbietungen ermöglichen, kann doch der Nutzer individuell Zeit, Ort und Inhalt des gewünschten Programms auswählen, wodurch der übermittelte Inhalt maßgeblich von den Eingaben des Nutzers bestimmt wird. Ob auch Telefondienstleistungen, die keine reine Sprachtelefonie sind, sondern über Mehrwertnummern im Weg des Internets mittels "Dialer-Programmen" in Anspruch genommen werden können (zur Abgrenzung siehe Burgstaller/Minichmayr, ECG 38), unter die Bestimmungen des ECG fallen, bedarf im Anlassfall daher keiner näheren Prüfung.Nach dieser Begriffsbestimmung sind jene Dienste, zu denen die in Klage gezogenen Websites der Beklagten einen Zugang eröffnen, jedenfalls schon allein deshalb als Dienst der Informationsgesellschaft iSd Paragraph 3, Ziffer eins, ECG zu beurteilen, weil sie auch den Abruf von Live-Cam-Darbietungen ermöglichen, kann doch der Nutzer individuell Zeit, Ort und Inhalt des gewünschten Programms auswählen, wodurch der übermittelte Inhalt maßgeblich von den Eingaben des Nutzers bestimmt wird. Ob auch Telefondienstleistungen, die keine reine Sprachtelefonie sind, sondern über Mehrwertnummern im Weg des Internets mittels "Dialer-Programmen" in Anspruch genommen werden können (zur Abgrenzung siehe Burgstaller/Minichmayr, ECG 38), unter die Bestimmungen des ECG fallen, bedarf im Anlassfall daher keiner näheren Prüfung.
Sind demnach die angebotenen Dienste (zumindest auch) solche der Informationsgesellschaft (§ 3 Z 1 ECG), treffen deren Anbieter die in § 5 ECG normierten Informationspflichten. Danach hat ein Diensteanbieter den Nutzern ständig ua zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. seinen Namen oder seine Firma; 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse.Sind demnach die angebotenen Dienste (zumindest auch) solche der Informationsgesellschaft (Paragraph 3, Ziffer eins, ECG), treffen deren Anbieter die in Paragraph 5, ECG normierten Informationspflichten. Danach hat ein Diensteanbieter den Nutzern ständig ua zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen: 1. seinen Namen oder seine Firma; 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse.
Richtig ist, dass in § 5 Abs 1 Z 3 ECG eine Telefonnummer nicht explizit angeführt ist. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung "einschließlich seiner elektronischen Postadresse" ist aber abzuleiten, dass neben dieser mindestens ein anderer individueller Kommunkationsweg (arg.: "in Verbindung treten") angegeben werden muss, worunter etwa Telefon oder Telefax fallen (so auch Blume/Hammerl aaO 71, Burgstaller/Minichmayr aaO 54 und Zankl aaO 100). Brenn (aaO 208) verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass nicht jeder Nutzer über eine E-Mail-Adresse verfügt oder Zugang zu einer solchen hat.Richtig ist, dass in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ECG eine Telefonnummer nicht explizit angeführt ist. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung "einschließlich seiner elektronischen Postadresse" ist aber abzuleiten, dass neben dieser mindestens ein anderer individueller Kommunkationsweg (arg.: "in Verbindung treten") angegeben werden muss, worunter etwa Telefon oder Telefax fallen (so auch Blume/Hammerl aaO 71, Burgstaller/Minichmayr aaO 54 und Zankl aaO 100). Brenn (aaO 208) verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass nicht jeder Nutzer über eine E-Mail-Adresse verfügt oder Zugang zu einer solchen hat.
Im Streitfall war auf den beanstandeten Websites zunächst eine unrichtige Telefonnummer angegeben, sodann eine Telefonnummer, unter der man keine Verbindung zum Diensteanbieter herstellen kann. Damit fehlt jedenfalls neben der elektronischen Postadresse die Angabe eines sonst tauglichen individuellen Kommunikationswegs; dass etwa eine Telefaxnummer angegeben worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten daher zu Recht auch einen Verstoß gegen § 5 Abs 1 Z 3 ECG angelastet.Im Streitfall war auf den beanstandeten Websites zunächst eine unrichtige Telefonnummer angegeben, sodann eine Telefonnummer, unter der man keine Verbindung zum Diensteanbieter herstellen kann. Damit fehlt jedenfalls neben der elektronischen Postadresse die Angabe eines sonst tauglichen individuellen Kommunikationswegs; dass etwa eine Telefaxnummer angegeben worden wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten daher zu Recht auch einen Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ECG angelastet.
Die blickfangartige Bewerbung eines nicht gänzlich kostenlosen Zugangs zu den angebotenen Diensten als "Gratiszugang = Highspeed-Sofortzugang" ist ungeachtet der (nur in kleinerem Schriftbild erfolgten) Aufklärung, dass die Verbindung kostenpflichtig sei, schon deshalb irreführend, weil der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (stRsp: ÖBl 2001, 228 - Vollschutzversicherung mwN).
Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung 4 Ob 80/03y = ecolex 2003, 676 (Anmerkung Zankl ecolex 2003, 669) = ÖBl-LS 2003/110 - sexhotphones.at beruft, ist daraus für sie nichts zu gewinnen, weil nach dem dort maßgeblichen Sachverhalt der Erstbeklagte seine Website nur zur Werbung für seine Dienstleistungen genutzt hat, weshalb aus diesem Grund das ECG nicht zur Anwendung gelangen konnte. Der Revision kann deshalb auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.
2. Zur Revision der Klägerin:
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, welcher auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (stRsp 4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Wird dem Beklagten eine bestimmte Werbung verboten, so ist es notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist (EvBl 2003/27 = MR 2002, 396 (Korn) = ecolex 2003, 40 (Schönherr) = ÖBl 2003, 31 (Fallenböck) - BOSS-Zigaretten IV). Das Urteil ist deshalb - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist (SZ 63/109 = EvBl 1991/5 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; MR 1996, 197 [Ciresa] = ÖBl 1996, 285 - Technodat-Küchenplanung; 4 Ob 57/99g). Erfasst das Unterlassungsgebot nur Werbung im Internet, ist die Urteilsveröffentlichung auf das Internet zu beschränken; einer zusätzlichen Veröffentlichung in Printmedien bedarf es unter diesen Umständen nicht (EvBl 2003/27 = MR 2002, 396 (Korn) = ecolex 2003, 40 (Schönherr) = ÖBl 2003, 31 (Fallenböck) - BOSS-Zigaretten IV).Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, welcher auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (stRsp 4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Wird dem Beklagten eine bestimmte Werbung verboten, so ist es notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist (EvBl 2003/27 = MR 2002, 396 (Korn) = ecolex 2003, 40 (Schönherr) = ÖBl 2003, 31 (Fallenböck) - BOSS-Zigaretten römisch vier). Das Urteil ist deshalb - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist (SZ 63/109 = EvBl 1991/5 = ÖBl 1991, 113 - Goldfassl; MR 1996, 197 [Ciresa] = ÖBl 1996, 285 - Technodat-Küchenplanung; 4 Ob 57/99g). Erfasst das Unterlassungsgebot nur Werbung im Internet, ist die Urteilsveröffentlichung auf das Internet zu beschränken; einer zusätzlichen Veröffentlichung in Printmedien bedarf es unter diesen Umständen nicht (EvBl 2003/27 = MR 2002, 396 (Korn) = ecolex 2003, 40 (Schönherr) = ÖBl 2003, 31 (Fallenböck) - BOSS-Zigaretten römisch vier).
Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrags halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmten (4 Ob 98/88 - Anti-Zahnstein; ÖBl 1993, 96 - Compass; Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung² Rz 309).
Das Berufungsgericht ist von dieser jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen. Es hat das allein für das Printmedium "Kronen Zeitung" beantragte Veröffentlichungsbegehren für zu weitreichend erachtet, weil die beteiligten Verkehrskreise schon durch Veröffentlichung in einer gängigen Pornozeitung erreicht werden könnten; infolge Festlegung der Klägerin auf ein bestimmtes Publikationsmedium könne solches aber nicht zugesprochen werden. In dieser Beurteilung im Einzelfall liegt jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. Da die Klägerin in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt (§ 502 Abs 1 ZPO), war ihre Revision als unzulässig zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht ist von dieser jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen. Es hat das allein für das Printmedium "Kronen Zeitung" beantragte Veröffentlichungsbegehren für zu weitreichend erachtet, weil die beteiligten Verkehrskreise schon durch Veröffentlichung in einer gängigen Pornozeitung erreicht werden könnten; infolge Festlegung der Klägerin auf ein bestimmtes Publikationsmedium könne solches aber nicht zugesprochen werden. In dieser Beurteilung im Einzelfall liegt jedenfalls keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. Da die Klägerin in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), war ihre Revision als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.