Rechtssatz RS0114467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114467
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 274/00y
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 274/00y
- 4 Ob 30/01t
Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 30/01t
- 4 Ob 219/03i
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 219/03i
Beisatz: Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. (T1)
- 9 Ob 76/10g
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 76/10g
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 58/22s
Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 58/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Das Setzen eines Links kann bei einer Werbung dazu führen, dass sich der Linksetzer den Inhalt der fremden Website zurechnen lassen muss, wenn er sich deren Inhalte zu eigen macht. (T2)
- 4 Ob 8/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 8/23i
Beisatz: Im vorliegenden Fall ist das Foto, auf dem sich Produkte mit dem Tirol-Logo finden, nicht erst nach Anklicken des Links, sondern bereits im Bereich „Markiert“ der Instagramseite der Beklagten zu sehen. Die Zurechnung der unberechtigten Verwendung des Tirol-Logos an die Beklagte ist daher jedenfalls vertretbar. (T3)
- 4 ob 135/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 4 ob 135/23s
Beisatz: Nach der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung muss sich ein Linksetzer den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114467
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0040OB00274_00Y0000_001