Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist im Sinne seines Aufhebungsantrags berechtigt.
Die Klägerinnen meinen, die vom Rekursgericht zugrundegelegte Entscheidung 4 Ob 23/00m sei in entscheidenden Punkten mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Dem ist zuzustimmen.
Der erkennende Senat hat sich schon in seinen Beschlüssen vom 19. 12. 2000, 4 Ob 225/00t und 4 Ob 274/00y, mit einem ähnlichen Sachverhalt beschäftigt; die dort gewonnen Ergebnisse können auch hier fruchtbar gemacht werden.
Im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = MR 2000, 384 (zust Korn) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 hat die Klägerin ihr Begehren darauf gegründet, dass die Beklagte (die gleichfalls eine Zeitung herausgibt) mit der (zustimmungslosen) Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeisergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden- wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen- und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen. Festgestellt wurde, dass die Beklagte die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet und, in einer Liste zusammengefasst, in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der Beklagten waren optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin. Unter diesen Umständen war im Sinn der Rechtsprechung zu § 1 UWG (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos, ÖBl 1998, 225 - Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen. Der Beklagten war nämlich nicht vorzuwerfen, sie begehe eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil sie ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung, geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG, sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd zitierten Rechtsprechung.Im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = MR 2000, 384 (zust Korn) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 hat die Klägerin ihr Begehren darauf gegründet, dass die Beklagte (die gleichfalls eine Zeitung herausgibt) mit der (zustimmungslosen) Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeisergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden- wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen- und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen. Festgestellt wurde, dass die Beklagte die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet und, in einer Liste zusammengefasst, in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der Beklagten waren optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin. Unter diesen Umständen war im Sinn der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos, ÖBl 1998, 225 - Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen. Der Beklagten war nämlich nicht vorzuwerfen, sie begehe eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil sie ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung, geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG, sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd zitierten Rechtsprechung.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch
gekennzeichnet, dass die mit Mühe und Kosten erstellten Inserate, die
in der Zeitung der Erstklägerin sowie auf der Website der
Zweitklägerin erscheinen, in praktisch unveränderter Form ins
Internet gestellt werden; es liegt demnach eine sittenwidrige glatte
Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang vor (SZ
53/35 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch, uva). Wenn
die Beklagten in diesem Zusammenhang als eigene Leistung des
Betreibers der Website allein auf die "Sichtung und Zusammenstellung
aus den verschiedensten Quellen" hinweisen, ändert dies nichts daran,
dass die Inseratentexte der Klägerinnen - von fallweisen
geringfügigsten Auslassungen abgesehen - wörtlich in die Website
übernommen werden; anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m =
ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = MR 2000, 384 (zust Korn) = WBl
2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 kann darin kein ins Gewicht fallender
eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung erblickt werden; der Tatbestand des § 1UG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme ist damit erfüllt.eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung erblickt werden; der Tatbestand des Paragraph eins U, G, unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme ist damit erfüllt.
Daran ändert auch nichts, dass die Betreiberin der Domain "jobmonitor.com" - worauf die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hinweisen - für die veröffentlichten Fremdanzeigen kein Entgelt erhält: Im Verhältnis zu den Klägerinnen macht sie sich nämlich in sittenwidriger Weise den durch deren Aquisitionstätigkeit und unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze. Durch die systematische - nahezu identische - Übernahme von Inseraten aus dem Printmedium der Erstklägerin kann der Bezieherkreis der Erstklägerin verringert und sie um einen Teil der Früchte ihrer Arbeit gebracht werden. Der regelmäßige Zugriff auf einzelne im Stellenmarkt der F***** veröffentlichte Anzeigen unter der Domain "jobmonitor.com" kann nämlich dazu führen, dass Nutzer dieser Domain als potentielle Nachfrager der Zeitung der Erstklägerin ausfallen und die Umsatzzahlen der Erstklägerin zurückgehen. Es liegt durchaus nahe, dass interessierte Verkehrskreise, die von der beanstandeten Vorgangsweise Kenntnis haben, auf den Kauf des Printmediums verzichten und warten werden, bis die darin enthaltenen Stellenanzeigen ins Internet gestellt worden sind. (so auch KG Berlin 26. 5. 2000, K&R 2000, 459 zu einem vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 308 - Informationsdienst).
Zutreffend weisen die Klägerinnen darauf hin, dass das vom Rekursgericht übernommene Argument der Beklagten, es könne für Inserenten nur vorteilhaft sein, in möglichst vielen Medien präsent zu sein, unzutreffend ist: Inserenten wollen nämlich nicht möglichst viele beliebige Bewerber, sondern möglichst viele geeignete Bewerber erreichen, weil ihnen ungeeignete Bewerber Aufwand und Kosten verursachen. Es kommt daher der Auswahl des Mediums, in dem das Inserat erscheinen soll, größte Bedeutung zu. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich der "Wert" einer Website (etwa im Zusammenhang mit darauf geschalteter Werbung) nach der Anzahl der Zugriffe von Internet-Nutzern bemisst, die diese Homepage aufrufen. Weil die Zweitbeklagte selbst Stelleninserate im Internet verfügbar macht, hat sie auch aus diesem Grund ein wirtschaftliches Interesse daran, dass die von ihr veröffentlichten Inserate nicht ohne ihre Zustimmung auf beliebig vielen anderen Websites abrufbar sind.
Das beanstandete Verhalten des Betreibers der Domain "jobmonitor.com" ist daher - fehlende Einwilligung der betroffenen Inserenten vorausgesetzt - nach dem hier allein maßgeblichen österreichischen Recht (die betroffene Website enthält deutschsprachige, aus einer überregionalen deutschen Tageszeitung, die auch im Inland erhältlich ist, übernommene Stellenanzeigen, weshalb ihrem Inhalt nach auch der inländische Markt betroffen ist, vgl. dazu Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff; Mankowski, Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909 ff) wettbewerbswidrig. Damit stellt sich aber die - von den Vorinstanzen infolge einer unrichtigen Rechtsansicht nur unvollständig behandelte - Frage nach der Haftung der Beklagten für den Inhalt der Website mit der Domain "jobmonitor.com".Das beanstandete Verhalten des Betreibers der Domain "jobmonitor.com" ist daher - fehlende Einwilligung der betroffenen Inserenten vorausgesetzt - nach dem hier allein maßgeblichen österreichischen Recht (die betroffene Website enthält deutschsprachige, aus einer überregionalen deutschen Tageszeitung, die auch im Inland erhältlich ist, übernommene Stellenanzeigen, weshalb ihrem Inhalt nach auch der inländische Markt betroffen ist, vergleiche dazu Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff; Mankowski, Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909 ff) wettbewerbswidrig. Damit stellt sich aber die - von den Vorinstanzen infolge einer unrichtigen Rechtsansicht nur unvollständig behandelte - Frage nach der Haftung der Beklagten für den Inhalt der Website mit der Domain "jobmonitor.com".
Zur Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website zusätzlich verfügbar macht, hat der erkennende Senat bereits in den Beschlüssen vom 19. 12. 2000, 4 Ob 225/00t und 4 Ob 274/00y, Stellung bezogen; an den dort gewonnenen Grundsätzen ist festzuhalten:
Hyperlinks (kurz Links) sind direkte Verknüpfungen zu einzelnen oder mehreren eigenen oder fremden Websites; es handelt sich um Programmbefehle, die bei Aktivierung von einer Website zu einer anderen Website führen (zur - noch uneinheitlichen - Terminologie siehe Plaß aaO FN 3 und 599 f und Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff [522 f]; zum technischen Hintergrund siehe Völker/Lührig, Abwehr unerwünschter Inline-Links, K&R 2000, 20 ff; im folgenden wird der Begriff Link ganz allgemein für alle Arten von Verknüpfungen verwendet).
Das Setzen eines Links erleichtert dem Internet-Nutzer den Zugang zu einer Website, weil nicht deren Internetadresse (Domain) eingegeben werden muss, sondern ihr Inhalt durch einfaches Anklicken des Links aufgerufen werden kann. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- anspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum).Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- anspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen römisch zwei; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum).
Diese Grundsätze sind auch auf das Setzen von Links anzuwenden. Wird nämlich auf einer fremden Website eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, kann es für die Frage der Haftung eines Beitragstäters hiefür keinen Unterschied machen, ob dessen Beitrag etwa in der direkten Mitgestaltung der Seite oder aber in der Teilnahme an der Vermittlung des Zugriffs auf die Seite mittels Links bestanden hat:
In beiden Fällen hat er durch Beihilfe zu einer allfälligen Gesetzwidrigkeit beigetragen.
Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält (zur Haftung eines Providers für den gesetzwidrigen Inhalt einer von ihm vermittelten Website vgl 4 Ob 166/00s), gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht des Linksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer nicht verhindern kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots. Der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608 mwN vor FN 96 und 97). Ob (etwa im Adressfeld der Seite) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der Zurechnung keine Rolle: Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält (zur Haftung eines Providers für den gesetzwidrigen Inhalt einer von ihm vermittelten Website vergleiche 4 Ob 166/00s), gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht des Linksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer nicht verhindern kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots. Der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608 mwN vor FN 96 und 97). Ob (etwa im Adressfeld der Seite) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der Zurechnung keine Rolle: Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.
Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden: Im vorliegenden Fall führen die beanstandeten Links von der Seite des Linksetzers zur Website eines auf demselben Markt für Personalvermittlung tätigen Anbieters; aus der Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der Eindruck, der Linksetzer erweitere sein eigenes Angebot durch Hinweis auf das Angebot Dritter. Der Linksetzer muss sich daher den Inhalt der fremden Seite als eigenen Inhalt zurechnen lassen.
Es kommt demnach für die Berechtigung des Sicherungsbegehrens darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagten für die Gestaltung der Websites "austropersonal.com" und "austropersonal.at" direkt oder indirekt mitverantwortlich sind, sei es als registrierte Inhaber dieser Domain, sei es, dass sie sonst bestimmenden Einfluss auf die Domainberechtigten auszuüben in der Lage sind. Ob dies der Fall ist, kann nach den bisherigen Feststellungen ebensowenig abschließend beurteilt werden wie das Vorliegen einer (von den Beklagten behaupteten) Zustimmung sämtlicher betroffener Inserenten zur Übernahme ihrer Inserate auf die Website mit der Domain "jobmonitor.com". Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Erstgericht nämlich zur Frage der Mittäterschaft von Dritt- und Viertbeklagtem keine Feststellungen getroffen und sich auch mit dem Einwand der Beklagten, die betroffenen Inserenten der F***** wären mit einer Übernahme ihrer Inserate in den Internet-Stellenmarkt "jobmonitor.com" einverstanden gewesen, nicht auseinandergesetzt. Die Rechtssache ist deshalb an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nach Verfahrensergänzung neuerlich über den Sicherungsantrag zu entscheiden haben wird.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.