Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist berechtigt.
Dem Argument des Revisionsrekurses, die von den Vorinstanzen zugrundegelegte Entscheidung 4 Ob 23/00m sei in entscheidenden Punkten mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar, ist zuzustimmen.
Nach der Sachlage der Entscheidung 4 Ob 23/00m (= ecolex 2000, 659
[zust Wiltschek] = WBl 2000, 334 [223] = ÖBl-LS 2000/35) hatte die
dortige Klägerin ihr Begehren darauf gegründet, dass die Beklagte (die gleichfalls eine Zeitung herausgab) mit der zustimmungslosen Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeitsergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden - wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen - und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen. Festgestellt wurde dort, dass die Beklagte die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet, in einer Liste zusammengefasst und in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der Beklagten waren optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin. Unter diesen Umständen war im Sinn der Rechtsprechung zu § 1 UWG (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos; ÖBl 1998, 225 - Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen. Der Beklagten war nämlich nicht vorzuwerfen, sie begehe eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil sie ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung, geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG, sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd zitierten Rechtsprechung.dortige Klägerin ihr Begehren darauf gegründet, dass die Beklagte (die gleichfalls eine Zeitung herausgab) mit der zustimmungslosen Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeitsergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden - wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen - und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen. Festgestellt wurde dort, dass die Beklagte die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet, in einer Liste zusammengefasst und in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der Beklagten waren optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin. Unter diesen Umständen war im Sinn der Rechtsprechung zu Paragraph eins, UWG (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos; ÖBl 1998, 225 - Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen. Der Beklagten war nämlich nicht vorzuwerfen, sie begehe eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil sie ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung, geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG, sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd zitierten Rechtsprechung.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die mit Mühe und Kosten erstellten Inserate, die in der Zeitung der Erstklägerin erscheinen, in praktisch unveränderter Form ins Internet gestellt werden; es liegt demnach eine sittenwidrige glatte Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang vor (SZ 53/15 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch uva). Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang als eigene Leistung des Betreibers der Website allein auf die "Sichtung und Zusammenstellung aus den verschiedenen Quellen" hinweist, ändert dies nichts daran, dass die Inseratentexte der Klägerinnen - von fallweisen geringfügigsten Auslassungen abgesehen - wörtlich in die Website übernommen werden; anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 kann darin kein ins Gewicht fallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung erblickt werden; der Tatbestand des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme ist damit erfüllt.Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die mit Mühe und Kosten erstellten Inserate, die in der Zeitung der Erstklägerin erscheinen, in praktisch unveränderter Form ins Internet gestellt werden; es liegt demnach eine sittenwidrige glatte Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang vor (SZ 53/15 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch uva). Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang als eigene Leistung des Betreibers der Website allein auf die "Sichtung und Zusammenstellung aus den verschiedenen Quellen" hinweist, ändert dies nichts daran, dass die Inseratentexte der Klägerinnen - von fallweisen geringfügigsten Auslassungen abgesehen - wörtlich in die Website übernommen werden; anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 kann darin kein ins Gewicht fallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung erblickt werden; der Tatbestand des Paragraph eins, UWG unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme ist damit erfüllt.
Daran ändert auch nichts, dass die Betreiberin der Domain "j*****.com" für die veröffentlichten Fremdanzeigen kein Entgelt erhält: Im Verhältnis zu den Klägerinnen macht sie sich nämlich in sittenwidriger Weise den durch deren Akquisitionstätigkeit und unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze. Durch die systematische - nahezu identische - Übernahme von Inseraten aus dem Printmedium der Erstklägerin kann der Bezieherkreis der Erstklägerin verringert und sie um einen Teil der Früchte ihrer Arbeit gebracht werden. Der regelmäßige Zugriff auf einzelne im Stellenmarkt des "K*****" veröffentlichte Anzeigen unter der Domain "j*****.com" kann nämlich dazu führen, dass Nutzer dieser Domain als potentielle Nachfrager der Zeitung der Erstklägerin ausfallen und die Umsatzzahlen der Erstklägerin zurückgehen. Es liegt durchaus nahe, dass interessierte Verkehrskreise, die von der beanstandeten Vorgangsweise Kenntnis haben, auf den Kauf des Printmediums verzichten und warten werden, bis die darin enthaltenen Stellenanzeigen ins Internet gestellt worden sind (so auch KG Berlin, 26. 5. 2000, K & R 2000, 459 zu einem vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 308 - Informationsdienst).
Damit stellt sich aber die Frage nach der Haftung der Beklagten für den Inhalt der Website mit der Domain "j*****.com", auf die im Wege eines Links über die Domain "a*****.com" zugegriffen werden kann.
Die Frage der Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website zusätzlich verfügbar macht, für den Inhalt der fremden Website, ist in der österreichischen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Einschlägige gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht. Die Rechtslage in Deutschland ist mit der österreichischen zwar nicht unmittelbar vergleichbar (siehe § 5 deutsches Teledienstegesetz, dessen direkte oder analoge Anwendung auf Hyperlinks in der deutschen Lehre und Rechtsprechung vertreten wird; vgl dazu etwa Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599 ff mwN; Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545 ff; Marwitz, Haftung für Hyperlinks, K & R 1998, 369 ff; eine - regelmäßig aktualisierte - Zusammenstellung von Literatur und weltweiter Judikatur zu diesem Thema ist im Internet unter "The Link Controversy Page" unter der Domain http. www.jura.uni-tuebingen.de/student/stefan.bechtold/ ab- rufbar), doch können die in der dortigen Diskussion gewonnenen Ergebnisse auch hier fruchtbar gemacht werden.Die Frage der Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website zusätzlich verfügbar macht, für den Inhalt der fremden Website, ist in der österreichischen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Einschlägige gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht. Die Rechtslage in Deutschland ist mit der österreichischen zwar nicht unmittelbar vergleichbar (siehe Paragraph 5, deutsches Teledienstegesetz, dessen direkte oder analoge Anwendung auf Hyperlinks in der deutschen Lehre und Rechtsprechung vertreten wird; vergleiche dazu etwa Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599 ff mwN; Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545 ff; Marwitz, Haftung für Hyperlinks, K & R 1998, 369 ff; eine - regelmäßig aktualisierte - Zusammenstellung von Literatur und weltweiter Judikatur zu diesem Thema ist im Internet unter "The Link Controversy Page" unter der Domain http. www.jura.uni-tuebingen.de/student/stefan.bechtold/ ab- rufbar), doch können die in der dortigen Diskussion gewonnenen Ergebnisse auch hier fruchtbar gemacht werden.
Hyperlinks (kurz Links) sind direkte Verknüpfungen zu einzelnen oder mehreren eigenen oder fremden Websites; es handelt sich um Programmbefehle, die bei Aktivierung von einer Website zu einer anderen Website führen (zur - noch uneinheitlichen - Terminologie siehe Plaß aaO FN 3 und 599 f und Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 ff [522f]; zum technischen Hintergrund siehe Völker/Lührig, Abwehr unerwünschter Inline-Links, K & R 2000, 20 ff; im Folgenden wird der Begriff Link ganz allgemein für alle Arten von Verknüpfungen verwendet).
Das Setzen eines Links erleichtert dem Internet-Nutzer den Zugang zu einer Website, weil nicht deren Internetadresse (Domain) eingegeben werden muss, sondern ihr Inhalt durch einfaches Anklicken des Links aufgerufen werden kann. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- anspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum).Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- anspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen römisch zwei; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum).
Diese Grundsätze sind auch auf das Setzen von Links anzuwenden. Wird nämlich auf einer fremden Website eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, kann es für die Frage der Haftung eines Beitragstäters hiefür keinen Unterschied machen, ob dessen Beitrag etwa in der direkten Mitgestaltung der Seite oder aber in der Teilnahme an der Vermittlung des Zugriffs auf die Seite mittels Links bestanden hat:
In beiden Fällen hat er durch Beihilfe zu einer allfälligen Gesetzwidrigkeit beigetragen.
Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält (zur Haftung eines Providers für den gesetzwidrigen Inhalt einer von ihm vermittelten Website vgl 4 Ob 166/00s), gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Website zu haften. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht des Linksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer nicht verhindern kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots. Der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608 mwN in FN 96 und 97). Ob (etwa im Adressfeld der Website) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der Zurechnung keine Rolle: Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält (zur Haftung eines Providers für den gesetzwidrigen Inhalt einer von ihm vermittelten Website vergleiche 4 Ob 166/00s), gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Website zu haften. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht des Linksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer nicht verhindern kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots. Der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608 mwN in FN 96 und 97). Ob (etwa im Adressfeld der Website) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der Zurechnung keine Rolle: Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.
Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden: Im vorliegenden Fall führen die beanstandeten Links von der Seite des Linksetzers zur Website eines auf demselben Markt für Personalvermittlung tätigen Anbieters; aus der Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der Eindruck, der Linksetzer erweitere sein eigenes Angebot durch Hinweis auf das Angebot Dritter. Der Linksetzer muss sich daher den Inhalt der fremden Seite als eigenen Inhalt zurechnen lassen.
Der Beklagten liegt daher ein Verstoß gegen § 1 UWG zur Last. Dafür genügt bereits, dass für die Klägerinnen die Gefahr des Verlustes des eigenen Arbeitsaufwands aufgrund der Vorgangsweise der Beklagten bzw der J***** gegeben ist, dies auch in der Form, dass sie etwa dadurch Anzeigenkunden oder Leser verlieren könnten.Der Beklagten liegt daher ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zur Last. Dafür genügt bereits, dass für die Klägerinnen die Gefahr des Verlustes des eigenen Arbeitsaufwands aufgrund der Vorgangsweise der Beklagten bzw der J***** gegeben ist, dies auch in der Form, dass sie etwa dadurch Anzeigenkunden oder Leser verlieren könnten.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerinnen auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerinnen auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, hinsichtlich der Beklagten auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.