Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Vorinstanzen werteten die Vorgangsweise der Beklagten unter anderem auch als Irreführung über ihre geschäftlichen Verhältnisse im Sinn des § 2 UWG; sie täusche durch Übernahme von Daten aus Stellenanzeigen anderer Medien eine größere Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Anzeigenwerbung vor, als sie tatsächlich besitze und erwecke den unrichtigen Eindruck, den Veröffentlichungen seien Kontakte, Aufträge, zumindest aber Zustimmungen der darin genannten Unternehmen vorangegangen. Die Beklagte bringt in ihrer Rechtsrüge keine Argumente gegen diese - der Erlassung des Verbots zu Pkt b) zugrundeliegende - Auffassung vor. Ihr Revisionsrekurs enthält nur Rechtsausführungen im Hinblick auf den ihr zugleich vorgeworfenen und selbständig zu prüfenden Verstoß gegen § 1 UWG. Auf die von den Vorinstanzen bejahte Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse kann daher nicht mehr eingegangen werden (EvBl 1985/154). Die von der Beklagten vermisste Feststellung, auch entgeltlich erschienene Inserate hätten Eingang in die Rubrik "JOB-SERVICE" gefunden, hätte keine rechtliche Bedeutung.Die Vorinstanzen werteten die Vorgangsweise der Beklagten unter anderem auch als Irreführung über ihre geschäftlichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 2, UWG; sie täusche durch Übernahme von Daten aus Stellenanzeigen anderer Medien eine größere Leistungsfähigkeit auf dem Gebiet der Anzeigenwerbung vor, als sie tatsächlich besitze und erwecke den unrichtigen Eindruck, den Veröffentlichungen seien Kontakte, Aufträge, zumindest aber Zustimmungen der darin genannten Unternehmen vorangegangen. Die Beklagte bringt in ihrer Rechtsrüge keine Argumente gegen diese - der Erlassung des Verbots zu Pkt b) zugrundeliegende - Auffassung vor. Ihr Revisionsrekurs enthält nur Rechtsausführungen im Hinblick auf den ihr zugleich vorgeworfenen und selbständig zu prüfenden Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Auf die von den Vorinstanzen bejahte Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse kann daher nicht mehr eingegangen werden (EvBl 1985/154). Die von der Beklagten vermisste Feststellung, auch entgeltlich erschienene Inserate hätten Eingang in die Rubrik "JOB-SERVICE" gefunden, hätte keine rechtliche Bedeutung.
Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; aus der gesetzlichen Anerkennung besonderer ausschließlicher Rechte für technische und nichttechnische geistige Schöpfungen folgt zwingend, dass die wirtschaftliche Betätigung des Einzelnen außerhalb der geschützten Sonderbereiche frei sein soll. An diese sowohl im Interesse der Mitbewerber als auch im Interesse der Allgemeinheit getroffene Entscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Beurteilung gebunden (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos; ÖBl 1998, 225 - Haftgel). Jeder muss daher die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch soviel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, dass sie ihn erst wieder durch die nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oft ebenfalls Mühe und Kosten erfordert. Die nachahmende Leistung ist noch Leistungswettbewerb (ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos; ÖBl 1998, 225 - Haftgel).
Das Nachahmen fremder Leistungen verstößt (nur) dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRspr ÖBl 1991, 213 - Card classiques; ÖBl 1997, 34 Mutan-Beipackzettel, ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos).Das Nachahmen fremder Leistungen verstößt (nur) dann gegen Paragraph eins, UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (stRspr ÖBl 1991, 213 - Card classiques; ÖBl 1997, 34 Mutan-Beipackzettel, ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos).
Sittenwidrig handelt nach ständiger Rechtsprechung (ua), wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder auch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; er macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos, ÖBl 1998, 225 - Haftgel, 4 Ob 85/99z). Glatt übernommen wird ein Arbeitsergebnis, wenn Vervielfältigungsmethoden eingesetzt werden oder wenn die Leistung des Geschädigten - zB mit Mühe und Kosten entwickelte allgemeine Geschäftsbedingungen - einfach durch Abschreiben übernommen wird (ÖBl 1993, 156 - Loctite).
Die Klägerin stützt ihr Begehren zu Pkt a) darauf, dass die Beklagte mit der (zustimmungslosen) Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte Arbeisergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden- wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen- und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen.
Ein solches im Sinn der Rechtsprechung sittenwidriges Verhalten der Beklagten liegt aber nicht vor:
Die den Inseraten zugrundeliegenden Angaben stammen von den Auftraggebern der Klägerin. Selbst wenn diese auf Text und Gestaltung der Einschaltungen in irgendwie erheblichem Umfang Einfluss nehmen sollte, könnte das nicht den Vorwurf rechtfertigen, die Beklagten begingen eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil diese ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernehmen. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG (MR 1999, 346-Ranking), sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd angeführten, von ihr herangezogenen Rechtsprechung.
Die Beklagte hat die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt. Sie hat die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet und, in einer Liste zusammengefasst, in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der Beklagten sind optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin.
Die Beklagte hat sich die für ihre Veröffentlichung erforderliche Information auch nicht auf unredliche Weise verschafft. Sie nützt die durch die Veröffentlichung von Stellenangeboten der Klägerin allgemein bekannt gewordenen Daten, um sie interessierten Verkehrsteilnehmern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dass sie damit ihre Zeitung auf dem Anzeigenmarkt bedeutungsvoller und für potentielle Kunden attraktiver erscheinen lässt - was Gegenstand des Verbots zu Pkt b) ist -, bedeutet keinen Verstoß gegen § 1 UWG. Hiefür ist im Übrigen auch entscheidend, ob die Übernahme des ungeschützten Arbeitsergebnisses seinen Schöpfer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit bringt (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN). Der Schöpfer des übernommenen Arbeitsergebnisses wird dann "um die Früchte seiner Arbeit" gebracht, wenn der Nachahmer das nachgeahmte Produkt die nachgeahmte Leistung im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger abgeben kann, sodass er dem Erzeuger des Originals schmerzhaft Konkurrenz macht (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob das Originalerzeugnis mit Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten geschaffen wurde, und ob der Übernehmer sich demgegenüber einen Vorteil durch Ersparung eigener Aufwendungen verschafft hat.Die Beklagte hat sich die für ihre Veröffentlichung erforderliche Information auch nicht auf unredliche Weise verschafft. Sie nützt die durch die Veröffentlichung von Stellenangeboten der Klägerin allgemein bekannt gewordenen Daten, um sie interessierten Verkehrsteilnehmern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dass sie damit ihre Zeitung auf dem Anzeigenmarkt bedeutungsvoller und für potentielle Kunden attraktiver erscheinen lässt - was Gegenstand des Verbots zu Pkt b) ist -, bedeutet keinen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Hiefür ist im Übrigen auch entscheidend, ob die Übernahme des ungeschützten Arbeitsergebnisses seinen Schöpfer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit bringt (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN). Der Schöpfer des übernommenen Arbeitsergebnisses wird dann "um die Früchte seiner Arbeit" gebracht, wenn der Nachahmer das nachgeahmte Produkt die nachgeahmte Leistung im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger abgeben kann, sodass er dem Erzeuger des Originals schmerzhaft Konkurrenz macht (ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel). Bei der gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob das Originalerzeugnis mit Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten geschaffen wurde, und ob der Übernehmer sich demgegenüber einen Vorteil durch Ersparung eigener Aufwendungen verschafft hat.
Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klägerin wendet zwar erhebliche Kosten für Akquisition, Gestaltung und Veröffentlichung der Stellenangebote auf, sie erbringt diese Leistungen allerdings gegen entsprechendes Entgelt. Sie ist daher im vorliegenden Fall nicht "um die Früchte ihrer Arbeit" gebracht worden. Demgegenüber stellt die Beklagte die der Veröffentlichung der Klägerin entnommenen Daten trotz eigener Kosten der Neugestaltung unentgeltlich zur Verfügung. Ihr Vorteil besteht darin, auf dem Anzeigenmarkt als bedeutungsvoller und für mögliche Interessenten attraktiver aufzutreten, um weitere (entgeltliche) Aufträge zu erhalten. Das Bestreben der Beklagten, ihr Auftragsvolumen durch Übernahme fremder Arbeitsergebnisse zu Lasten von Mitbewerbern zu vergrößern, ist aber für sich allein noch nicht sittenwidrig.
Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass die Beklagte bei Übernahme der Daten aus den Anzeigen der Klägerin zu Zwecken des Wettbewerbs und in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat und eine größere Anzahl an Stellenanzeigen Erscheinungsbild und Bedeutung der Anzeigenzeitungen der Beklagten positiv zu beeinflussen und damit ihren Wettbewerb zu Lasten der übrigen Mitbewerber zu fördern geeignet ist.
Das allein begründet aber keine Verletzung der guten Sitten (§ 1 UWG). Der der Entscheidung ÖBl 1973, 13 - Telefonbuchwerbung V zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte die Beklagte von der Klägerin gestaltete Ausschnitte aus dem Berufs- und Branchenverzeichnis verwendet, um bei Kunden für eine gleichgestaltete Einschaltung in einem von der Beklagten gegen Entgelt verfassten privaten Verzeichnis zu werben.Das allein begründet aber keine Verletzung der guten Sitten (Paragraph eins, UWG). Der der Entscheidung ÖBl 1973, 13 - Telefonbuchwerbung römisch fünf zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort hatte die Beklagte von der Klägerin gestaltete Ausschnitte aus dem Berufs- und Branchenverzeichnis verwendet, um bei Kunden für eine gleichgestaltete Einschaltung in einem von der Beklagten gegen Entgelt verfassten privaten Verzeichnis zu werben.
Die Beklagte beutet die Leistungen der Klägerin nicht schmarotzerisch aus. Sie hat selbst Bearbeitungs- und Veröffentlichungskosten, die sie Dritten (Auftraggebern) nicht weiterverrechnen kann. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass sie ihre (übrigen) Leistungen angesichts einer Kostenersparnis werde billiger anbieten können, um so der Klägerin Konkurrenz zu machen. Eine Ausbeutung der Klägerin scheidet auch deshalb aus, weil diese ihr Arbeitsergebnis selbst ohne Behinderung verwerten kann. Sie hat für ihren auf diese Leistungen getätigten Aufwand Entgelt erhalten. Einschränkungen in dem Sinn, dass sie ihre Leistungen auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen könnte, oder dass die Maßnahme der Beklagten die Klägerin sonst geschädigt hätte, sind nicht zu erkennen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verstößt die Maßnahme der Beklagten somit nicht gegen § 1 UWG.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verstößt die Maßnahme der Beklagten somit nicht gegen Paragraph eins, UWG.
Dem in diesem Punkt berechtigten Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und die Beschlüsse der Vorinstanzen entsprechend abgeändert.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin ist mit einem von zwei Begehren unterlegen. Die Bewertung der Unterlassungsbegehren ergibt ein Obsiegen der Klägerin mit 3/8 und ihr Unterliegen mit 5/8, sodass der Beklagten jeweils anteilige Kosten im Umfang von 2/8 (= einem Viertel) der Äußerung und des Rechtsmittelverfahrens zugesprochen wurden, wobei Kosten ihres Revisionsrekurses nicht berücksichtigt werden konnten, weil der Beklagte dafür keine Kosten verzeichnet hat. Dem gegenüber hat die Klägerin die Kosten ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss und 3/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen vorläufig selbst zu tragen, 5/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat die Klägerin endgültig selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin ist mit einem von zwei Begehren unterlegen. Die Bewertung der Unterlassungsbegehren ergibt ein Obsiegen der Klägerin mit 3/8 und ihr Unterliegen mit 5/8, sodass der Beklagten jeweils anteilige Kosten im Umfang von 2/8 (= einem Viertel) der Äußerung und des Rechtsmittelverfahrens zugesprochen wurden, wobei Kosten ihres Revisionsrekurses nicht berücksichtigt werden konnten, weil der Beklagte dafür keine Kosten verzeichnet hat. Dem gegenüber hat die Klägerin die Kosten ihres Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss und 3/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen vorläufig selbst zu tragen, 5/8 der Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat die Klägerin endgültig selbst zu tragen.