Rechtssatz RS0118403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118403
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser "Zugangs-Domain" ohne eigenes inhaltliches Angebot Dritten Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für deren mittels Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vor, und es bedarf keiner besonderen Behauptungen oder Beweise der Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118403
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00219_03I0000_003