Rechtssatz RS0118401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118401
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Rechtssatz
Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung "einschließlich seiner elektronischen Postadresse" ist abzuleiten, dass neben dieser mindestens ein anderer individueller Kommunikationsweg (arg.: "in Verbindung treten") angegeben werden muss, worunter etwa Telefon oder Telefax fallen. Auch verfügt nicht jeder Nutzer über eine E-Mail-Adresse oder hat Zugang zu einer solchen. Wird keine Telefaxnummer angegeben, erfüllt die Angabe einer zunächst unrichtigen Telefonnummer, sodann einer Telefonnummer, unter der man keine Verbindung zum Diensteanbieter herstellen kann, die Informationsverpflichtung des § 5 Abs 1 Z 3 ECG nicht, weil jedenfalls neben der elektronischen Postadresse die Angabe eines sonst tauglichen individuellen Kommunikationswegs erforderlich ist.Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung "einschließlich seiner elektronischen Postadresse" ist abzuleiten, dass neben dieser mindestens ein anderer individueller Kommunikationsweg (arg.: "in Verbindung treten") angegeben werden muss, worunter etwa Telefon oder Telefax fallen. Auch verfügt nicht jeder Nutzer über eine E-Mail-Adresse oder hat Zugang zu einer solchen. Wird keine Telefaxnummer angegeben, erfüllt die Angabe einer zunächst unrichtigen Telefonnummer, sodann einer Telefonnummer, unter der man keine Verbindung zum Diensteanbieter herstellen kann, die Informationsverpflichtung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ECG nicht, weil jedenfalls neben der elektronischen Postadresse die Angabe eines sonst tauglichen individuellen Kommunikationswegs erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 219/03i
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 219/03i
- 4 Ob 211/13b
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 211/13b
Vgl auch; Beisatz: Der Nutzer soll im Konfliktfall einen Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rechtsverfolgung erhalten. (T1)
Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtung nach § 5 Abs 1 Z 1 und 4 ECG verneint. (T2)
Bem: Siehe auch RS0129253. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118401
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2014
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0040OB00219_03I0000_002