Der Revisionsrekurs ist entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung zulässig. Im Bereich des Wettbewerbsrechts kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt; in diesem Bereich kann auch die Richtigkeit der Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe eine erhebliche Rechtsfrage bilden (ÖBl 1984, 104 u.a.). Auch aus dem Nichterlag der vom Erstgericht auferlegten Sicherheitsleistung ist die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin (mangels Beschwer) nicht abzuleiten: Mit der Anfechtung des die Sicherheit betreffenden Teiles der Entscheidung des Erstgerichtes ist nämlich - auch in dem hier vorliegenden Fall, in welchem das Rekursgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat - die Wirksamkeit des Ausspruches über die Kaution insofern in Schwebe geblieben, als die Möglichkeit besteht, daß die auferlegte Sicherheit für den Fall der Berechtigung des Rechtsmittels der Klägerin beseitigt wird. Der Oberste Gerichtshof hat über die Berechtigung des Auftrages zum Erlag einer Sicherheit unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung (§ 524 Abs 2 ZPO) zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des § 396 EO allenfalls abgelaufen ist. Beseitigt der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die Sicherheitsleistung, dann ist die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf die Frist des § 396 EO (wieder) wirksam (ÖBl 1983, 70; 4 Ob 367/82; 4 Ob 404/84; 4 Ob 321/87). Die Klägerin hat auch nicht etwa nur die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (also die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung gegen Erlag einer unbekämpft gebliebenen Sicherheitsleistung); beantragt nur in diesem Fall wäre der Rekurs wegen Unmöglichkeit des Vollzuges der einstweiligen Verfügung infolge Ablaufes der Frist des § 396 EO mangels Beschwer zurückzuweisen (siehe JBl 1980, 434). Die Klägerin hat vielmehr schon die ihr vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung mit Rekurs bekämpft; im Revisionsrekursverfahren beantragt sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes unter Entfall der ihr auferlegten Sicherheitsleistung. Der Revisonsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung zulässig. Im Bereich des Wettbewerbsrechts kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO auch dann vorliegen, wenn zu einem unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt; in diesem Bereich kann auch die Richtigkeit der Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe eine erhebliche Rechtsfrage bilden (ÖBl 1984, 104 u.a.). Auch aus dem Nichterlag der vom Erstgericht auferlegten Sicherheitsleistung ist die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin (mangels Beschwer) nicht abzuleiten: Mit der Anfechtung des die Sicherheit betreffenden Teiles der Entscheidung des Erstgerichtes ist nämlich - auch in dem hier vorliegenden Fall, in welchem das Rekursgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat - die Wirksamkeit des Ausspruches über die Kaution insofern in Schwebe geblieben, als die Möglichkeit besteht, daß die auferlegte Sicherheit für den Fall der Berechtigung des Rechtsmittels der Klägerin beseitigt wird. Der Oberste Gerichtshof hat über die Berechtigung des Auftrages zum Erlag einer Sicherheit unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung (Paragraph 524, Absatz 2, ZPO) zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des Paragraph 396, EO allenfalls abgelaufen ist. Beseitigt der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die Sicherheitsleistung, dann ist die einstweilige Verfügung ohne diese Bedingung und ohne Rücksicht auf die Frist des Paragraph 396, EO (wieder) wirksam (ÖBl 1983, 70; 4 Ob 367/82; 4 Ob 404/84; 4 Ob 321/87). Die Klägerin hat auch nicht etwa nur die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses (also die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung gegen Erlag einer unbekämpft gebliebenen Sicherheitsleistung); beantragt nur in diesem Fall wäre der Rekurs wegen Unmöglichkeit des Vollzuges der einstweiligen Verfügung infolge Ablaufes der Frist des Paragraph 396, EO mangels Beschwer zurückzuweisen (siehe JBl 1980, 434). Die Klägerin hat vielmehr schon die ihr vom Erstgericht auferlegte Sicherheitsleistung mit Rekurs bekämpft; im Revisionsrekursverfahren beantragt sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes unter Entfall der ihr auferlegten Sicherheitsleistung. Der Revisonsrekurs ist auch berechtigt.
I. Zum Anspruch 1: römisch eins. Zum Anspruch 1:
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß das Zeichen "C***" Unterscheidungskraft besitzt. Vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht sind - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MschG (davon kommen im vorliegenden Fall Angaben über die Bestimmung der Ware in Betracht) enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG erlangen (ÖBl 1976, 154; ÖBl 1980, 13; ÖBl 1981, 106; ÖBl 1985, 11; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1987, 24). Das gilt auch für einen Firmenbestandteil, der für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (ÖBl 1986 127 mwN). Auch schwache Zeichen sind grundsätzlich gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt; daher ist ihre unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch Mitbewerber unzulässig (ÖBl 1980, 135; ÖBl 1984, 106; ÖBl 1987, 24). Auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Wörter ist schutzfähig, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1976, 77; ÖBl 1979, 47 und 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 72 und 127).Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß das Zeichen "C***" Unterscheidungskraft besitzt. Vom Zeichenschutz nach Wettbewerbsrecht sind - im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verkehrs - nur solche Zeichen ausgeschlossen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; hingegen können Wörter, die zwar - für sich gesehen - keine Unterscheidungskraft haben, weil sie ausschließlich Angaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MschG (davon kommen im vorliegenden Fall Angaben über die Bestimmung der Ware in Betracht) enthalten, bei entsprechender Verkehrsgeltung den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangen (ÖBl 1976, 154; ÖBl 1980, 13; ÖBl 1981, 106; ÖBl 1985, 11; ÖBl 1986, 127; ÖBl 1987, 24). Das gilt auch für einen Firmenbestandteil, der für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (ÖBl 1986 127 mwN). Auch schwache Zeichen sind grundsätzlich gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt; daher ist ihre unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch Mitbewerber unzulässig (ÖBl 1980, 135; ÖBl 1984, 106; ÖBl 1987, 24). Auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Wörter ist schutzfähig, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1976, 77; ÖBl 1979, 47 und 77; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1986, 72 und 127).
Die Schutzfähigkeit des Firmenschlagwortes der Klägerin bzw. ihrer registrierten Marke ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu bejahen, weil weder die einzelnen Wortbestandteile "CAR" (Auto) und "S***" (Schall) noch die Kombination daraus im Verkehr als Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchlich ist. Die Wortkombination ist daher auch ohne Verkehrsgeltung des Zeichens für die Klägerin unterscheidungskräftig, weil sie als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört und als individuelles Zeichen Kennzeichnungskraft hat.
Auch die grundsätzlichen Ausführungen des Rekursgerichtes über die Verwechslungsgefahr stimmen mit der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung überein. Verwechslungsgefahr besteht bei Wortbezeichnungen dann, wenn sie einander entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn so nahekommen, daß Verwechslungen entstehen können. Dabei kommt es immer auf den Gesamteindruck und darauf an, daß die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrgenommen, sondern nur mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbilder mit den konkret wahrgenommenen Bezeichnungen verglichen werden können. Einzelne Zeichenbestandteile sind nicht isoliert zu betrachten. Dem Ähnlichkeitsvergleich dürfen nicht nur die übereinstimmenden Zeichenbestandteile zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß einzelnen Zeichenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt. Auch schutzunfähige oder "schwache" Zeichenbestandteile können im Einzelfall in Verbindung mit anderen Elementen den Gesamteindruck eines Zeichens beeinflussen. Verwechslungsgefahr ist im allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn sie bei einem der drei Ähnlichkeitskriterien (Wortbild, Wortklang, Wortsinn) gegeben ist (ÖBl 1986, 92 mwN).
Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß eine solche Verwechlungsgefahr im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Beide Zeichen der Streitteile sind aus beschreibenden Angaben, sohin "schwachen" Zeichenbestandteilen, zusammengesetzt. Die Wortbestandteile "CAR", "S***" und "S***" dienen bloß der Beschreibung der von den Streitteilen vertriebenen Produkte dahin, daß sie zur Erzeugung von Tönen (Worte und Musik) in Kraftfahrzeugen dienen. Die Zeichenbestandteile entstammen zwar der englischen Sprache; wegen deren verbreiteten Kenntnis kann aber davon ausgegangen werden, daß auch in Österreich weite Kreise des angesprochenen Verkehrs ihre Bedeutung kennen. Die Zeichen der Streitteile stimmen hinsichtlich des Bestandteiles "CAR" in allen drei für die Ähnlichkeitsprüfung maßgeblichen Kriterien überein; die Zeichenbestandteile "S***" und "S***" hingegen kommen einander im Klang sehr nahe und haben den gleichen Sinngehalt. Auch die Kombination der jeweiligen Bestandteile, nämlich "C***" und "C***", ergibt den gleichen Sinn (Autoschall; Klang in Kraftfahrzeugen). Aus diesem Grund ist die Verwechslungsgefahr ungeachtet
der - geringfügigen - Unterschiede im Gesamtwortklang und im Gesamtwortbild zu bejahen. Der wegen einer Kennzeichenverletzung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher bescheinigt.
II. Zum Anspruch 2: römisch zwei. Zum Anspruch 2:
Daß die unmittelbare Übernahme eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses im Wege der Fotokopie gegen § 1 UWG verstößt, ist nicht strittig (vgl. dazu ÖBl 1980, 97). Die Beklagte behauptet auch nur den Wegfall der Wiederholungsgefahr wegen ihres Anbotes auf Abschluß eines Unterlassungsvergleiches und der Rückholung der bisher verteilten Kataloge zum Austausch der beanstandeten Seiten. Zutreffend wendet sich die Klägerin in ihrem Revisonsrekurs gegen diese - auch vom Rekursgericht gebilligte - Auffassung:Daß die unmittelbare Übernahme eines fremden, nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses im Wege der Fotokopie gegen Paragraph eins, UWG verstößt, ist nicht strittig vergleiche dazu ÖBl 1980, 97). Die Beklagte behauptet auch nur den Wegfall der Wiederholungsgefahr wegen ihres Anbotes auf Abschluß eines Unterlassungsvergleiches und der Rückholung der bisher verteilten Kataloge zum Austausch der beanstandeten Seiten. Zutreffend wendet sich die Klägerin in ihrem Revisonsrekurs gegen diese - auch vom Rekursgericht gebilligte - Auffassung:
Wiederholungsgefahr liegt immer dann vor, wenn die ernstliche Besorgnis besteht, der Verletzte werde es bei den bisherigen Eingriffen nicht bewenden lassen, sondern weitere Störungshandlungen begehen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 86), also eine Wiederholung ernstlich zu besorgen ist, nicht aber schon dann, wenn sie bloß denkbar ist (Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht14, 295 Rz 250). Allerdings spricht die Vermutung immer dafür, daß jemand, der bereits eine Gesetzesverletzung begangen hat, zur Begehung weiterer derartiger Eingriffe geneigt sein wird. Daher ist es nach Lehre und ständiger Rechtsprechung am Verletzten gelegen, besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO und 297 Rz 252; SZ 51/87; ÖBl 1984, 135 uva.). Die bloße Behauptung des Beklagten von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht hiezu nicht aus; es kommt vielmehr immer auf die Art des Eingriffes und die Willensrichtung des Störers an, für welch letztere insbesondere dessen Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreites wichtige Anhaltspunkte bieten kann. Dabei entscheiden immer die Umstände des konkreten Falles. Der Haltung des Verletzers im Rechtsstreit kommt eine wesentliche Bedeutung zu: Maßgebend ist stets, ob seinem Verhalten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (SZ 51/87 mwN). Wenn ein Gesetzesverstoß auf einem Irrtum beruht, kann Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein, wenn sich der Beklagte, sobald ihm die Gesetzesverletzung bekannt geworden ist, davon distanziert und geeignete Maßnahmen gegen eine Wiederholung ergreift (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 507; ÖBl 1972, 154; ÖBl 1977, 108). Ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger verlangten Unterlassung zu verpflichten, schließt die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus. Im Rahmen eines solchen Vergleichsangebotes braucht der Beklagte dem Begehren des Klägers nur in jenen Punkten Rechnung zu tragen, in denen der Kläger im Rechtsstreit obsiegen könnte (ÖBl 1975, 43; ÖBl 1985, 16). Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt aber die Wiederholungsgefahr in der Regel dann nicht, wenn der Kläger mit Recht die Urteilsveröffentlichung fordert, sofern er ein schutzwürdiges Interesse daran hat (ÖBl 1982, 24). Daß das Vergleichsangebot nicht den Kostenersatz umfaßt, schadet nicht, weil darüber auch im Rechtsstreit entschieden werden kann (ÖBl 1985, 164).
Im vorliegenden Fall hat das Vergleichsanbot der Beklagten den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nicht eingeschlossen. Die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG dient der Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums; sie soll die durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Das könnte aber entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung nur dann angenommen werden, wenn auch die Kunden der Katalogempfänger, deren Einsicht in die Kataloge der Beklagten gewährt wurde, über den Wettbewerbsverstoß der Beklagten aufgeklärt worden wären. Eine solche Aufklärung wird aber auch durch die Rückholung der Kataloge und den Austausch der beanstandeten Blätter nicht erreicht.Im vorliegenden Fall hat das Vergleichsanbot der Beklagten den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nicht eingeschlossen. Die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 25, Absatz 3, UWG dient der Aufklärung des durch die wettbewerbswidrige Handlung irregeführten Publikums; sie soll die durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Das könnte aber entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung nur dann angenommen werden, wenn auch die Kunden der Katalogempfänger, deren Einsicht in die Kataloge der Beklagten gewährt wurde, über den Wettbewerbsverstoß der Beklagten aufgeklärt worden wären. Eine solche Aufklärung wird aber auch durch die Rückholung der Kataloge und den Austausch der beanstandeten Blätter nicht erreicht.
Auch die Auffassung der Beklagten, im Provisorialverfahren werde nur der Unterlassungsanspruch gesichert, so daß auch ein nur diesen Anspruch umfassendes Vergleichsangebot die Wiederholungsgefahr ausschließen könne, trifft nicht zu. Die Wiederholungsgefahr fällt durch ein Vergleichsangebot nur dann weg, wenn der Kläger im Vergleich alles bekommt, was er im Urteil bekommen könnte; andernfalls müßte die Ernstlichkeit des erklärten Sinneswandels, künftighin von weiteren Störungen Abstand zu nehmen, bezweifelt werden.
Daß der Geschäftsführer der Beklagten von der Anfertigung von Kopien von Fotografien und Zeichnungen aus dem Katalog der Klägerin für den Katalog der Beklagten nichts gewußt habe (Feststellungen darüber liegen nicht vor), kann über den Wegfall der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall keinen Aufschluß bieten. Wenn ein Gesetzesverstoß auf einem Irrtum beruht, kann die Wiederholungsgefahr zwar im Einzelfall auszuschließen ein; dann muß sich aber der Beklagte, sobald ihm die Gesetzesverletzung bekannt geworden ist, davon distanzieren und geeignete Maßnahmen gegen eine Wiederholung ergreifen; rein passives Verhalten reicht hiezu nicht aus (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 507.5 und die dort unter FN 12 und 13 angeführte Judikatur). Die Beklagte hat aber nicht einmal behauptet, ihren Angestellten Weisungen zur Vermeidung weiterer gleichartiger Verstöße erteilt zu haben. Eine nach § 390 EO erlegte Sicherheitsleistung dient der Sicherstellung des dem Antragsgegner für den Fall entstehenden Ersatzanspruches - einschließlich des Anspruches auf Kostenersatz -, daß sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweist (Heller-Berger-Stix 2839; 4 Ob 408, 409/80). Dieser Sicherstellungszweck fällt jedoch weg, wenn - wie hier - die Entscheidung über den gesicherten Anspruch auf Grund des nach der Aktenlage im wesentlichen unbestrittenen Sachverhaltes nur noch von Rechtsfragen abhängt, die bereits im Provisorialverfahren vom Obersten Gerichtshof gelöst worden sind.Daß der Geschäftsführer der Beklagten von der Anfertigung von Kopien von Fotografien und Zeichnungen aus dem Katalog der Klägerin für den Katalog der Beklagten nichts gewußt habe (Feststellungen darüber liegen nicht vor), kann über den Wegfall der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall keinen Aufschluß bieten. Wenn ein Gesetzesverstoß auf einem Irrtum beruht, kann die Wiederholungsgefahr zwar im Einzelfall auszuschließen ein; dann muß sich aber der Beklagte, sobald ihm die Gesetzesverletzung bekannt geworden ist, davon distanzieren und geeignete Maßnahmen gegen eine Wiederholung ergreifen; rein passives Verhalten reicht hiezu nicht aus (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 507.5 und die dort unter FN 12 und 13 angeführte Judikatur). Die Beklagte hat aber nicht einmal behauptet, ihren Angestellten Weisungen zur Vermeidung weiterer gleichartiger Verstöße erteilt zu haben. Eine nach Paragraph 390, EO erlegte Sicherheitsleistung dient der Sicherstellung des dem Antragsgegner für den Fall entstehenden Ersatzanspruches - einschließlich des Anspruches auf Kostenersatz -, daß sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweist (Heller-Berger-Stix 2839; 4 Ob 408, 409/80). Dieser Sicherstellungszweck fällt jedoch weg, wenn - wie hier - die Entscheidung über den gesicherten Anspruch auf Grund des nach der Aktenlage im wesentlichen unbestrittenen Sachverhaltes nur noch von Rechtsfragen abhängt, die bereits im Provisorialverfahren vom Obersten Gerichtshof gelöst worden sind.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes mit Ausnahme des den Erlag einer Sicherheit durch die Klägerin betreffenden Teiles wiederherzustellen. Die Entscheidung über die der Klägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes mit Ausnahme des den Erlag einer Sicherheit durch die Klägerin betreffenden Teiles wiederherzustellen. Die Entscheidung über die der Klägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.