Rechtssatz RS0122214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122214
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
Ein Angebot im Sinne von § 10a Z 2 MSchG liegt unabhängig davon vor, ob die Ware auch tatsächlich geliefert werden kann.Ein Angebot im Sinne von Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG liegt unabhängig davon vor, ob die Ware auch tatsächlich geliefert werden kann.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 11/07b
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 11/07b
Beisatz: Auch die - durch die Beendigung der Lieferbeziehung - unrichtig gewordene Anführung eines Markengetränks in einer Getränkekarte muss daher als Anbieten dieser Ware gewertet werden. Die Herkunftsgarantie der Marke wird beeinträchtigt, wenn der Eindruck entstehen kann, das anstelle des Markengetränks angebotene „namenlose" Getränk stamme vom Markeninhaber („Almdudler"). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122214
Dokumentnummer
JJR_20070710_OGH0002_0170OB00011_07B0000_001