Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Die Maßnahmen der Beklagten reichten nicht aus, um eine Wiederholung ihres gesetzwidrigen Verhaltens ausgeschlossen oder auch nur äußerst unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Beklagte habe die Maßnahmen unter dem Druck der vorliegenden Klage getroffen und auch weiterhin außerhalb der Normalöffnungszeiten Artikel verkauft, die nicht unter die Ausnahmebestimmungen fielen. Dem ist zu folgen:
Nach ständiger Rechtsprechung wird die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur entkräftet, wenn der Beklagte besondere Umstände darlegt, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II; ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung, jeweils mwN, uva).Nach ständiger Rechtsprechung wird die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur entkräftet, wenn der Beklagte besondere Umstände darlegt, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (stRsp SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus römisch zwei; ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung, jeweils mwN, uva).
Hat sich der Beklagte nicht bloß irrtümlich, sondern willentlich wettbewerbswidrig verhalten, so kann die Wiederholungsgefahr nur verneint werden, wenn er nach außen hin Handlungen vornimmt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, er werde sich in Zukunft wohlverhalten. Die Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht im Allgemeinen nicht aus; dies gilt vor allem dann, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird (ÖBl 1991, 134 - Stadtplan Innsbruck mwN; 4 Ob 158/98h). Belehrungen der Dienstnehmer können die Wiederholungsgefahr ebenso wenig ausschließen wie ein ausdrückliches Verbot von Wettbewerbsverstößen (ÖBl 1972, 130 - Ski-Rabatte; ÖBl 1973, 105 - Espressomaschinen; 4 Ob 1039/95).
Ob eine ernstliche Willensänderung angenommen werden kann, hängt auch entscheidend davon ab, wie sich der Beklagte im Verfahren verhält. Wer im Prozess weiterhin die Auffassung vertritt, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, gibt im Allgemeinen schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist (stRsp SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus II uva). Hält er im Verfahren daran fest, zur beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein oder ist sein Prozessverhalten zwiespältig, so kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur verneint werden, wenn er dem Kläger einen vollstreckbaren Exekutionstitel verschafft, der dem Kläger all das bietet, was er im Verfahren erreichen kann (ÖBl 1980, 70 - Arzneimittel-Versandhandel; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1985, 16 - Linzer Torte; ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight, jeweils mwN, uva).Ob eine ernstliche Willensänderung angenommen werden kann, hängt auch entscheidend davon ab, wie sich der Beklagte im Verfahren verhält. Wer im Prozess weiterhin die Auffassung vertritt, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein, und seinen Wettbewerbsverstoß verteidigt, gibt im Allgemeinen schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist (stRsp SZ 51/87 = EvBl 1978/205 = ÖBl 1978, 127 - Umsatzbonus römisch zwei uva). Hält er im Verfahren daran fest, zur beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein oder ist sein Prozessverhalten zwiespältig, so kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur verneint werden, wenn er dem Kläger einen vollstreckbaren Exekutionstitel verschafft, der dem Kläger all das bietet, was er im Verfahren erreichen kann (ÖBl 1980, 70 - Arzneimittel-Versandhandel; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1985, 16 - Linzer Torte; ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight, jeweils mwN, uva).
Die Beklagte ist auf das Angebot der Klägerin, das Verfahren durch einen Unterlassungsvergleich zu beenden, nicht eingegangen. Sie hat sich darauf berufen, seit Zustellung der Klage nicht mehr gegen die Öffnungszeitenregelung zu verstoßen und sich auch in Zukunft gesetzeskonform verhalten zu wollen. Dabei hat sie auf Anweisungen an ihre Dienstnehmer und auf organisatorische Maßnahmen verwiesen, durch die künftige Gesetzesverstöße verhindern werden sollen, wobei sie allerdings durch äußerst großzügige Auslegung des § 5 lit a ÖffnZeitG und des § 18 Abs 1 ARG die Möglichkeit für Gesetzesverstöße auf ein Minimum reduzieren will.Die Beklagte ist auf das Angebot der Klägerin, das Verfahren durch einen Unterlassungsvergleich zu beenden, nicht eingegangen. Sie hat sich darauf berufen, seit Zustellung der Klage nicht mehr gegen die Öffnungszeitenregelung zu verstoßen und sich auch in Zukunft gesetzeskonform verhalten zu wollen. Dabei hat sie auf Anweisungen an ihre Dienstnehmer und auf organisatorische Maßnahmen verwiesen, durch die künftige Gesetzesverstöße verhindern werden sollen, wobei sie allerdings durch äußerst großzügige Auslegung des Paragraph 5, Litera a, ÖffnZeitG und des Paragraph 18, Absatz eins, ARG die Möglichkeit für Gesetzesverstöße auf ein Minimum reduzieren will.
Nach § 5 lit a Öffnungszeitengesetz 1991 (ÖffnZeitG) dürfen Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) nach Maßgabe der Verkehrszeiten offengehalten werden; nach § 18 Abs 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) dürfen für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (insbesondere Reiselektüre, Scheibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme) und Artikel des Trafiksortiments Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen beschäftigt werden. In den Materialien zu § 5 lit a LadenschlussG, der Vorgängerbestimmung des § 5 lit a ÖffnZeitG, wird darauf hingewiesen, dass die Regelung "im Interesse des reisenden Publikums" notwendig sei (478 BlgNR 8. GP 7). Auch in den Materialien zu § 18 ARG wird ausgeführt, dass "offensichtlich ein Bedürfnis besteht, die Versorgung der Reisenden mit verschiedenen Artikeln sicherzustellen" (1289 BlgNR 15. GP 24).Nach Paragraph 5, Litera a, Öffnungszeitengesetz 1991 (ÖffnZeitG) dürfen Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) nach Maßgabe der Verkehrszeiten offengehalten werden; nach Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz (ARG) dürfen für den Verkauf von Reiseproviant, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (insbesondere Reiselektüre, Scheibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme) und Artikel des Trafiksortiments Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen unmittelbar in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen beschäftigt werden. In den Materialien zu Paragraph 5, Litera a, LadenschlussG, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 5, Litera a, ÖffnZeitG, wird darauf hingewiesen, dass die Regelung "im Interesse des reisenden Publikums" notwendig sei (478 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 7). Auch in den Materialien zu Paragraph 18, ARG wird ausgeführt, dass "offensichtlich ein Bedürfnis besteht, die Versorgung der Reisenden mit verschiedenen Artikeln sicherzustellen" (1289 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 24).
Zweck beider Bestimmungen ist es demnach, dem Reisenden die Möglichkeit zu geben, seinen Bedarf an bestimmten Artikeln auch außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten zu decken. Die beispielsweise angeführten Waren zeigen, dass der Gesetzgeber die Freigabe auf Artikel beschränken wollte, die nicht zur auch sonst benötigten Ausstattung gehören, sondern an denen ein Bedarf üblicherweise im Zusammenhang mit dem Antritt einer Reise entsteht. Das zeigt die Erwägung von Reiseproviant, Reiseandenken und Reisebedarf. Beim Reisebedarf ist die Ausnahme noch weiter eingeschränkt, indem nur der notwendige Reisebedarf außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten verkauft werden darf. "Notwendig" kann nicht nur als für eine Reise unerlässlich aufgefasst werden, sondern muss auch dahin verstanden werden, dass ein Bedarf an derartigen Artikeln üblicherweise erst unmittelbar vor Reiseantritt wahrgenommen wird. Andernfalls wären die Reisenden gegenüber anderen Personengruppen privilegiert, die ihren Bedarf an gleichartigen Artikeln nur innerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten decken können.
Es kann daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht alles "notwendiger Reisebedarf" sein, was der Reisende während der Reise ge- oder verbrauchen kann. Andernfalls müssten auch Reisekleidung und Reisegepäck von diesem Begriff umfasst sein. Das behauptet nicht einmal die Beklagte; sie meint aber, dass der technischen Entwicklung Rechnung getragen werden müsste. Damit will sie ihre - vom Rekursgericht geteilte - Auffassung begründen, dass unter "Reiselektüre" alle modernen Datenträger zu verstehen seien.
Gegen diese Auffassung spricht, dass es - um die Versorgung der Reisenden sicherzustellen - einer Ausnahme von der Öffnungszeitenregelung nur für den Verkauf von Waren bedarf, welche typischerweise unmittelbar vor einer Reise erworben werden. Dazu gehören ebenso wenig wie rund 4 kg schwere Bildbände auch multimediale-interaktive Sprachkurse auf CD-ROM mit Kopfhörer und Mikrophon, Computerprogramme zur Erstellung eines Familienstammbaums, eine 5-fach CD-Sammlung mit klassischer Musik oder DVD-ROMs. Alle diese Artikel werden üblicherweise unabhängig von einer Reise erworben und genutzt. Dass es Fälle geben mag, in denen Reisende auf einer Bahnfahrt (zB) ihren Familienstammbaum mit Hilfe eines Computerprogramms erstellen, ändert nichts daran, dass ein Bedarf an einem derartigen Computerprogramm üblicherweise nicht erst bei Antritt der Reise wahrgenommen wird.
Die Beklagte will, und auch darin folgt ihr das Rekursgericht, aus der Ausnahme für "Blumen" schießen, dass "Reisebedarf" auch den am Zielort bestehenden Bedarf, jemandem ein Geschenk zu machen, einschließe. Sie meint daher, dass "Kleingeschenke" jeder Art von den Ausnahmebestimmungen umfasst seien.
Die Beklagte will damit § 5 lit a ÖffnZeitG und § 18 Abs 1 ARG offenbar analog auf "Kleingeschenke" anwenden, nachdem der Wortsinn beider Bestimmungen Geschenke nicht deckt. Die analoge Anwendung einer Gesetzesbestimmung setzt aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Bydlinski in Rummel, ABGB2 § 7 Rz 2 mwN); schon daran fehlt es im vorliegenden Fall.Die Beklagte will damit Paragraph 5, Litera a, ÖffnZeitG und Paragraph 18, Absatz eins, ARG offenbar analog auf "Kleingeschenke" anwenden, nachdem der Wortsinn beider Bestimmungen Geschenke nicht deckt. Die analoge Anwendung einer Gesetzesbestimmung setzt aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Bydlinski in Rummel, ABGB2 Paragraph 7, Rz 2 mwN); schon daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Verkauf von Blumen ist nicht nur deshalb auch außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten zulässig, weil Blumen ein übliches Gastgeschenk sind, sondern auch deshalb, weil Blumen ihrer geringeren Haltbarkeit wegen zweckmäßigerweise unmittelbar vor dem Anlass gekauft werden, zu dem sie geschenkt werden. Für andere "Kleingeschenke" trifft dies nicht zu. Sie können, wie die vom Rekursgericht als "Kleingeschenke" gewerteten bespielten Videokassetten, auch lange vor dem Reiseantritt erworben werden.
Kein Bezug zu einer Reise besteht auch bei dem vom Testkäufer gekauften rahmenlosen Glasbilderhalter. Auch wenn sich ein solcher Bilderhalter, wie das Rekursgericht meint, "in geradezu klassischer Weise" dazu eignen mag, "ein vergrößertes Foto etwa vom schönsten Urlaubseindruck" zu halten, macht dies den Bilderhalter noch nicht zum Reiseandenken. Reiseandenken sind Erinnerungsstücke, die wegen ihres Bezugs zu den vom Reisenden besuchten Städten gekauft werden. Ein Glasbilderhalter hingegen ist völlig neutral, auch wenn er nach seinem Erwerb für Urlaubsfotos verwendet werden mag.
Die Beklagte hat demnach auch während des Verfahrens mehrfach gegen die Öffnungszeitenregelung verstoßen. Ihre weite Auslegung der Ausnahmebestimmungen ist, wie oben dargelegt, durch das Gesetz nicht gedeckt; sie kann daher nicht mit gutem Grund vertreten werden, auch wenn die Beklagte in ihrer Haltung durch Auskünfte von Bediensteten der Wirtschaftskammer Wien bestärkt worden sein mag. Damit fehlt aber für den vom Rekursgericht angenommenen Wegfall der Wiederholungsgefahr jede Grundlage, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Maßnahmen der Beklagten auch deshalb nicht auf eine Sinnesänderung schließen lassen, weil sie unter dem Druck der vorliegenden Klage getroffen wurden:
Die Beklagte hat zwar erklärt, sich an das Gesetz halten zu wollen, und sie hat auch organisatorische Maßnahmen getroffen, in Wahrheit hat sie aber, wie die Testkäufe beweisen, ihren Willen nicht geändert. Ob sie - wie vor Einbringung der Klage - die Öffnungszeitenregelung vollständig ignoriert oder ob sie sich - wie während des Verfahrens - durch eine Sinn und Zweck des Gesetzes missachtende Auslegung einen maximalen Handlungsspielraum zu schaffen sucht, kann keinen Unterschied bedeuten.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.