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Entscheidung 4 Ob 1039/95×

Entscheidung 4 Ob 1039/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1039/95

Entscheidungsdatum

23.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Nagele und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei M*****GesellschaftmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15.Februar 1995, GZ 1 R 26/95-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wer seine Handlung im Prozeß verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (stRsp MR 1993, 226 - Sandler mwN). Besondere Umstände können aber auch in diesem Fall zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen (s. SZ 51/87 = ÖBl 1978, 127 = EvBl 1978/205: Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches). Die Anweisung an die Dienstnehmer, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, ohne sich aber dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu unterwerfen und sich diesem bindend zur Unterlassung zu verpflichten, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (ÖBl 1972, 130 - Ski-Rabatte).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Weisung an die Dienstnehmer vor oder nach Klageeinbringung erging, ist unerheblich, weil auch eine vor Klageeinbringung ergangene Dienstanweisung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, im Regelfall noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, daß der Störer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Die Beurteilung der Wiederholungsgefahr hängt im übrigen stets von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (MR 1993, 226 - Sandler mwN).

Anmerkung

E39185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01039.95.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19950523_OGH0002_0040OB01039_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012055 Rechtssatz 09.01.1979Zivilrecht
Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in das Eigentum des Klägers in absehbarer Zeit unterlässt.
RS0042721 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles mit einer Wiederholung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes gerechnet werden muss, hat keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
RS0042818 Rechtssatz 31.01.1995Zivilrecht
Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
RS0079564 Rechtssatz 22.05.1958Zivilrecht
Die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen, wenn der Beklagte zwar einer einstweiligen Verfügung Rechnung trägt, aber im Prozeß weiter den Standpunkt vertritt, daß er zu der beanstandeten Handlung berechtigt ist.
RS0079748 Rechtssatz 03.10.1972Zivilrecht
Bloße Belehrungen der Angestellten und Untersagung von Wettbewerbsverstößen durch den Dienstgeber allein können die Wiederholungsgefahr noch nicht ausschließen. Gerade die Tatsache, dass das Verbot wettbewerbswidriger Handlungen übertreten wurde, begründet …
RS0079756 Rechtssatz 07.09.1971Zivilrecht
Der Auftrag an einen Angestellten, sich künftig jeder Äußerung an einen bestimmten Konkurrenten zu enthalten, reicht nicht aus, um die Gefahr einer Wiederholung herabsetzender Äußerungen dieses Angestellten auszuschalten.