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Rechtssatz RS0079756×

Rechtssatz RS0079756

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079756

Geschäftszahl

4Ob325/71; 4Ob1039/95; 8ObA134/04w

Entscheidungsdatum

17.03.2005

Rechtssatz

Der Auftrag an einen Angestellten, sich künftig jeder Äußerung an einen bestimmten Konkurrenten zu enthalten, reicht nicht aus, um die Gefahr einer Wiederholung herabsetzender Äußerungen dieses Angestellten auszuschalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 325/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 325/71
    Veröff: ÖBl 1972,43
  • 4 Ob 1039/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1039/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Anweisung an die Dienstnehmer, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, ohne sich aber dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu unterwerfen und sich diesem bindend zur Unterlassung zu verpflichten, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (so schon: Entscheidung vom 23.11.1971, 4 Ob 366/71 = ÖBl 1972,130). Auch eine vor Klageeinbringung ergangene Dienstanweisung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, ist im Regelfall noch kein ausreichendes Indiz dafür, daß der Störer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (T1)
  • 8 ObA 134/04w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 134/04w

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079756

Dokumentnummer

JJR_19710907_OGH0002_0040OB00325_7100000_001