Nur gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Klägerin macht geltend, dem festgestellten Handelsbrauch entsprechend würden Flüssiggastanks typischerweise von deren Eigentümern befüllt; die Markenangabe am Tank bezeichne daher auch das befüllende Unternehmen. Sei dieses mit dem Markeninhaber nicht ident, werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, weil der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das im Tank befindliche Gas stamme vom Markeninhaber oder von einem durch diesen autorisiertes Befüllungsunternehmen. Gem § 10a Z 1 MSchG sei das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht tatbildlich, weshalb es nicht darauf ankomme, ob das verletzte Kennzeichen von Dritten wahrgenommen werden könne oder nicht. Auch bei Export oder Transit markenverletzender Ware genüge „abstrakte" Verwechslungsgefahr, um einen Markeneingriff zu bejahen. Der befüllte Tank befinde sich auf dem Gelände einer Jausenstation; die in der Befüllung liegende Verwendung der Marke sei deshalb im geschäftlichen Verkehr und nicht privat erfolgt.1. Die Klägerin macht geltend, dem festgestellten Handelsbrauch entsprechend würden Flüssiggastanks typischerweise von deren Eigentümern befüllt; die Markenangabe am Tank bezeichne daher auch das befüllende Unternehmen. Sei dieses mit dem Markeninhaber nicht ident, werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, weil der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das im Tank befindliche Gas stamme vom Markeninhaber oder von einem durch diesen autorisiertes Befüllungsunternehmen. Gem Paragraph 10 a, Ziffer eins, MSchG sei das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht tatbildlich, weshalb es nicht darauf ankomme, ob das verletzte Kennzeichen von Dritten wahrgenommen werden könne oder nicht. Auch bei Export oder Transit markenverletzender Ware genüge „abstrakte" Verwechslungsgefahr, um einen Markeneingriff zu bejahen. Der befüllte Tank befinde sich auf dem Gelände einer Jausenstation; die in der Befüllung liegende Verwendung der Marke sei deshalb im geschäftlichen Verkehr und nicht privat erfolgt.
2. Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird unter anderem angesehen, das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen (Art 9 Abs 2 lit a GMV; Art 5 Abs 3 lit a MarkenRL; s auch § 10a Z 1 MSchG;), unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen (Art 9 Abs 2 lit b GMV; Art 5 Abs 3 lit b MarkenRL; § 10a Z 2 MSchG). „Anbringen" im Sinne des oben genannten ersten Tatbestands ist auch das mittelbare Anbringen durch Einfüllen einer Ware in ein gekennzeichnetes Behältnis (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 14 Rz 184 mwN).2. Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird unter anderem angesehen, das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen (Artikel 9, Absatz 2, Litera a, GMV; Artikel 5, Absatz 3, Litera a, MarkenRL; s auch Paragraph 10 a, Ziffer eins, MSchG;), unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen (Artikel 9, Absatz 2, Litera b, GMV; Artikel 5, Absatz 3, Litera b, MarkenRL; Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG). „Anbringen" im Sinne des oben genannten ersten Tatbestands ist auch das mittelbare Anbringen durch Einfüllen einer Ware in ein gekennzeichnetes Behältnis (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 14, Rz 184 mwN).
3. In der Entscheidung 4 Ob 167/04v = EvBl 2005/68 = ecolex 2005, 222
(Schumacher) = ÖBl 2005, 76 (Gamerith) - Soda-Club hat sich der Senat
ausführlich mit einer Markenrechtsverletzung durch Wiederbefüllung eines vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten, mit seiner Marke versehenen Behälters durch einen Dritten beschäftigt. Der dortige Erstbeklagte benutzte die nur zum Gebrauch (und zur Wiederbefüllung durch Vertragshändler) überlassenen und mit der Marke der Kläger gekennzeichneten Originalzylinder (die der Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke für den Hausgebrauch dienen) zum Abfüllen seiner Ware (Kohlensäure) und brachte diese - nach wie vor mit der Marke der Kläger gekennzeichnet - in Verkehr. Der Senat beurteilte das Verhalten des Erstbeklagten als Markenbenutzungshandlung im Sinn des § 10a MSchG. Der Erstbeklagte verstoße gegen das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Die Verwendung des Zeichens der Kläger für gleiche Waren beeinträchtige die Herkunftsfunktion der Marke und erwecke den Eindruck, die so gekennzeichnete Ware stamme vom Markeninhaber oder von einem durch ihn autorisiertes Befüllungsunternehmen. Dem Markeninhaber werde auch die Möglichkeit der Qualitätskontrolle über die mit seiner Marke gekennzeichnete Ware entzogen. Es sei keineswegs anzunehmen, dass alle Abnehmer wüssten, dass das in den befüllten Zylindern befindliche Gas nicht von den Klägern oder autorisierten Vertragshändlern der Kläger, sondern vom Erstbeklagten stamme. Im Übrigen übernehme der Erstbeklagte leere Zylinder und verkaufe mit Gas befüllte Gebinde, sodass auch seine Kunden angesichts der darauf befindlichen Marken durchaus glauben könnten, er sei Lizenznehmer der Kläger und zur Wiederbefüllung berechtigt.ausführlich mit einer Markenrechtsverletzung durch Wiederbefüllung eines vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten, mit seiner Marke versehenen Behälters durch einen Dritten beschäftigt. Der dortige Erstbeklagte benutzte die nur zum Gebrauch (und zur Wiederbefüllung durch Vertragshändler) überlassenen und mit der Marke der Kläger gekennzeichneten Originalzylinder (die der Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke für den Hausgebrauch dienen) zum Abfüllen seiner Ware (Kohlensäure) und brachte diese - nach wie vor mit der Marke der Kläger gekennzeichnet - in Verkehr. Der Senat beurteilte das Verhalten des Erstbeklagten als Markenbenutzungshandlung im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG. Der Erstbeklagte verstoße gegen das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Die Verwendung des Zeichens der Kläger für gleiche Waren beeinträchtige die Herkunftsfunktion der Marke und erwecke den Eindruck, die so gekennzeichnete Ware stamme vom Markeninhaber oder von einem durch ihn autorisiertes Befüllungsunternehmen. Dem Markeninhaber werde auch die Möglichkeit der Qualitätskontrolle über die mit seiner Marke gekennzeichnete Ware entzogen. Es sei keineswegs anzunehmen, dass alle Abnehmer wüssten, dass das in den befüllten Zylindern befindliche Gas nicht von den Klägern oder autorisierten Vertragshändlern der Kläger, sondern vom Erstbeklagten stamme. Im Übrigen übernehme der Erstbeklagte leere Zylinder und verkaufe mit Gas befüllte Gebinde, sodass auch seine Kunden angesichts der darauf befindlichen Marken durchaus glauben könnten, er sei Lizenznehmer der Kläger und zur Wiederbefüllung berechtigt.
4. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, kann der vorliegende Sachverhalt dem der Vorentscheidung zugrunde liegenden Verhalten der dort Beklagten nicht gleichgehalten werden. Im Anlassfall hat die Beklagte nämlich ihre Ware nicht nach Abfüllung in ein mit der Marke der Klägerin gekennzeichnetes Behältnis gegenüber beliebigen Dritten auf den Markt gebracht, sondern sie hat ihre in eigenen Tankwägen transportierte Ware (Gas) dem Tanknutzer unter Offenlegung ihrer Stellung als Mitbewerberin der Tankeigentümerin verkauft und auf dessen Anweisung im Machtbereich des Kunden in einem vergrabenen Tank gelagert, auf dem nur an der Innenseite des Deckels der Einfüllöffnung die von der Klägerin verwendete Marke ersichtlich ist.
5. Hauptfunktion der Marke ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH C-39/97 Slg 1998 I-05507 - Canon, RNr 28 mwN). Diese Herkunftsgarantie schließt ein, dass der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, dass an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (EuGH C-349/95 Slg 1997 I-06227 - Loendersloot/Ballantine, RNr 24 mwN). Eine Marke erfüllt ihre Identifizierungsfunktion nicht allein beim Warenerwerb durch den Kunden, sondern in jedem Stadium des Warenabsatzes, beginnend mit dem Angebot bis zum Absatz und darüber hinaus auch noch in der Hand des Kunden und nach dem Einbau zum funktionellen Gebrauch (Lange, Marken- und Kennzeichenrecht [2006] § 1 Rz 11 mwN).5. Hauptfunktion der Marke ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH C-39/97 Slg 1998 I-05507 - Canon, RNr 28 mwN). Diese Herkunftsgarantie schließt ein, dass der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, dass an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat (EuGH C-349/95 Slg 1997 I-06227 - Loendersloot/Ballantine, RNr 24 mwN). Eine Marke erfüllt ihre Identifizierungsfunktion nicht allein beim Warenerwerb durch den Kunden, sondern in jedem Stadium des Warenabsatzes, beginnend mit dem Angebot bis zum Absatz und darüber hinaus auch noch in der Hand des Kunden und nach dem Einbau zum funktionellen Gebrauch (Lange, Marken- und Kennzeichenrecht [2006] Paragraph eins, Rz 11 mwN).
6. In seinem Urteil vom 12. 11. 2002 (C 206/01, Slg 2002 I-10273 - Arsenal) bekräftigt der EuGH, dass die Herkunftsgarantie die Hauptfunktion der Marke bildet, und führt aus, dass das in Art 5 Abs 1 lit a MarkenRL niedergelegte Ausschließlichkeitsrecht gewährt wurde, um sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber müsse daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (RNr 51). Weil sich das Ausschließlichkeitsrecht des Art 5 Abs 1 lit a MarkenRL nur in den Grenzen des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung rechtfertigen lasse (RNr 52), könne der Markeninhaber die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, aber nicht verbieten, wenn diese Benutzung im Hinblick auf die Funktionen der Marke seine Interessen als Markeninhaber nicht beeinträchtigen kann. So seien bestimmte Benutzungen zu rein beschreibenden Zwecken vom Anwendungsbereich des Art 5 Abs 1 MarkenRL ausgeschlossen, da sie kein Interesse beeinträchtigen, das diese Bestimmung schützen soll, und daher nicht unter den Begriff der Benutzung in deren Sinne fallen (RNr 54).6. In seinem Urteil vom 12. 11. 2002 (C 206/01, Slg 2002 I-10273 - Arsenal) bekräftigt der EuGH, dass die Herkunftsgarantie die Hauptfunktion der Marke bildet, und führt aus, dass das in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MarkenRL niedergelegte Ausschließlichkeitsrecht gewährt wurde, um sicherzustellen, dass die Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber müsse daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (RNr 51). Weil sich das Ausschließlichkeitsrecht des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MarkenRL nur in den Grenzen des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung rechtfertigen lasse (RNr 52), könne der Markeninhaber die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für Waren, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, aber nicht verbieten, wenn diese Benutzung im Hinblick auf die Funktionen der Marke seine Interessen als Markeninhaber nicht beeinträchtigen kann. So seien bestimmte Benutzungen zu rein beschreibenden Zwecken vom Anwendungsbereich des Artikel 5, Absatz eins, MarkenRL ausgeschlossen, da sie kein Interesse beeinträchtigen, das diese Bestimmung schützen soll, und daher nicht unter den Begriff der Benutzung in deren Sinne fallen (RNr 54).
7. Kein durch das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers geschütztes Interesse wird auch beeinträchtigt, wenn die Benutzung keine Außenwirkung hat und die Marke deshalb nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Das trifft im vorliegenden Fall zu: Der Tank wird weder befüllt in Verkehr gebracht, noch erlangen Dritte bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Gases Kenntnis von den am Tankinnendeckel angebrachten Marken. Damit besteht mangels Außenwirkung der Nutzung keine Gefahr, dass Dritte die Marken im Tank als Herkunftshinweis für das im Tank gelagerte Gas auffassen können. Inwiefern Interessen des Markenberechtigten dadurch berührt sein könnten, dass die Marken möglicherweise beim Befüllvorgang für Passanten kurzzeitig erkennbar sind oder dass ein Tankwagenfahrer bei der nächsten Neubefüllung über die Herkunft des zuletzt im Tank befindlichen Gases irrt, ist nicht erkennbar.
8. Die von der Rekurswerberin zur Stützung ihres Standpunkts angeführten Export- oder Transitvorgänge markenverletzender Ware sind regelmäßig nur Zwischenstufen des Warenabsatzes vor Übergabe an den Endabnehmer; demgegenüber wird im Anlassfall die bereits verkaufte Ware zwecks Lagerung in ein vom Kunden verwendetes Behältnis abgefüllt, ohne dass mit der nachfolgenden Nutzung der Ware eine Außenwirkung der Marke verbunden wäre.
9. Fehlt es demnach an einer ursprungsidentifizierenden Markenbenutzung, werden durch das beanstandete Verhalten keine Interessen des Markeninhabers oder des von ihm autorisierten Nutzungsberechtigten verletzt. Ihnen ist deshalb verwehrt, sich insoweit auf ihr Ausschließlichkeitsrecht zu berufen. Der Sicherungsantrag wurde deshalb mangels rechtsverletzender Benutzung der Marke zu Recht abgewiesen. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Tarifansatz nach TP 3C RATG für die Bemessungsgrundlage von 30.000 EUR beträgt 835,30 EUR.10. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Tarifansatz nach TP 3C RATG für die Bemessungsgrundlage von 30.000 EUR beträgt 835,30 EUR.