Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstbeklagten ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit einer allfälligen Erschöpfung des Markenrechts bei Wiederbefüllung eines vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten, mit seiner Marke versehenen Behälters durch einen Dritten noch nicht befasst hat. Er ist aber nicht berechtigt.
Der Einwand des Erstbeklagten, er bzw seine Kunden hätten Eigentum an den Kohlensäurezylindern erworben (und könnten frei darüber verfügen), entfernt sich von den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen. Danach bleiben die Zylinder Eigentum der Erstklägerin und werden ihren Kunden nur zum Gebrauch und zur Wiederbefüllung durch Vertragshändler der Kläger überlassen.
1. Zur Markenbenutzung im Sinn des § 10a MSchG:1. Zur Markenbenutzung im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG:
Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird unter anderem angesehen, wenn das Zeichen auf Waren, deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird (oder ausgeführt werden soll), angebracht wird (§ 10a Z 1 MSchG) oder wenn unter dem Zeichen Waren angeboten, in Verkehr gebracht oder zu diesem Zweck besessen werden oder unter diesem Zeichen Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden (§ 10a Z 2 MSchG). Dass auch das Anbringen des Zeichens auf einer Warenverpackung - mag diese auch in der Aufzählung des § 10a MSchG anders als in § 14 Abs 3 Z 1 dMarkenG nicht ausdrücklich erwähnt werden - als Benutzung des Zeichens anzusehen ist, unterliegt keinem Zweifel, zumal die Aufzählung der kennzeichenrechtlichen Benutzungsarten in § 10a MSchG lediglich demonstrativ ist (Schanda, Markenschutzgesetz § 10a Rz 6). Im Übrigen ist unter dem Begriff der "Aufmachung" einer Ware im weiteren Sinn auch die Verpackung zu verstehen, mit der die Ware in Verkehr gebracht wird. In diesem Sinn hat der Senat bereits das Abfüllen eines Energydrinks in die einer fremden Marke verwechselbar ähnlich gestalteten Dosen (sofern diese im Inland in Verkehr gebracht werden sollten) als Benutzungshandlung durch Anbringen der Marke an der Ware beurteilt (ÖBl 2001, 269 - CICLON; Kucsko, Geistiges Eigentum 436). Auch Lehre und Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren § 14 dMarkenG erblicken im Einfüllen einer Ware in eine durch eine fremde Marke gekennzeichnete Verpackung (ein Behältnis) eine gegen § 14 dMarkenG verstoßende kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung, sofern der Verkehr Kenntnis von der Kennzeichnung des Behältnisses erlangt und sie als Herkunftshinweis auch für den Inhalt auffassen kann (GRUR 1987, 438 - Handtuchspender zum Warenzeichengesetz; GRUR 2000, 1062 - wiederbefüllte Toner-Kartusche; Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 14 Rn 184 und § 24 Rn 79 zur Erschöpfung; Fezer, Markenrecht³ § 24 Rz 49 ff mwN; Althammer/Ströbele/Hacker, Markengesetz7 § 24 Rz 67).Als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung wird unter anderem angesehen, wenn das Zeichen auf Waren, deren Aufmachung oder auf Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wird (oder ausgeführt werden soll), angebracht wird (Paragraph 10 a, Ziffer eins, MSchG) oder wenn unter dem Zeichen Waren angeboten, in Verkehr gebracht oder zu diesem Zweck besessen werden oder unter diesem Zeichen Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden (Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG). Dass auch das Anbringen des Zeichens auf einer Warenverpackung - mag diese auch in der Aufzählung des Paragraph 10 a, MSchG anders als in Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, dMarkenG nicht ausdrücklich erwähnt werden - als Benutzung des Zeichens anzusehen ist, unterliegt keinem Zweifel, zumal die Aufzählung der kennzeichenrechtlichen Benutzungsarten in Paragraph 10 a, MSchG lediglich demonstrativ ist (Schanda, Markenschutzgesetz Paragraph 10 a, Rz 6). Im Übrigen ist unter dem Begriff der "Aufmachung" einer Ware im weiteren Sinn auch die Verpackung zu verstehen, mit der die Ware in Verkehr gebracht wird. In diesem Sinn hat der Senat bereits das Abfüllen eines Energydrinks in die einer fremden Marke verwechselbar ähnlich gestalteten Dosen (sofern diese im Inland in Verkehr gebracht werden sollten) als Benutzungshandlung durch Anbringen der Marke an der Ware beurteilt (ÖBl 2001, 269 - CICLON; Kucsko, Geistiges Eigentum 436). Auch Lehre und Rechtsprechung zum insoweit vergleichbaren Paragraph 14, dMarkenG erblicken im Einfüllen einer Ware in eine durch eine fremde Marke gekennzeichnete Verpackung (ein Behältnis) eine gegen Paragraph 14, dMarkenG verstoßende kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung, sofern der Verkehr Kenntnis von der Kennzeichnung des Behältnisses erlangt und sie als Herkunftshinweis auch für den Inhalt auffassen kann (GRUR 1987, 438 - Handtuchspender zum Warenzeichengesetz; GRUR 2000, 1062 - wiederbefüllte Toner-Kartusche; Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 14, Rn 184 und Paragraph 24, Rn 79 zur Erschöpfung; Fezer, Markenrecht³ Paragraph 24, Rz 49 ff mwN; Althammer/Ströbele/Hacker, Markengesetz7 Paragraph 24, Rz 67).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Der Erstbeklagte benutzt die nur zum Gebrauch (und zur Wiederbefüllung durch Vertragshändler) überlassenen und mit der Marke der Kläger gekennzeichneten Originalzylinder zum Abfüllen seiner Ware (Gas) und bringt diese - nach wie vor mit der Marke der Kläger gekennzeichnet - in Verkehr. Er nimmt damit eine Markenbenutzungshandlung im Sinn des § 10a MSchG vor und verstößt - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a und 510 Abs 3 ZPO) - gegen das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Die Verwendung des Zeichens der Kläger für gleiche Waren (Gas) beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Marke und erweckt den Eindruck, die so gekennzeichnete Ware stamme vom Markeninhaber oder von einem durch ihn autorisierten Befüllungsunternehmen. Dem Markeninhaber wird auch die Möglichkeit der Qualitätskontrolle über die mit seiner Marke gekennzeichnete Ware entzogen (Kucsko aaO 454).Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Der Erstbeklagte benutzt die nur zum Gebrauch (und zur Wiederbefüllung durch Vertragshändler) überlassenen und mit der Marke der Kläger gekennzeichneten Originalzylinder zum Abfüllen seiner Ware (Gas) und bringt diese - nach wie vor mit der Marke der Kläger gekennzeichnet - in Verkehr. Er nimmt damit eine Markenbenutzungshandlung im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG vor und verstößt - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a und 510 Absatz 3, ZPO) - gegen das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Die Verwendung des Zeichens der Kläger für gleiche Waren (Gas) beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Marke und erweckt den Eindruck, die so gekennzeichnete Ware stamme vom Markeninhaber oder von einem durch ihn autorisierten Befüllungsunternehmen. Dem Markeninhaber wird auch die Möglichkeit der Qualitätskontrolle über die mit seiner Marke gekennzeichnete Ware entzogen (Kucsko aaO 454).
Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, seine Kunden wüssten, dass die Wiederbefüllung nicht von den Klägern stamme, ist entgegenzuhalten, dass der Erstbeklagte die wiederbefüllten Zylinder auch über andere Unternehmen, so etwa den Zweitbeklagten vertreibt. Es ist daher keineswegs anzunehmen, dass alle Abnehmer wüssten, dass das in den befüllten Zylindern befindliche Gas nicht von den Klägern bzw autorisierten Vertragshändlern der Kläger, sondern vom Erstbeklagten stammt. Im Übrigen übernimmt der Erstbeklagte leere Zylinder und verkauft mit Gas befüllte Gebinde, sodass auch seine Kunden angesichts der darauf befindlichen Marken durchaus glauben könnten, er sei Lizenznehmer der Kläger und zur Wiederbefüllung berechtigt.
2. Zum Einwand der Erschöpfung des Markenrechts:
Die Wirkung der nur in Bezug auf Waren (nicht auch auf Dienstleistungen, Fezer aaO § 24 Rz 8) eintretenden "Erschöpfung" des Markenrechts im Sinn des § 10b MSchG besteht darin, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unveränderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden (Kucsko aaO 453; Fezer aaO § 24 Rz 7d zum Begriff des Inverkehrbringens). Der Erschöpfungsgrundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10b Abs 2 MSchG). Von einer die Erschöpfung hindernden Veränderung des Zustands der Ware nach ihrem Inverkehrbringen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Veränderung in die Produktidentität eingreift, weil dadurch die Garantiefunktion der Marke in Bezug auf den Originalzustand der Ware beeinträchtigt wird (Fezer aaO § 24 dMarkenG Rz 36 ff; Kucsko aaO 458). Der Markeninhaber verliert zufolge Erschöpfung seines Markenrechts zwar die Kontrolle für den weiteren Vertriebsweg seiner Ware, er behält jedoch weiter die Kontrolle darüber, dass seine Marke allein zur Kennzeichnung der von ihm in Verkehr gebrachten Waren verwendet wird (Fezer aaO Rz 36 mwN). Er kann sich daher dem weiteren Vertrieb der in ihrer Identität veränderten Ware widersetzen. In diesem Sinn beurteilen Lehre und Rechtsprechung zu § 24 dMarkenG nicht nur das Umpacken eines Produkts, sondern auch das Wiederbefüllen eines mit der Marke gekennzeichneten Originalbehälters als Markenrechtsverletzung, wenn beim Weitervertrieb die ursprüngliche Marke auf dem Behältnis belassen wird (GRUR 2000, 1062 - wiederbefüllte Toner-Kartuschen; GRUR 2000, 511 - Nachfüllen von Brunneneinheitsflaschen; Fezer aaO Rz 49 ff, Rz 33 und 36; Althammer/Ströbele/Hacker aaO Rz 67; Ingerl/Rohnke aaO Rz 59 ff, Rz 79).Die Wirkung der nur in Bezug auf Waren (nicht auch auf Dienstleistungen, Fezer aaO Paragraph 24, Rz 8) eintretenden "Erschöpfung" des Markenrechts im Sinn des Paragraph 10 b, MSchG besteht darin, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unveränderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden (Kucsko aaO 453; Fezer aaO Paragraph 24, Rz 7d zum Begriff des Inverkehrbringens). Der Erschöpfungsgrundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (Paragraph 10 b, Absatz 2, MSchG). Von einer die Erschöpfung hindernden Veränderung des Zustands der Ware nach ihrem Inverkehrbringen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Veränderung in die Produktidentität eingreift, weil dadurch die Garantiefunktion der Marke in Bezug auf den Originalzustand der Ware beeinträchtigt wird (Fezer aaO Paragraph 24, dMarkenG Rz 36 ff; Kucsko aaO 458). Der Markeninhaber verliert zufolge Erschöpfung seines Markenrechts zwar die Kontrolle für den weiteren Vertriebsweg seiner Ware, er behält jedoch weiter die Kontrolle darüber, dass seine Marke allein zur Kennzeichnung der von ihm in Verkehr gebrachten Waren verwendet wird (Fezer aaO Rz 36 mwN). Er kann sich daher dem weiteren Vertrieb der in ihrer Identität veränderten Ware widersetzen. In diesem Sinn beurteilen Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 24, dMarkenG nicht nur das Umpacken eines Produkts, sondern auch das Wiederbefüllen eines mit der Marke gekennzeichneten Originalbehälters als Markenrechtsverletzung, wenn beim Weitervertrieb die ursprüngliche Marke auf dem Behältnis belassen wird (GRUR 2000, 1062 - wiederbefüllte Toner-Kartuschen; GRUR 2000, 511 - Nachfüllen von Brunneneinheitsflaschen; Fezer aaO Rz 49 ff, Rz 33 und 36; Althammer/Ströbele/Hacker aaO Rz 67; Ingerl/Rohnke aaO Rz 59 ff, Rz 79).
Im vorliegenden Fall verwendet der Erstbeklagte die Marke nicht für jene Ware, die die Kläger unter dieser Marke zuvor in Verkehr gebracht hatten, sondern für eigene Ware (Gas). Er veräußert nicht das von den Klägern in Verkehr gebrachte Produkt, sondern ein eigenes Produkt in der Aufmachung und unter der Marke der Kläger. Der damit verwirklichte Eingriff in die Identität des durch die Marke geschützten Produkts hindert den Eintritt der Erschöpfungswirkung nach § 10b Abs 2 MSchG, ohne dass noch näher darauf eingegangen werden müsste, ob schon die Übergabe des Kohlensäurezylinders (auch ohne Eigentumsübergang) die Erschöpfung herbeizuführen vermag.Im vorliegenden Fall verwendet der Erstbeklagte die Marke nicht für jene Ware, die die Kläger unter dieser Marke zuvor in Verkehr gebracht hatten, sondern für eigene Ware (Gas). Er veräußert nicht das von den Klägern in Verkehr gebrachte Produkt, sondern ein eigenes Produkt in der Aufmachung und unter der Marke der Kläger. Der damit verwirklichte Eingriff in die Identität des durch die Marke geschützten Produkts hindert den Eintritt der Erschöpfungswirkung nach Paragraph 10 b, Absatz 2, MSchG, ohne dass noch näher darauf eingegangen werden müsste, ob schon die Übergabe des Kohlensäurezylinders (auch ohne Eigentumsübergang) die Erschöpfung herbeizuführen vermag.
Der erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobene Einwand, die Kläger hätten eine Monopolstellung inne, sie missbrauchten ihre marktbeherrschende Stellung, nähmen eine unzulässige Vertragskoppelung im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 KartG vor und verstiegen gegen § 15 KSchG, ist als Neuerung unbeachtlich.Der erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs erhobene Einwand, die Kläger hätten eine Monopolstellung inne, sie missbrauchten ihre marktbeherrschende Stellung, nähmen eine unzulässige Vertragskoppelung im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, KartG vor und verstiegen gegen Paragraph 15, KSchG, ist als Neuerung unbeachtlich.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs des Erstbeklagten wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Klägers auf § 393 EO, in Ansehung des Erstbeklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Klägers auf Paragraph 393, EO, in Ansehung des Erstbeklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.