Rechtssatz RS0119405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119405
Entscheidungsdatum
28.09.2004
Rechtssatz
Von einer die Erschöpfung hindernden Veränderung des Zustands der Ware nach ihrem Inverkehrbringen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Veränderung in die Produktidentität eingreift, weil dadurch die Garantiefunktion der Marke in Bezug auf den Originalzustand der Ware beeinträchtigt wird. Nicht nur das Umpacken eines Produkts, sondern auch das Wiederbefüllen eines mit der Marke gekennzeichneten Originalbehälters bildet eine Markenrechtsverletzung, wenn beim Weitervertrieb die ursprüngliche Marke auf dem Behältnis belassen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119405
Dokumentnummer
JJR_20040928_OGH0002_0040OB00167_04V0000_002