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Rechtssatz RS0078619×

Rechtssatz RS0078619

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0078619

Geschäftszahl

4Ob339/70; 4Ob357/72; 4Ob301/77; 4Ob331/77; 4Ob311/80; 4Ob28/92

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Rechtssatz

Wahrheitswidrige Anpreisung durch Ankündigung von Waren, die nicht oder nicht in genügender Menge vorrätig sind, oder durch Verschweigen des Umstandes, daß die in der Ankündigung genannten besonders günstigen Preise nicht für einen bestimmten Zeitraum gelten sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 339/70
    Entscheidungstext OGH 22.09.1970 4 Ob 339/70
    Veröff: SZ 43/159 = ÖBl 1971,10
  • 4 Ob 357/72
    Entscheidungstext OGH 09.01.1973 4 Ob 357/72
    nur: Wahrheitswidrige Anpreisung durch Ankündigung von Waren, die nicht oder nicht in genügender Menge vorrätig sind. (T1) Veröff: ÖBl 1973,104
  • 4 Ob 301/77
    Entscheidungstext OGH 22.02.1977 4 Ob 301/77
    Beisatz: Die Schaustellung eines mit einer Preisangabe versehenen "Ausstellungsgerätes" wird von den Kunden nicht als Hinweis aufgefaßt, daß es sich bei dem in der Auslage befindlichen Exemplar nur um ein bereits induvidialisiertes Angebot handelt. (T2) Veröff: ÖBl 1977,69
  • 4 Ob 331/77
    Entscheidungstext OGH 03.05.1977 4 Ob 331/77
    nur T1
  • 4 Ob 311/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 311/80
    nur T1
  • 4 Ob 28/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 28/92
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verkehr erwartet nämlich vom Werbenden nichts Unmögliches; seine Erwartung geht vielmehr dahin, daß der Werbende mit der Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns alles in seiner Macht stehende getan habe, um einen der normalen Nachfrage genügenden Warenvorrat anbieten zu können. (T3) Veröff: WBl 1992,337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0078619

Dokumentnummer

JJR_19700922_OGH0002_0040OB00339_7000000_002