Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Irreführung über die Vorratsmenge abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes müssen die von Gewerbetreibenden angepriesenen Waren - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen im Einzelfall abgesehen - in genügender Menge auch tatsächlich vorhanden und zu haben sein. Wird nämlich im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, dann erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind und die Nachfrage gedeckt ist; andernfalls wird er über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Rz 360 zu § 3 dUWG; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 28; ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; SZ 53/3 = ÖBl 1980, 126 - Schallplatten-Sonderpreis; ÖBl 1983, 136 - Tiefstpreis- wochen; ÖBl 1992, 39 - Blaupunkt Bremen; ÖBl 1992, 129 - Satellitenempfangsanlagen; ÖBl 1995, 30 - Kodacolor). Wird in einer Zeitung geworben, dann erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Ankündigung (schon und noch) vorrätig ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 361 zu § 3 dUWG; Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1992, 129 Satellitenempfangs- anlagen; ÖBl 1995, 30 - Kodacolor). Ist das angebotene Produkt aber bereits am ersten Tag des Angebotes ausverkauft, muß auf unzureichende Warenvorräte geschlossen werden. In einem solchen Fall hat nicht der Kläger die Unzulänglichkeit der Menge des Artikels zu beweisen, sondern der Beklagte muß dartun, warum der Vorrat als für eine längere Zeit ausreichend anzusehen war (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 363 c, Kroker, Irreführende Werbung 42 mwN; ÖBl 1992, 129 - Satellitenempfangs- anlagen; ÖBl 1992, 390 - Blaupunkt Bremen ua).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes müssen die von Gewerbetreibenden angepriesenen Waren - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen im Einzelfall abgesehen - in genügender Menge auch tatsächlich vorhanden und zu haben sein. Wird nämlich im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, dann erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind und die Nachfrage gedeckt ist; andernfalls wird er über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Rz 360 zu Paragraph 3, dUWG; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 28; ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; SZ 53/3 = ÖBl 1980, 126 - Schallplatten-Sonderpreis; ÖBl 1983, 136 - Tiefstpreis- wochen; ÖBl 1992, 39 - Blaupunkt Bremen; ÖBl 1992, 129 - Satellitenempfangsanlagen; ÖBl 1995, 30 - Kodacolor). Wird in einer Zeitung geworben, dann erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Ankündigung (schon und noch) vorrätig ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 361 zu Paragraph 3, dUWG; Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1992, 129 Satellitenempfangs- anlagen; ÖBl 1995, 30 - Kodacolor). Ist das angebotene Produkt aber bereits am ersten Tag des Angebotes ausverkauft, muß auf unzureichende Warenvorräte geschlossen werden. In einem solchen Fall hat nicht der Kläger die Unzulänglichkeit der Menge des Artikels zu beweisen, sondern der Beklagte muß dartun, warum der Vorrat als für eine längere Zeit ausreichend anzusehen war (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 363 c, Kroker, Irreführende Werbung 42 mwN; ÖBl 1992, 129 - Satellitenempfangs- anlagen; ÖBl 1992, 390 - Blaupunkt Bremen ua).
Diesen Grundsätzen folgend hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß der Hinweis "Solange der Vorrat reicht" den Händler nicht von der Verpflichtung entbindet, auch tatsächlich ein (seiner Ankündigung entsprechendes) ausreichendes Warenlager bereitzustellen (ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; SZ 53/3 = ÖBl 1980, 126 - Schallplatten-Sonderpreis; vgl Fitz/Gamerith aaO 28). Auch die Bezeichnung der beworbenen Ware als "Ausstellungsstück" hat der Oberste Gerichtshof als nicht ausreichenden Hinweis darauf erkannt, daß es sich bei dieser Ware um ein Einzelstück handle (ÖBl 1977, 69 - Ausstellungsgerät).Diesen Grundsätzen folgend hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß der Hinweis "Solange der Vorrat reicht" den Händler nicht von der Verpflichtung entbindet, auch tatsächlich ein (seiner Ankündigung entsprechendes) ausreichendes Warenlager bereitzustellen (ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; SZ 53/3 = ÖBl 1980, 126 - Schallplatten-Sonderpreis; vergleiche Fitz/Gamerith aaO 28). Auch die Bezeichnung der beworbenen Ware als "Ausstellungsstück" hat der Oberste Gerichtshof als nicht ausreichenden Hinweis darauf erkannt, daß es sich bei dieser Ware um ein Einzelstück handle (ÖBl 1977, 69 - Ausstellungsgerät).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann die Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht geteilt werden. Die Beklagte hat in ihrer ab 15. 12. 1997 gültigen Aktion mit "Bestpreisangeboten für's Weihnachtsfest" geworben. Einzelne der angebotenen Waren standen jedoch bereits in den Mittagsstunden des ersten Aktionstages nicht mehr zur Verfügung. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, daß die beworbene Ware nur in unzureichender Menge bereitgehalten wurde. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der Konsument aufgrund der Hinweise "Aktionsmarkt", "kein fixes Sortiment, sondern nur ständig wechselnde Aktionsware", "einmalige Tiefstpreisangebote, die sehr rasch abgesetzt werden - deshalb sollen Sie rasch zugreifen!" keine für eine gewisse Zeitdauer ausreichende (die Nachfrage deckende) Warenmenge erwarte, von einem äußerst beschränkten Angebot ausgehe und wisse, daß der eine oder andere Aktionsposten schon nach Stunden vergriffen sein könne, wird nicht geteilt. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung "Aktionsmarkt" nur auf ein befristetes, besonders günstiges Angebot unterschiedlicher Waren hinweist, nicht aber darauf, daß die Waren möglicherweise schon nach Stunden nicht mehr erhältlich sind), schließen auch die übrigen im einzelnen festgestellten Hinweise der Beklagten eine Irreführung über die Vorratsmenge genausowenig aus, wie ein allfälliger Hinweis "solange der Vorrat reicht" (vgl dazu Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; SZ 53/3 = ÖBl 1980, 126 - Schallplatten-Sonderpreis). Wenngleich die Kunden aufgrund des Hinweises "Angebote für's Weihnachtsfest" anläßlich der ab 15. 12. angekündigten Aktion nicht erwarten durften, daß die angebotenen Waren tatsächlich bis zum 24. 12. erhältlich sind, konnten sie doch aus dieser Formulierung auf einen (größeren) Vorrat schließen, der es ihnen ermöglicht hätte, die gewünschten Geräte zumindest noch am ersten Tag des Angebotszeitraumes zu erwerben. Da dies nicht der Fall war, wurden Kunden über die Vorratsmenge in Irrtum geführt. Die Beklagte hat damit gegen § 2 UWG verstoßen.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kann die Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht geteilt werden. Die Beklagte hat in ihrer ab 15. 12. 1997 gültigen Aktion mit "Bestpreisangeboten für's Weihnachtsfest" geworben. Einzelne der angebotenen Waren standen jedoch bereits in den Mittagsstunden des ersten Aktionstages nicht mehr zur Verfügung. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, daß die beworbene Ware nur in unzureichender Menge bereitgehalten wurde. Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach der Konsument aufgrund der Hinweise "Aktionsmarkt", "kein fixes Sortiment, sondern nur ständig wechselnde Aktionsware", "einmalige Tiefstpreisangebote, die sehr rasch abgesetzt werden - deshalb sollen Sie rasch zugreifen!" keine für eine gewisse Zeitdauer ausreichende (die Nachfrage deckende) Warenmenge erwarte, von einem äußerst beschränkten Angebot ausgehe und wisse, daß der eine oder andere Aktionsposten schon nach Stunden vergriffen sein könne, wird nicht geteilt. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung "Aktionsmarkt" nur auf ein befristetes, besonders günstiges Angebot unterschiedlicher Waren hinweist, nicht aber darauf, daß die Waren möglicherweise schon nach Stunden nicht mehr erhältlich sind), schließen auch die übrigen im einzelnen festgestellten Hinweise der Beklagten eine Irreführung über die Vorratsmenge genausowenig aus, wie ein allfälliger Hinweis "solange der Vorrat reicht" vergleiche dazu Fitz/Gamerith aaO 28; ÖBl 1979, 129 - Teppichland Linz; SZ 53/3 = ÖBl 1980, 126 - Schallplatten-Sonderpreis). Wenngleich die Kunden aufgrund des Hinweises "Angebote für's Weihnachtsfest" anläßlich der ab 15. 12. angekündigten Aktion nicht erwarten durften, daß die angebotenen Waren tatsächlich bis zum 24. 12. erhältlich sind, konnten sie doch aus dieser Formulierung auf einen (größeren) Vorrat schließen, der es ihnen ermöglicht hätte, die gewünschten Geräte zumindest noch am ersten Tag des Angebotszeitraumes zu erwerben. Da dies nicht der Fall war, wurden Kunden über die Vorratsmenge in Irrtum geführt. Die Beklagte hat damit gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß im Sinn einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abgeändert. Dabei war der dem Erstgericht bei Angabe des Kaufpreises für die Schlagbohrmaschine TIP offenbar unterlaufene Schreibfehler entsprechend zu berichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.