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Rechtssatz RS0110665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110665

Geschäftszahl

4Ob190/98i; 4Ob11/02z

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Rechtssatz

Die Auffassung, wonach der Konsument aufgrund der Hinweise "Aktionsmarkt", "kein fixes Sortiment, sondern nur ständig wechselnde Aktionsware", "einmalige Tiefstpreisangebote, die sehr rasch abgesetzt werden - deshalb sollen Sie rasch zugreifen!" keine für eine gewisse Zeitdauer ausreichende (die Nachfrage deckende) Warenmenge erwarte, von einem äußerst beschränkten Angebot ausgehe und wisse, daß der eine oder andere Aktionsposten schon nach Stunden vergriffen sein könne, wird nicht geteilt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 190/98i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 190/98i
  • 4 Ob 11/02z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 11/02z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: War die als "absoluter Löwenhit"- wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl"- angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung -wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben- nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung, die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des §2 UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110665

Dokumentnummer

JJR_19980812_OGH0002_0040OB00190_98I0000_001