Rechtssatz RS0110665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110665
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Die Auffassung, wonach der Konsument aufgrund der Hinweise "Aktionsmarkt", "kein fixes Sortiment, sondern nur ständig wechselnde Aktionsware", "einmalige Tiefstpreisangebote, die sehr rasch abgesetzt werden - deshalb sollen Sie rasch zugreifen!" keine für eine gewisse Zeitdauer ausreichende (die Nachfrage deckende) Warenmenge erwarte, von einem äußerst beschränkten Angebot ausgehe und wisse, daß der eine oder andere Aktionsposten schon nach Stunden vergriffen sein könne, wird nicht geteilt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 190/98i
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 190/98i
- 4 Ob 11/02z
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 11/02z
Vgl auch; Beisatz: Hier: War die als "absoluter Löwenhit"- wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl"- angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung -wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben- nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung, die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des §2 UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110665
Dokumentnummer
JJR_19980812_OGH0002_0040OB00190_98I0000_001