Entscheidungsgründe:
Die Zweitbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Erstbeklagte ist, betreibt an mehreren Standorten in Österreich den Handel mit Waren aller Art. Sie bewarb in einem auch der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 3. 11. 2002 angeschlossenen Flugblatt eine Reihe von Elektrogeräten, darunter auch einen Videorecorder der Marke Philips um 199 EUR statt 399 EUR mit dem Hinweis "Angebote gültig vom 4. bis 7. 11. 2002 bzw solange der Vorrat reicht".Die Zweitbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Erstbeklagte ist, betreibt an mehreren Standorten in Österreich den Handel mit Waren aller "Art". Sie bewarb in einem auch der Ausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 3. 11. 2002 angeschlossenen Flugblatt eine Reihe von Elektrogeräten, darunter auch einen Videorecorder der Marke Philips um 199 EUR statt 399 EUR mit dem Hinweis "Angebote gültig vom 4. bis 7. 11. 2002 bzw solange der Vorrat reicht".
Der klagende Schutzverband begehrt von den Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Waren, insbesondere mit Stattpreisen im Zusammenhang mit Aktionsverkäufen, zu bewerben, wenn diese Waren nicht in einer für die zu erwartende Nachfrage ausreichenden Menge tatsächlich vorhanden sind, wie etwa im gegenständlichen Fall, als der im Flugblatt vom 3. 11. 2002 für den Aktionszeitraum vom 4. 11. bis 7. 11. 2002 zum Preis von EUR 199 statt EUR 399 beworbene Philips Videorecorder schon ca eine Stunde nach Beginn der Aktion am 4. 11. 2002 nicht mehr erhältlich war. Sie stellt überdies ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die Angaben der Beklagten über ihr Warenangebot seien unrichtig und irreführend gewesen, sie hätten das angesprochene Publikum getäuscht, weil der beworbene Videorecorder bereits am 4. 11. ca 10.00 Uhr ausverkauft gewesen sei. Die Urteilsveröffentlichung sei zur Aufklärung des Publikums erforderlich.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Sie hätten die zu Beginn der Verkaufsaktion vorhanden gewesenen 72 Stück Videorecorder entsprechend den Verkaufsergebnissen der vorangegangenen 11 Monate auf die einzelnen der 20 Filialen der Beklagten aufgeteilt. Infolge unerwartet starker Nachfrage seien die der Filiale Wals-Siezenheim zugeteilten vier Videorecorder bereits am späteren Vormittag verkauft gewesen. Die Beklagten hätten dennoch über einen ausreichenden Lagervorrat verfügt, weil im Aktionszeitraum insgesamt lediglich 63 Stück verkauft worden seien, die restlichen 9 Stück hätten sie erst nach dem 7. 11. 2002 verbilligt abgegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, der im Flugblatt der Beklagten beworbene Philips Videorecorder sei ein Auslaufmodell. In den der Verkaufsaktion vorangegangenen Monaten hätten die Beklagten seit 1. 1. 2002 insgesamt 14 Stück dieses Videorecorders in ihren 20 Filialen in Österreich verkauft. Sie hätten die zu Beginn der Verkaufsaktion am 4. 11. 2002 noch vorhanden gewesenen 72 Stück des Geräts unter Zugrundelegung der Verkaufsergebnisse seit 1. 1. 2002 auf ihre einzelnen Filialen aufgeteilt. Die Filiale Wals-Siezenheim habe vier Stück zugeteilt erhalten, in den vorangegangenen 12 Monaten habe diese Filiale kein einziges dieser Geräte verkauft. Als ein (namentlich genannter) Kunde der Beklagten um 10.00 Uhr des ersten Aktionstages den beworbenen Videorecorder in der Filiale Wals-Siezenheim habe erwerben wollen, seien die vier Stück bereits verkauft gewesen. Der Filialleiter habe durch EDV-Einsicht festgestellt, dass weitere fünf Geräte in der Filiale Wien-Mariahilferstraße auf Lager seien. Der dortige Filialleiter habe ihm nach telefonischer Kontaktaufnahme die Übersendung eines dieser Geräte zugesagt. Als der Kunde das bestellte und bereits bezahlte Gerät habe abholen wollen, habe sich jedoch herausgestellt, dass die Übersendung des Geräts aus einem Versehen der Filiale in Wien unterblieben und alle dort vorhanden gewesenen Geräte mittlerweile verkauft seien. Der Kunde in Salzburg habe daraufhin ein anderes Gerät zum Aktionspreis gekauft und einen Benzingutschein sowie einen 10 %igen Nachlass auf einen zugleich gekauften Kühlschrank erhalten. Der Kunde habe den Eindruck hinterlassen, damit zufriedengestellt zu sein, sodass kein weiterer Versuch unternommen worden sei, den Recorder von einer anderen Filiale zu bekommen. Rechtlich verneinte das Erstgericht eine Irreführung über die Vorratsmenge. Von den Verkaufszahlen der letzten 12 Monate ausgehend hätten die Beklagten annehmen dürfen, dass insgesamt und österreichweit eine hinreichende Stückzahl an Geräten vorhanden sei und der Filiale Wals-Siezenheim zur Verfügung stehe. Die tatsächliche Nachfrage in dieser Filiale sei nicht vorhersehbar gewesen.
Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren statt. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Entscheidung über den zu beurteilenden Einzelfall hinaus keine Bedeutung zukomme. Von den Feststellungen des Erstgerichts ausgehend bejahte das Berufungsgericht eine Irreführung des Verkehrs über die Vorratsmenge. Der Verbraucher erwarte, dass die beworbene Ware zum angekündigten Zeitpunkt in ausreichender Menge vorhanden sei, um die übliche und zu erwartende Nachfrage zu decken. Sei das angebotene Produkt bereits am ersten Tag der Aktionsfrist verkauft, müsse auf unzureichende Warenvorräte geschlossen werden. In einem solchen Fall müsse die Beklagte dartun, warum der Vorrat dennoch als für eine längere Zeit ausreichend anzusehen sei. In die Werbung dürften wohl auch Bestände einbezogen werden, die bei einer anderen Stelle, etwa der Zentrale, reserviert und jederzeit disponibel seien. Es müsse jedoch ein reibungsloser Nachschub gesichert sein. Im vorliegenden Fall sei das angebotene Gerät in der Filiale Wals-Siezenheim bereits um 10.00 Uhr des ersten Aktionstages ausverkauft gewesen. Dies rechtfertige die Annahme, dass die beworbene Ware nur in unzureichender Menge bereitgehalten worden sei. Dass der Videorecorder in einer anderen Filiale sogar noch nach Ende des Aktionszeitraumes vorhanden gewesen sei, vermöge die Annahme eines ausreichenden Warenvorrats der Filiale Wals-Siezenheim nicht zu begründen, weil diese nicht in der Lage gewesen sei, den reibungslosen Nachschub zu gewährleisten. Das Bereithalten von nur vier Geräten ohne funktionierenden Nachschub habe die durch die Werbeankündigung geweckten Erwartungen der Verbraucher enttäuscht und den Verkehr über den Warenvorrat in Irrtum geführt. Zur Aufklärung des irregeführten Publikums bestehe auch ein Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung.