Der Kläger und das Erstgericht haben übersehen, daß als wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrund für das Unterlassungsbegehren nur § 1 und/oder § 7 UWG in Frage kommen, nicht aber § 2 UWG, hat doch dieser Tatbestand - abgesehen davon, daß die beanstandete Behauptung des Beklagten richtig war -, irreführende Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse zum Gegenstand (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 111); der Unterlassungsanspruch könnte aber auch aus § 1330 Abs 1 und 2 ABGB abgeleitet werden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes besteht aber ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung (ÖBl 1981, 45) nur nach § 7 Abs 1 UWG und nach § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber nach § 1 UWG (ÖBl 1991, 58) und auch nicht für Ansprüche nach § 1330 Abs 1 ABGB (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1330 mwN; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 75; 4 Ob 18/92).Der Kläger und das Erstgericht haben übersehen, daß als wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrund für das Unterlassungsbegehren nur Paragraph eins, und/oder Paragraph 7, UWG in Frage kommen, nicht aber Paragraph 2, UWG, hat doch dieser Tatbestand - abgesehen davon, daß die beanstandete Behauptung des Beklagten richtig war -, irreführende Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse zum Gegenstand (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 111); der Unterlassungsanspruch könnte aber auch aus Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB abgeleitet werden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes besteht aber ein Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung (ÖBl 1981, 45) nur nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG und nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, nicht aber nach Paragraph eins, UWG (ÖBl 1991, 58) und auch nicht für Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1330, mwN; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 75; 4 Ob 18/92).
Die Tatbestände sowohl des § 7 UWG als auch des § 1 UWG setzen ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Ob der Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (JBl 1991, 390; ÖBl 1991, 87 mwN). Im vorliegenden Fall liegt eine den OGH bindende Tatsachenfeststellung zur Wettbewerbsabsicht des Beklagten weder im positiven noch im negativen Sinn vor. Gerade bei abfälligen Äußerungen über Mitbewerber spricht jedoch nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1991, 390; ÖBl 1991, 87 mwN) schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht. Diese Absicht muß freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (ÖBl 1991, 87 mwN). Wenn auch der Beklagte in der Sendung "Tirol-Journal" vom 31.1.1990 nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur als Zahnarzt gesprochen hat, mag doch als Beweggrund für seine Wortmeldung auch seine Eigenschaft als Funktionär der Ärztekammer für Tirol in Betracht gekommen sein; auch dieser Umstand läßt aber seine Wettbewerbsabsicht keineswegs in den Hintergrund treten, hätte er doch dann (auch) als gesetzlicher Interessenvertreter der Zahnärzte gemäß § 38 ÄrzteG 1984 BGBl 373 (zuletzt novelliert durch BGBl 1989/138) gehandelt (so schon 4 Ob 34/89 zu einem Vorgehen der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten). Nach dieser Gesetzesstelle sind ja die Ärztekammern (ua) auch berufen, die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange der Ärzte (hier: Zahnärzte) wahrzunehmen und zu fördern, welche aber gerade in bezug auf das in der Radiosendung behandelte Thema in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Zahntechnikern stehen (JBl 1991, 390).Die Tatbestände sowohl des Paragraph 7, UWG als auch des Paragraph eins, UWG setzen ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Ob der Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (JBl 1991, 390; ÖBl 1991, 87 mwN). Im vorliegenden Fall liegt eine den OGH bindende Tatsachenfeststellung zur Wettbewerbsabsicht des Beklagten weder im positiven noch im negativen Sinn vor. Gerade bei abfälligen Äußerungen über Mitbewerber spricht jedoch nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1991, 390; ÖBl 1991, 87 mwN) schon nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht. Diese Absicht muß freilich auch bei abfälligen Äußerungen nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (ÖBl 1991, 87 mwN). Wenn auch der Beklagte in der Sendung "Tirol-Journal" vom 31.1.1990 nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur als Zahnarzt gesprochen hat, mag doch als Beweggrund für seine Wortmeldung auch seine Eigenschaft als Funktionär der Ärztekammer für Tirol in Betracht gekommen sein; auch dieser Umstand läßt aber seine Wettbewerbsabsicht keineswegs in den Hintergrund treten, hätte er doch dann (auch) als gesetzlicher Interessenvertreter der Zahnärzte gemäß Paragraph 38, ÄrzteG 1984 BGBl 373 (zuletzt novelliert durch BGBl 1989/138) gehandelt (so schon 4 Ob 34/89 zu einem Vorgehen der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten). Nach dieser Gesetzesstelle sind ja die Ärztekammern (ua) auch berufen, die gemeinsamen wirtschaftlichen Belange der Ärzte (hier: Zahnärzte) wahrzunehmen und zu fördern, welche aber gerade in bezug auf das in der Radiosendung behandelte Thema in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Zahntechnikern stehen (JBl 1991, 390).
Tatsachen im Sinne des § 7 UWG (und ebenso des § 1330 Abs 2 ABGB) sind - im Gegensatz zu objektiv nicht überprüfbaren Werturteilen, welche erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben -, Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (Korn-Neumayer aaO 26 ff; SZ 60/255; ÖBl 1990, 256 ua). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung": SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1991, 58 uva). Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß die hier beanstandeten Äußerungen des Beklagten über die Qualität der Leistungen des Klägers als Zahntechniker Tatsachenbehauptungen waren. Sie vermittelten den Hörern der Radiosendung eine nachteilige Meinung über die Leistungen des Klägers; das genügte aber schon zur Erfüllung des Tatbestandes des § 7 UWG, wenn die Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr waren. Die Behauptungen müssen keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Geschäfts- und Betriebsgefährdung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 40 f; ÖBl 1991, 87 mwN). Nach den Feststellungen hat aber der Beklagte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis erbracht, konnte er doch den Inhalt der Mitteilungen im wesentlichen bestätigen (Koppensteiner aaO 115; ÖBl 1991, 87 mwN). Umgekehrt ist dem mit dem Unwahrheitsbeweis belasteten Kläger der Nachweis einer unwahren, kreditschädigenden, aber nicht ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB (Korn-Neumayer aaO 66) nicht gelungen, so daß sowohl § 7 Abs 1 UWG als auch § 1330 Abs 2 ABGB als Anspruchsgrundlage ausscheiden.Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, UWG (und ebenso des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) sind - im Gegensatz zu objektiv nicht überprüfbaren Werturteilen, welche erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden und eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben -, Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind (Korn-Neumayer aaO 26 ff; SZ 60/255; ÖBl 1990, 256 ua). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung": SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1991, 58 uva). Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß die hier beanstandeten Äußerungen des Beklagten über die Qualität der Leistungen des Klägers als Zahntechniker Tatsachenbehauptungen waren. Sie vermittelten den Hörern der Radiosendung eine nachteilige Meinung über die Leistungen des Klägers; das genügte aber schon zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, UWG, wenn die Tatsachenbehauptungen nicht erweislich wahr waren. Die Behauptungen müssen keineswegs ehrenrührig sein; vielmehr genügt eine abstrakte Geschäfts- und Betriebsgefährdung (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht, 40 f; ÖBl 1991, 87 mwN). Nach den Feststellungen hat aber der Beklagte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis erbracht, konnte er doch den Inhalt der Mitteilungen im wesentlichen bestätigen (Koppensteiner aaO 115; ÖBl 1991, 87 mwN). Umgekehrt ist dem mit dem Unwahrheitsbeweis belasteten Kläger der Nachweis einer unwahren, kreditschädigenden, aber nicht ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (Korn-Neumayer aaO 66) nicht gelungen, so daß sowohl Paragraph 7, Absatz eins, UWG als auch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als Anspruchsgrundlage ausscheiden.
Wie aber das Berufungsgericht an sich zutreffend erkannt hat, kann auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen unzulässig sein, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) liegt; auch hier steht § 1 UWG "drohend im Hintergrund" (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1161 Rz 1 zu § 14 dUWG und 485 f Rz 320 zu § 1 dUWG; SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1991, 58 und 87 ua). Da jedoch § 7 UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfaßt, kann sie nach § 1 UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlaß hatte, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und wenn sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (Baumbach-Hefermehl aaO 485 Rz 320 zu § 1 dUWG). Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistung eines Mitbewerbers ist sittenwidrig (Baumbach-Hefermehl aaO 486); ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremdeWie aber das Berufungsgericht an sich zutreffend erkannt hat, kann auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen unzulässig sein, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) liegt; auch hier steht Paragraph eins, UWG "drohend im Hintergrund" (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1161 Rz 1 zu Paragraph 14, dUWG und 485 f Rz 320 zu Paragraph eins, dUWG; SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1991, 58 und 87 ua). Da jedoch Paragraph 7, UWG die Herabsetzung eines Unternehmens durch wahre Behauptungen nicht erfaßt, kann sie nach Paragraph eins, UWG nicht grundsätzlich verboten sein; es bedarf hier vielmehr einer Interessenabwägung: Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist demnach (nur) dann zulässig, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlaß hatte, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und wenn sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (Baumbach-Hefermehl aaO 485 Rz 320 zu Paragraph eins, dUWG). Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistung eines Mitbewerbers ist sittenwidrig (Baumbach-Hefermehl aaO 486); ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde
Tatsachen - insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen - über einen Mitbewerber verbreitet oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen sowie grobe Beschimpfungen geäußert werden (SZ 62/208; ÖBl 1990, 205; SZ 63/2; ÖBl 1991, 87). Solche Voraussetzungen liegen aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes hier nicht vor:
Der Beklagte hat - wenn auch mit drastischen Worten - gegen den Kläger konkrete Vorwürfe über die mangelnde Qualität der zahntechnischen Leistungen seines Labors erhoben und nicht bloß pauschale, unsubstantiierte Beschimpfungen und Verdächtigungen geäußert. Aus der vom Kläger selbst vorgelegten Tondbandkassette der Radiosendung "Tirol-Journal" vom 31.1.1990 (Beilage O) - deren Echtheit und Richtigkeit vom Beklagten nicht bestritten worden ist (ON 15 S 61), so daß ihr Inhalt vom Obersten Gerichtshof auch unmittelbar verwertet werden kann - ergibt sich aber, daß der Beklagte auch hinreichenden Anlaß hatte, die schlechte Qualität der zahntechnischen Leistungen des Labors des Klägers aufzuzeigen und anzuprangern, hatte doch der Moderator schon am Beginn der Sendung als deren "aktuellen Anlaß" die vor rund einem Jahr erfolgte Eröffnung des "Zahnprothesenreparaturstudios" (des Klägers) in Innsbruck bezeichnet, welches den Kunden auch an den Wochenenden und an Feiertagen zur Verfügung stehe. Der Kläger selbst war noch vor der Wortmeldung des Beklagten insgesamt dreimal namentlich genannt und dabei von einem Diskussionteilnehmer (dem Präsidenten der Dentistenkammer Tirol) als Propagierer seines "Reparaturstudios" in der Öffentlichkeit bezeichnet worden, welcher die Medien mit gewissen Meldungen strapaziert habe. Dabei war es (ua) um den von einem anderen Diskussionsteilnehmer - dem Pressereferenten des Interessenvereins der österreichischen Zahnprothetiker, einem Dienstnehmer des Klägers - gegen die Zahnärzte erhobenen Vorwurf gegangen, daß diese hinsichtlich des Zahnersatzes schlecht ausgebildet seien; die Patienten seien unzufrieden und hätten die (zu hohen) Kosten zu tragen. Hiezu wurde auch die telefonische Wortmeldung einer Dame eingespielt, welche darüber berichtete, daß ein Zahnarzt für ihre Prothese zwar viel verlangt habe, diese aber gebrochen und immer wieder repariert worden sei - jedesmal "eine Kathastrohphe"; dann sei sie aber zum Kläger gegangen, und dieser habe die Prothese sofort gerichtet - "bestens"!
Bei dieser Sachlage kann aber das Interesse des Beklagten als Zahnarzt und Interessenvertreter, den massiven Vorwürfen gegen seinen Berufsstand und der damit verbundenen Propagierung des Zahnlabors des Klägers mit dem - zutreffenden - Hinweis auf die schlechte Qualität der dort erbrachten Leistungen entgegenzutreten, nicht in Zweifel gezogen werden. Von einer unnötigen Herabsetzung des Klägers oder einer besonderen Aggresssivität der Vorwürfe des Beklagten kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, war doch die Sendung schon bis dahin durch das harte Aufeinanderprallen der Meinungen sowie durch emotionsgeladene telefonische Wortmeldungen von Hörern zum Thema gekennzeichnet gewesen.
Aus diesen Erwägungen ist auch ein Verstoß des Beklagten gegen § 1 UWG zu verneinen, weshalb in Stattgebung der Revision der noch in Rede stehende abweisende Teil des Ersturteils wiederherzustellen war. Da sich die Berufung des Klägers im Kostenpunkt als unberechtigt erweist, war auch die Kostenentscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Aus diesen Erwägungen ist auch ein Verstoß des Beklagten gegen Paragraph eins, UWG zu verneinen, weshalb in Stattgebung der Revision der noch in Rede stehende abweisende Teil des Ersturteils wiederherzustellen war. Da sich die Berufung des Klägers im Kostenpunkt als unberechtigt erweist, war auch die Kostenentscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Kläger ist somit im Berufungs- und im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegen; er hat daher dem Beklagten gemäß §§ 41, 50 ZPO die auf der Basis der jeweiligen Streitwerte von 78.982 S und 40.000 S mit 9Der Kläger ist somit im Berufungs- und im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegen; er hat daher dem Beklagten gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO die auf der Basis der jeweiligen Streitwerte von 78.982 S und 40.000 S mit 9
8.488,80 S (darin enthalten 1.414,80 S Umsatzsteuer) und mit 6.623,04 S (darin enthalten 3.000 S Barauslagen und 603,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen.