Rechtssatz RS0104592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104592
Entscheidungsdatum
14.05.1996
Rechtssatz
Handelt es sich um eine Unternehmenskritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, dann können auch scharfe und unangemessene Formulierungen toleriert, Pointierungen und stilistische Überspitzungen und unter Umständen auch eine gewisse Aggressivität als zulässig angesehen werden. - Webpelz II.Handelt es sich um eine Unternehmenskritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, dann können auch scharfe und unangemessene Formulierungen toleriert, Pointierungen und stilistische Überspitzungen und unter Umständen auch eine gewisse Aggressivität als zulässig angesehen werden. - Webpelz römisch zwei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104592
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02118_96S0000_004