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Rechtssatz RS0104593×

Rechtssatz RS0104593

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104593

Geschäftszahl

4Ob2118/96s

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Rechtssatz

Bei Parolen, die bei einer Präsentation von Modewaren aus Webpelz geäußert werden und mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wird, steht die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, deutlich im Vordergrund. Sind diese Äußerungen geeignet, den Betrieb der Kürschner oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen, so verstoßen sie gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG. Dies auch dann, wenn es sich dabei um einen ideellen Verein zuzurechnende und von dessen ideellen Beweggründen getragene Äußerungen handelt. - Webpelz römisch zwei.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Veröff: SZ 69/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02118_96S0000_005