Rechtssatz RS0104593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104593
Entscheidungsdatum
14.05.1996
Rechtssatz
Bei Parolen, die bei einer Präsentation von Modewaren aus Webpelz geäußert werden und mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wird, steht die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, deutlich im Vordergrund. Sind diese Äußerungen geeignet, den Betrieb der Kürschner oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen, so verstoßen sie gegen § 7 Abs 1 UWG. Dies auch dann, wenn es sich dabei um einen ideellen Verein zuzurechnende und von dessen ideellen Beweggründen getragene Äußerungen handelt. - Webpelz II.Bei Parolen, die bei einer Präsentation von Modewaren aus Webpelz geäußert werden und mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wird, steht die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, deutlich im Vordergrund. Sind diese Äußerungen geeignet, den Betrieb der Kürschner oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen, so verstoßen sie gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG. Dies auch dann, wenn es sich dabei um einen ideellen Verein zuzurechnende und von dessen ideellen Beweggründen getragene Äußerungen handelt. - Webpelz römisch zwei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104593
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02118_96S0000_005