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Rechtssatz RS0104590×

Rechtssatz RS0104590

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104590

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Rechtssatz

Der Schutz der persönlichen Ehre eines Menschen rechtfertigt als gewichtiges Anliegen Einschränkungen der freien Rede. Dabei kann die weite Auslegung des Begriffs der Tatsachenbehauptung zu Lasten der freien Rede gehen. Da das österreichische Recht kommerziellen und gewerblichen Interessen verhältnismäßig weitgehenden Schutz gegenüber beeinträchtigenden Informationen gewährt und Artikel 10, MRK dem Gesetzgeber im Bereich der kommerziellen Kommunikation einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum offengelassen hat, kann von demjenigen, der sich zu Zwecken des Wettbewerbs äußert, eine größere Sorgfalt und vorbeugende Vergewisserung der Beweislage gefordert werden. Auch die sogenannte "Unklarheitenregel" oder das Abstellen auf den Verständnishorizont eines "durchschnittlichen Adressaten", welche für den Äußernden bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Tatbestände nachteilig sind, sind unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts nicht zu beanstanden. - Webpelz römisch zwei.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Veröff: SZ 69/116
  • 4 Ob 98/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
    nur: Auch die sogenannte "Unklarheitenregel" oder das Abstellen ist unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts nicht zu beanstanden. (T1); Veröff: SZ 2007/139
  • 4 Ob 127/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 127/08t
    Auch; Veröff: SZ 2008/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02118_96S0000_003