Rechtssatz RS0075613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075613
Geschäftszahl
1Ob36/89; 4Ob2118/96s; Bsw33629/06; Bsw69317/14
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Rechtssatz
Art 10 MRK in Verbindung mit Art 13 StGG schützt nicht nur als unproblematisch aufgenommenen Meinungen, sondern gerade auch Äußerungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot ist eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die im Hinblick sowohl auf Art 10 Abs 1 letzter Satz MRK (im Zuge des staatlichen Genehmigungsverfahrens) als auch Art 10 Abs 2 MRK, soweit sie im Interesse der dort umschriebenen Ziele (Schutz der Rechte anderer) unentbehrlich ist, gerechtfertigt sein kann.Artikel 10, MRK in Verbindung mit Artikel 13, StGG schützt nicht nur als unproblematisch aufgenommenen Meinungen, sondern gerade auch Äußerungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot ist eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die im Hinblick sowohl auf Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz MRK (im Zuge des staatlichen Genehmigungsverfahrens) als auch Artikel 10, Absatz 2, MRK, soweit sie im Interesse der dort umschriebenen Ziele (Schutz der Rechte anderer) unentbehrlich ist, gerechtfertigt sein kann.
VfGH vom 21.06.1989, B 1701/88, B 1847/88; Veröff: MR 1989,129
Entscheidungstexte
- 1 Ob 36/89
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 36/89
Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
- 4 Ob 2118/96s
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
nur: Art 10 MRK in Verbindung mit Art 13 StGG schützt nicht nur als unproblematisch aufgenommenen Meinungen, sondern gerade auch Äußerungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. (T1) Beisatz: Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben. (T2) Veröff: SZ 69/116
- Bsw 33629/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 08.07.2008 Bsw 33629/06
Vgl; nur T1; Veröff: NL 2008,208
- Bsw 69317/14
Entscheidungstext AUSL EGMR 30.01.2018 Bsw 69317/14
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075613
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0010OB00036_8900000_002