Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung - ganz abgesehen davon, daß ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war - mit Grundsätzen dieser Rechtsprechung nicht im Einklang steht; sie ist auch berechtigt.
Nach § 1330 Abs 2 ABGB kann Schadenersatz von demjenigen begehrt werden, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Betroffene in einem solchen Fall, sofern Wiederholungsgefahr besteht, auch einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, weil das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehört (SZ 56/124; SZ 60/138; SZ 61/193; MR 1993, 14; MR 1993, 17 ua). Als Tatsache im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wird nach ständiger Rechtsprechung und einheitlicher Lehre jede Aussage verstanden, deren Inhalt auf ihre Wahrheit hin objektiv nachgeprüft werden kann (SZ 61/193; ÖBl 1990, 253; ÖBl 1992, 51; MR 1993, 14; MR 1993, 17 uva; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174 ff; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu § 1330; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 1330; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 26 ff). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmittelung ("konkludente Tatsachenbehauptung": Reischauer aaO Rz 12; Koziol aaO 175; Korn-Neumayer aaO 27; SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1991, 58; MR 1993, 17 uva). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, welchen die beanstandeten Äußerungen hinterlassen (SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1992, 51; MR 1993, 14; MR 1993, 17 uva); dabei kommt es auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden an (Korn-Neumayer aaO 27 und 39; EvBl 1992/65 mwN; MR 1993, 17). Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerung (Korn-Neumayer aaO 39). Auch im Bereich des § 1330 Abs 2 ABGB ist der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz anzuwenden, daß es bei der Beurteilung einer Äußerung nicht darauf ankommt, wie sie gemeint war, sondern nur darauf, wie sie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - auffaßt (MR 1993, 16). Auch hier gilt der Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen (ÖBl 1978, 151; SZ 61/193; Korn-Neumayer aaO 38).Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB kann Schadenersatz von demjenigen begehrt werden, der Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Betroffene in einem solchen Fall, sofern Wiederholungsgefahr besteht, auch einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, weil das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehört (SZ 56/124; SZ 60/138; SZ 61/193; MR 1993, 14; MR 1993, 17 ua). Als Tatsache im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB wird nach ständiger Rechtsprechung und einheitlicher Lehre jede Aussage verstanden, deren Inhalt auf ihre Wahrheit hin objektiv nachgeprüft werden kann (SZ 61/193; ÖBl 1990, 253; ÖBl 1992, 51; MR 1993, 14; MR 1993, 17 uva; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 174 ff; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraph 1330,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1330,; Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 26 ff). Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmittelung ("konkludente Tatsachenbehauptung": Reischauer aaO Rz 12; Koziol aaO 175; Korn-Neumayer aaO 27; SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1991, 58; MR 1993, 17 uva). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an, welchen die beanstandeten Äußerungen hinterlassen (SZ 62/208; SZ 63/2; ÖBl 1992, 51; MR 1993, 14; MR 1993, 17 uva); dabei kommt es auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers, nicht aber auf den subjektiven Willen des Erklärenden an (Korn-Neumayer aaO 27 und 39; EvBl 1992/65 mwN; MR 1993, 17). Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerung (Korn-Neumayer aaO 39). Auch im Bereich des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz anzuwenden, daß es bei der Beurteilung einer Äußerung nicht darauf ankommt, wie sie gemeint war, sondern nur darauf, wie sie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - auffaßt (MR 1993, 16). Auch hier gilt der Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen (ÖBl 1978, 151; SZ 61/193; Korn-Neumayer aaO 38).
Unter dem "Verbreiten" von Tatsachen wird sowohl das Mitteilen eigener Überzeugung (= Behaupten) als auch das Weitergeben fremder Behauptungen verstanden (Reischauer aaO Rz 14). In der überwiegenden Zahl der Fälle werden Behauptungen mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebracht und weitergegeben. Auch Bilder können aber grundsätzlich das gleiche wie Worte ausdrücken (ÖBl 1992, 177); auch eine Abbildung kann demnach eine beleidigende oder kreditschädigende Äußerung iS des § 1330 ABGB sein (vgl SZ 61/193). Einer besonderen gesetzlichen Regelung - wie sie § 39 Abs 1 UWG für dieses Gesetz enthält - bedarf es dazu nicht.Unter dem "Verbreiten" von Tatsachen wird sowohl das Mitteilen eigener Überzeugung (= Behaupten) als auch das Weitergeben fremder Behauptungen verstanden (Reischauer aaO Rz 14). In der überwiegenden Zahl der Fälle werden Behauptungen mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebracht und weitergegeben. Auch Bilder können aber grundsätzlich das gleiche wie Worte ausdrücken (ÖBl 1992, 177); auch eine Abbildung kann demnach eine beleidigende oder kreditschädigende Äußerung iS des Paragraph 1330, ABGB sein vergleiche SZ 61/193). Einer besonderen gesetzlichen Regelung - wie sie Paragraph 39, Absatz eins, UWG für dieses Gesetz enthält - bedarf es dazu nicht.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kann die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht gebilligt werden: Gewiß trifft es zu, daß der Werbespot allein dem Zweck dienen sollte, Angst vor und damit Stimmung gegen Atomkraftwerke zu erzeugen; die von den Befürwortern der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch viele Jahre hindurch vertretene Auffassung, Atomkraftwerke seien absolut sicher, im Hinblick auf die aufwendigen, bestens durchdachten und umfassenden Sicherheitseinrichtungen sei ein schwerwiegender Unfall (GAU) so gut wie ausgeschlossen, sollte damit drastisch widerlegt werden. Zu diesem Zweck zeigte der Werbespot zunächst ein Gebilde, das trotz verschiedener "verfremdender" Abweichungen doch - wie nicht zuletzt auch die festgestellten Presseberichte zeigen - vom Publikum (zumindest von einem nicht unbeträchtlichen Teil) ohne weiteres als Druckkochtopf erkannt werden konnte. Zu diesem Topf unter Dampfdruck erklärt nun der Sprecher - in deutlicher Anspielung auf die Argumentation der Atombefürworter -, man solle keine Angst haben, das Sicherheitsventil sei absolut zuverlässig. Dann aber kann es - wie bekanntlich auch beim Atomkraftwerk Tschernobyl - dennoch zu einer Katastrophe, und zwar hier in Form einer Explosion, welche den Schnellkochtopf in viele Stücke zerrieß. Die darin enthaltene Aussage konnte - jedenfalls im Sinne der erwähnten Unklarheitenregel - dahin verstanden werden, daß entgegen den Beteuerungen von Technikern kein technisches Gerät wirklich absolut sicher sei; auch Schnellkochtöpfe - deren Sicherheit in der Werbung immer hervorgehoben wurde - könnten einmal explodieren. Das gleiche gelte - mit ungleich gefährlicheren Auswirkungen - auch für Kernkraftwerke. In Umkehrung der von dem beanstandeten Werbespot nahegelegten Gedankenkette konnte man aber auch zu dem Ergebnis kommen: Wie es entgegen den für viele glaubwürdig klingenden Beteuerungen der Kernkraftbefürworter doch schon zumindest zu einer Atomkatastrophe (in Tschernobyl) gekommen ist, so kann auch ein Schnellkochtopf im Einzelfall einmal explodieren.
Daß diese Tatsachenbehauptung geeignet ist, den Erwerb jedes Unternehmens, das Schnellkochtöpfe erzeugt und/oder vertreibt, zu gefährden, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Wird das Publikum ganz allgemein in seinem Vertrauen zu moderner Technik, insbesondere auch zu Schnellkochtöpfen, erschüttert, dann kann das auf sein Kaufverhalten Einfluß nehmen und zu einem Absatzrückgang bei Schnellkochtöpfen - deren Verwendung ja nicht unentbehrlich ist - führen. Davon ist aber die Klägerin als in Österreich bekanntester und auf dem Markt am stärksten vertretener Erzeuger und Vertreiber von Schnellkochtöpfen am schwersten betroffen.
Die in dem Werbespot enthaltene Aussage über die Gefahrenträchtigkeit (auch) von Schnellkochtöpfen ist somit kreditschädigend im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB, keineswegs aber auch ehrenrührig; nur dann, wenn darin gleichzeitig auch ein Verstoß gegen § 1330 Abs 1 ABGB gelegen wäre, träfe die Beklagte die Beweislast für die Richtigkeit der von ihr verbreiteten Tatsachenbehauptung (EvBl 1991/24; ÖBl 1992, 136; ÖBl 1992, 140; MR 1992, 250; MR 1992, 215; Kletecka in ecolex 1991, 311 und ecolex 1992, 696; Korn-Neumayer aaO 64 f). Es ist daher im vorliegenden Fall Sache der Klägerin, die Unwahrheit der (impliziten) Tatsachenbehauptung zu beweisen (Korn-Neumayer aaO 66), welche die Beklagte durch Weitergabe des Fernsehspots an mehrere Kinos verbreitet hat.Die in dem Werbespot enthaltene Aussage über die Gefahrenträchtigkeit (auch) von Schnellkochtöpfen ist somit kreditschädigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, keineswegs aber auch ehrenrührig; nur dann, wenn darin gleichzeitig auch ein Verstoß gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gelegen wäre, träfe die Beklagte die Beweislast für die Richtigkeit der von ihr verbreiteten Tatsachenbehauptung (EvBl 1991/24; ÖBl 1992, 136; ÖBl 1992, 140; MR 1992, 250; MR 1992, 215; Kletecka in ecolex 1991, 311 und ecolex 1992, 696; Korn-Neumayer aaO 64 f). Es ist daher im vorliegenden Fall Sache der Klägerin, die Unwahrheit der (impliziten) Tatsachenbehauptung zu beweisen (Korn-Neumayer aaO 66), welche die Beklagte durch Weitergabe des Fernsehspots an mehrere Kinos verbreitet hat.
Die Klägerin hat nun - unter Berufung ua auf einen Sachverständigen für Dampfgefäße (S. 6) - ausdrücklich vorgebracht, daß eine Explosion eines Druckkochtopfes der im Werbespot dargestellten Art unmöglich sei, und in diesem Zusammenhang behauptet, daß alle in Österreich erzeugten und vertriebenen, jedenfalls aber ihre eigenen Druckkochtöpfe, niemals explodieren könnten.
Da die Vorinstanzen auf Grund ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung keine Feststellungen darüber getroffen haben, wie weit die in dem Werbespot (auch) steckende Behauptung, entgegen allen Sicherheitsbeteuerungen könnten auch Schnellkochtöpfe - und zwar mangels Unterscheidung auch solche der Klägerin - explodieren, keine Feststellungen getroffen haben, mußte der Revision Folge gegeben und mit einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen vorgegangen werden. Im Hinblick auf den Umfang des offenbar erforderlichen Beweisverfahrens - daß Schnellkochtöpfe, zumindest jene der Klägerin, in Wahrheit nie explodieren könnten, hat die Beklagte nicht außer Streit gestellt - war die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der beanstandeten Behauptung zu treffen haben. Sollte die Unrichtigkeit der Werbeaussage erwiesen werden, dann wäre dem Unterlassungsbegehren stattzugeben. Voraussetzung für einen Erfolg des Zahlungsbegehrens wäre hingegegen nicht nur der Nachweis eines Schadens, sondern auch eines Verschuldens der Beklagten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (MR 1989, 12; Korn-Neumayer aaO 74).
Auf die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Kunst kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen: Nach Art 10 Z 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht kann jedoch nach Art 10 Z 2 MRK, da die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortungen mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse ua des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Einen Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK enthält ua § 1330 Abs 2 ABGB, welcher dem Schutz des wirtschaftlichen Rufes (Reischauer aaO Rz 7 mwN) dient. Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, ist die in § 1330 Abs 2 ABGB vorgesehene Beschränkung der freien Meinungsäußerung zu diesem Zweck in jeder, nicht nur in einer demokratischen, Gesellschaft im Interesse des Schutzes jedes einzelnen Bürgers vor ihm abträglichen unwahren Vorwürfen unentbehrlich (ÖBl 1991, 27; MR 1993, 14). In den Schutzbereich der Ausnahme vom Recht der freien Meinungsäußerung fallen auch juristische Personen (MR 1989, 219; ÖBl 1991, 27; MR 1993, 14; Frowein-Peukert, MRK-Kommentar 238 Rz 32 zu Art 10).Auf die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Kunst kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen: Nach Artikel 10, Ziffer eins, MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht kann jedoch nach Artikel 10, Ziffer 2, MRK, da die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortungen mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse ua des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Einen Eingriff in das Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK enthält ua Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, welcher dem Schutz des wirtschaftlichen Rufes (Reischauer aaO Rz 7 mwN) dient. Wie der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen hat, ist die in Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB vorgesehene Beschränkung der freien Meinungsäußerung zu diesem Zweck in jeder, nicht nur in einer demokratischen, Gesellschaft im Interesse des Schutzes jedes einzelnen Bürgers vor ihm abträglichen unwahren Vorwürfen unentbehrlich (ÖBl 1991, 27; MR 1993, 14). In den Schutzbereich der Ausnahme vom Recht der freien Meinungsäußerung fallen auch juristische Personen (MR 1989, 219; ÖBl 1991, 27; MR 1993, 14; Frowein-Peukert, MRK-Kommentar 238 Rz 32 zu Artikel 10,).
Selbst wenn man aber den beanstandeten Werbespot als Kunstwerk ansehen wollte, wäre für die Beklagte nichts zu gewinnen: Die Freiheit der Kunst nach Art 17 a StGG gibt einem Künstler nicht das Recht, eine Person zu beleidigen oder über sie kreditschädigende Tatsachen zu verbreiten; dabei ist allerdings eine Interessenabwägung zwischen den kollidierenden privaten Ansprüchen und den Freiheitsansprüchen des Künstlers vorzunehmen (MR 1989, 15). Diese Interessenabwägung muß hier - im Fall der Unrichtigkeit der kreditschädigenden Aussage - zugunsten der Klägerin ausfallen: Bei dem beanstandeten Werbespot standen eindeutig nicht ästhetische, sondern (unwelt)politische Ziele im Vordergrund; die darin enthaltenen Aussagen konnten (und sollten) vom Publikum durchaus für wahr gehalten werden. Das gilt nicht nur für die aufgezeigten Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie, sondern auch für die Möglichkeit, daß ein Schnellkochtopf explodiert. Das Bild des zerberstenden Kochtopfes war keinesfalls aus ästhetischen Gründen notwendig; das Interesse an der Gestaltung des Werbespots gerade in dieser Form ist demnach weit geringer einzuschätzen als das Interesse der Beklagten am Schutz vor unrichtigen, ihren Kredit schädigenden Behauptungen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Selbst wenn man aber den beanstandeten Werbespot als Kunstwerk ansehen wollte, wäre für die Beklagte nichts zu gewinnen: Die Freiheit der Kunst nach Artikel 17, a StGG gibt einem Künstler nicht das Recht, eine Person zu beleidigen oder über sie kreditschädigende Tatsachen zu verbreiten; dabei ist allerdings eine Interessenabwägung zwischen den kollidierenden privaten Ansprüchen und den Freiheitsansprüchen des Künstlers vorzunehmen (MR 1989, 15). Diese Interessenabwägung muß hier - im Fall der Unrichtigkeit der kreditschädigenden Aussage - zugunsten der Klägerin ausfallen: Bei dem beanstandeten Werbespot standen eindeutig nicht ästhetische, sondern (unwelt)politische Ziele im Vordergrund; die darin enthaltenen Aussagen konnten (und sollten) vom Publikum durchaus für wahr gehalten werden. Das gilt nicht nur für die aufgezeigten Gefahren der friedlichen Nutzung der Kernenergie, sondern auch für die Möglichkeit, daß ein Schnellkochtopf explodiert. Das Bild des zerberstenden Kochtopfes war keinesfalls aus ästhetischen Gründen notwendig; das Interesse an der Gestaltung des Werbespots gerade in dieser Form ist demnach weit geringer einzuschätzen als das Interesse der Beklagten am Schutz vor unrichtigen, ihren Kredit schädigenden Behauptungen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.