Rechtssatz RS0031771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031771
Entscheidungsdatum
04.05.1993
Rechtssatz
Auch im Bereich des § 1330 Abs 2 ABGB ist der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz anzuwenden, daß es bei der Beurteilung einer Äußerung nicht darauf ankommt, wie sie gemeint war, sondern nur darauf, wie sie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - auffaßt. Auch hier gilt der Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen.Auch im Bereich des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz anzuwenden, daß es bei der Beurteilung einer Äußerung nicht darauf ankommt, wie sie gemeint war, sondern nur darauf, wie sie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - auffaßt. Auch hier gilt der Grundsatz, daß Zweifel über die Bedeutung einer Werbebehauptung zu Lasten des Erklärenden gehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031771
Dokumentnummer
JJR_19930504_OGH0002_0040OB00052_9300000_002