Rechtssatz RS0008989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008989
Entscheidungsdatum
04.05.1993
Rechtssatz
Die Freiheit der Kunst räumt dem Künstler nicht das Recht ein, jemanden zu beleidigen oder über ihn Tatsachen zu verbreiten, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kennt oder kennen muß. Das ändert aber nichts daran, daß bei der Beurteilung, ob dieser Tatbestand (§ 1330 ABGB) gegeben ist, insofern eine Abwägung stattzufinden hat, als der grundsätzlichen Wahrung der künstlerischen Freiheit nicht unnötig Abbruch getan wird. Es hat ein Ausgleich zwischen den kollidierenden privaten Interessen und den Freiheitsansprüchen des Künstlers stattzufinden. Zur Freiheit der künstlerischen Gestaltung gehört in gewissem Rahmen auch ein großzügiger Umgang mit der Wahrheit, wenn es etwa um eine Parabel geht. Dem Betroffenen ist dies bis zu einem gewissen Grad zuzumuten, weil auch derjenige, der ein künstlerisches Werk der Literatur oder der Dramatik liest, hört oder sieht, geneigt ist, die Inanspruchnahme künstlerischer Gestaltungsfreiheit zu unterstellen.Die Freiheit der Kunst räumt dem Künstler nicht das Recht ein, jemanden zu beleidigen oder über ihn Tatsachen zu verbreiten, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kennt oder kennen muß. Das ändert aber nichts daran, daß bei der Beurteilung, ob dieser Tatbestand (Paragraph 1330, ABGB) gegeben ist, insofern eine Abwägung stattzufinden hat, als der grundsätzlichen Wahrung der künstlerischen Freiheit nicht unnötig Abbruch getan wird. Es hat ein Ausgleich zwischen den kollidierenden privaten Interessen und den Freiheitsansprüchen des Künstlers stattzufinden. Zur Freiheit der künstlerischen Gestaltung gehört in gewissem Rahmen auch ein großzügiger Umgang mit der Wahrheit, wenn es etwa um eine Parabel geht. Dem Betroffenen ist dies bis zu einem gewissen Grad zuzumuten, weil auch derjenige, der ein künstlerisches Werk der Literatur oder der Dramatik liest, hört oder sieht, geneigt ist, die Inanspruchnahme künstlerischer Gestaltungsfreiheit zu unterstellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 26/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 26/88
MR 1989,15 = SZ 61/210 = GRUR Int 1990,236
- 4 Ob 52/93
Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 52/93
Auch; Beisatz: Hier Kelomat (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008989
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0010OB00026_8800000_001