Die Revision ist entgegen den Ausführungen in den Revisionsbeantwortungen zwar zulässig, da das Berufungsgericht nicht an die als Wert des Streitgegenstandes angegebene Geldsumme gebunden war (§ 500 Abs. 2 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist entgegen den Ausführungen in den Revisionsbeantwortungen zwar zulässig, da das Berufungsgericht nicht an die als Wert des Streitgegenstandes angegebene Geldsumme gebunden war (Paragraph 500, Absatz 2, ZPO), aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß Art. 17a StGG sind das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei. Mit der Bedeutung dieser Verfassungsbestimmung hat sich bereits der Verfassungsausschuß des Nationalrates in seinem Bericht an das Plenum, 978 BlgNR 15.GP, eingehend befaßt. Es war angestrebt, dem künstlerischen Schaffen und dessen Vermittlung in der Außenwelt einen Freiheitsraum zu schaffen, der gegen Eingriffe geschützt sein soll. Bewußt wurde von einer Definition des Begriffes "Kunst" abgesehen, weil es einen anerkannten Kunstbegriff nicht gebe, die Garantie der Kunstfreiheit es aber auch dem Staat untersage zu bestimmen, was Kunst sei; staatlich verordnete Kunst habe in einem gesellschaftlichen System, das nach dem Prinzip der Freiheit gestaltet sei, keinen Platz. Bewußt wurde auf einen Gesetzesvorbehalt verzichtet, ohne damit aber zu meinen, daß das künstlerische Schaffen und die Vermittlung von Kunst keinerlei Beschränkungen unterworfen sein dürften. Schon der Umstand, daß man allen Grund- und Freiheitsrechten das gleiche Gewicht beimessen und die Ausübung der gewährleisteten Freiheit durch den einen sich mit dem Freiheitsraum des anderen in Übereinstimmung befinden müsse, führe zu typischen Schranken, die vielen Grund- und Freiheitsrechten gemeinsam seien (immanente Schranken). Grenzen ergäben sich auch aus der Kunstfreiheit selbst. Künstlerisches Wollen müsse von der Gesellschaft, nicht zuletzt in der Form einer - vielfach erst zu erringenden - gesellschaftlichen Anerkennung erkannt werden können;Gemäß Artikel 17 a, StGG sind das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei. Mit der Bedeutung dieser Verfassungsbestimmung hat sich bereits der Verfassungsausschuß des Nationalrates in seinem Bericht an das Plenum, 978 BlgNR 15.GP, eingehend befaßt. Es war angestrebt, dem künstlerischen Schaffen und dessen Vermittlung in der Außenwelt einen Freiheitsraum zu schaffen, der gegen Eingriffe geschützt sein soll. Bewußt wurde von einer Definition des Begriffes "Kunst" abgesehen, weil es einen anerkannten Kunstbegriff nicht gebe, die Garantie der Kunstfreiheit es aber auch dem Staat untersage zu bestimmen, was Kunst sei; staatlich verordnete Kunst habe in einem gesellschaftlichen System, das nach dem Prinzip der Freiheit gestaltet sei, keinen Platz. Bewußt wurde auf einen Gesetzesvorbehalt verzichtet, ohne damit aber zu meinen, daß das künstlerische Schaffen und die Vermittlung von Kunst keinerlei Beschränkungen unterworfen sein dürften. Schon der Umstand, daß man allen Grund- und Freiheitsrechten das gleiche Gewicht beimessen und die Ausübung der gewährleisteten Freiheit durch den einen sich mit dem Freiheitsraum des anderen in Übereinstimmung befinden müsse, führe zu typischen Schranken, die vielen Grund- und Freiheitsrechten gemeinsam seien (immanente Schranken). Grenzen ergäben sich auch aus der Kunstfreiheit selbst. Künstlerisches Wollen müsse von der Gesellschaft, nicht zuletzt in der Form einer - vielfach erst zu erringenden - gesellschaftlichen Anerkennung erkannt werden können;
hinter dem Werk müsse in erster Linie ehrliches künstlerisches Streben und Wollen und nicht eine davon völlig verschiedene Zielsetzung stehen. Für die Kunstfreiheit ergäben sich - wie auch für die anderen Grundreche - jene Schranken, die aus dem geordneten, auf Toleranz aufbauenden Zusammenleben der Menschen folgen. Aus dem Prinzip der freien Entfaltung aller in der Gesellschaft eingebetteten Kräfte, Anschauungen und Bestrebungen könne in schweren Konfliktssituationen die Aufgabe des Staates folgen, unter Beachtung der in unserer Rechtsordnung geltenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der daraus abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grenzen ordnend einzugreifen. Der Verfassungsausschuß lehnte sich weitgehend an die Regelung in der Bundesrepublik Deutschland an, wo Art. 5 Abs. 3 des Bonner Grundgesetzes (GG) auch die Freiheit der Kunst garantiert. In seiner dazu ergangenen grundlegenden Entscheidung BVerfGE 30, 173 ("Mephisto") führte das Bundesverfassungsgericht aus, das Wesentliche der künstlerischen Betätigung sei die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden; alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Dies ließ das Bundesverfassungsgericht auch für den Fall gelten, in dem ein Werk der Literatur an Vorgänge der historischen Wirklichkeit anknüpft, so daß die Gefahr eines Konfliktes mit schutzwürdigen Rechten und Interessen der in dem Werk dargestellten Personen gegeben sein könne. Das Bundesverfassungsgericht anerkannte, daß der Künstler, der Vorgänge des realen Lebens schildert, berechtigt sei, diese Wirklichkeit im Kunstwerk zu "verdichten"; die Realität werde dadurch aus den Zusammenhängen und Gesetzmäßigkeiten der empirischgeschichtlichen Wirklichkeit gelöst und in neue Beziehungen gebracht, für die nicht die Realitätsthematik, sondern das künstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund stehe; die Wahrheit des einzelnen Vorganges könne und müsse unter Umständen der künstlerischen Einheit geopfert werden. Auch wenn der Künstler sich mit aktuellem Geschehen auseinandersetze, umfasse die Verfassungsgarantie nicht nur die freie Themenwahl, sondern auch die freie Themengestaltung.hinter dem Werk müsse in erster Linie ehrliches künstlerisches Streben und Wollen und nicht eine davon völlig verschiedene Zielsetzung stehen. Für die Kunstfreiheit ergäben sich - wie auch für die anderen Grundreche - jene Schranken, die aus dem geordneten, auf Toleranz aufbauenden Zusammenleben der Menschen folgen. Aus dem Prinzip der freien Entfaltung aller in der Gesellschaft eingebetteten Kräfte, Anschauungen und Bestrebungen könne in schweren Konfliktssituationen die Aufgabe des Staates folgen, unter Beachtung der in unserer Rechtsordnung geltenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der daraus abzuleitenden verfassungsrechtlichen Grenzen ordnend einzugreifen. Der Verfassungsausschuß lehnte sich weitgehend an die Regelung in der Bundesrepublik Deutschland an, wo Artikel 5, Absatz 3, des Bonner Grundgesetzes (GG) auch die Freiheit der Kunst garantiert. In seiner dazu ergangenen grundlegenden Entscheidung BVerfGE 30, 173 ("Mephisto") führte das Bundesverfassungsgericht aus, das Wesentliche der künstlerischen Betätigung sei die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden; alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Dies ließ das Bundesverfassungsgericht auch für den Fall gelten, in dem ein Werk der Literatur an Vorgänge der historischen Wirklichkeit anknüpft, so daß die Gefahr eines Konfliktes mit schutzwürdigen Rechten und Interessen der in dem Werk dargestellten Personen gegeben sein könne. Das Bundesverfassungsgericht anerkannte, daß der Künstler, der Vorgänge des realen Lebens schildert, berechtigt sei, diese Wirklichkeit im Kunstwerk zu "verdichten"; die Realität werde dadurch aus den Zusammenhängen und Gesetzmäßigkeiten der empirischgeschichtlichen Wirklichkeit gelöst und in neue Beziehungen gebracht, für die nicht die Realitätsthematik, sondern das künstlerische Gebot der anschaulichen Gestaltung im Vordergrund stehe; die Wahrheit des einzelnen Vorganges könne und müsse unter Umständen der künstlerischen Einheit geopfert werden. Auch wenn der Künstler sich mit aktuellem Geschehen auseinandersetze, umfasse die Verfassungsgarantie nicht nur die freie Themenwahl, sondern auch die freie Themengestaltung.
Für Österreich hat Berka (JBl 1983, 283 ff) hervorgehoben, daß die spezifische Weise der Freiheitssicherung durch die Grundrechte, der liberalen Freiheitstradition entsprechend, in der Anerkennung der Selbstbestimmung des Individuums über Maß und Inhalt der garantierten Freiheiten liege, die einer fremden Sinngebung entzogen seien; daher versperre sich der Kunstbegriff der Verfassung jeder Eingrenzung auf bestimmte Kunstrichtungen und jeder Festlegung auf bestimmte Qualitätsmerkmale. Die Bevorzugungstendenz komme dem persönlichkeitsbezogenen Gestaltungswillen zu, durch den ein objektiver Kunstwert hervorgebracht werde; die Verfassung nehme es in Kauf, daß der Grundrechtsschutz nicht nur dem bleibenden Kunstwerk, sondern auch dem gut gemeinten Versuch des Dilettanten zuteil werde. Eine erschöpfende und ausschließliche Beschreibung des bedeutungsvollen Begriffes der Kunst werde und könne nicht gelingen, ohne daß staatliche Organe die Grenzen ihres Bestimmungsrechtes überschreiten. Für viele Fälle der Praxis möge eine Annäherung der Definition, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 30, 173 vorgenommen habe, ausreichen, weil häufig nicht die Qualifikation als Kunstwerk, sondern die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen das strittige Entscheidungsthema sein werde. Der erkennende Senat schließt sich den dargestellten Ausführungen in dem Sinne an, daß Art. 17a StGG die Anerkennung eines Werkes als Kunstwerk in möglichst großzügigem Sinne verlangt.Für Österreich hat Berka (JBl 1983, 283 ff) hervorgehoben, daß die spezifische Weise der Freiheitssicherung durch die Grundrechte, der liberalen Freiheitstradition entsprechend, in der Anerkennung der Selbstbestimmung des Individuums über Maß und Inhalt der garantierten Freiheiten liege, die einer fremden Sinngebung entzogen seien; daher versperre sich der Kunstbegriff der Verfassung jeder Eingrenzung auf bestimmte Kunstrichtungen und jeder Festlegung auf bestimmte Qualitätsmerkmale. Die Bevorzugungstendenz komme dem persönlichkeitsbezogenen Gestaltungswillen zu, durch den ein objektiver Kunstwert hervorgebracht werde; die Verfassung nehme es in Kauf, daß der Grundrechtsschutz nicht nur dem bleibenden Kunstwerk, sondern auch dem gut gemeinten Versuch des Dilettanten zuteil werde. Eine erschöpfende und ausschließliche Beschreibung des bedeutungsvollen Begriffes der Kunst werde und könne nicht gelingen, ohne daß staatliche Organe die Grenzen ihres Bestimmungsrechtes überschreiten. Für viele Fälle der Praxis möge eine Annäherung der Definition, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 30, 173 vorgenommen habe, ausreichen, weil häufig nicht die Qualifikation als Kunstwerk, sondern die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen das strittige Entscheidungsthema sein werde. Der erkennende Senat schließt sich den dargestellten Ausführungen in dem Sinne an, daß Artikel 17 a, StGG die Anerkennung eines Werkes als Kunstwerk in möglichst großzügigem Sinne verlangt.
Es kann dann kein Zweifel bestehen, daß es sich auch bei dem Buch, dem Drehbuch und dem Film, die Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sind, um Kunstwerke handelt, die unter dem Verfassungsschutz des Art. 17a StGG stehen. Der Erstbeklagte ist ein nicht unbekannter Autor, dessen Schöpfungen bereits mehrfach veröffentlicht und im Fernsehen gezeigt wurden. Auch wenn er den Ungarnaufstand im Herbst 1956 und damit in Zusammenhang stehende Vorfälle als Hintergrund seines Themas wählte und damit an Vorgänge der historischen Wirklichkeit anknüpfte, hat er doch nicht eine reine Dokumentation beabsichtigt, schildert er doch Situationen, von denen für jedermann erkennbar ist, daß er sie nicht in allen Einzelheiten dokumentieren wollte und konnte, sondern seiner gestalterischen Phantasie freien Raum ließ.Es kann dann kein Zweifel bestehen, daß es sich auch bei dem Buch, dem Drehbuch und dem Film, die Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sind, um Kunstwerke handelt, die unter dem Verfassungsschutz des Artikel 17 a, StGG stehen. Der Erstbeklagte ist ein nicht unbekannter Autor, dessen Schöpfungen bereits mehrfach veröffentlicht und im Fernsehen gezeigt wurden. Auch wenn er den Ungarnaufstand im Herbst 1956 und damit in Zusammenhang stehende Vorfälle als Hintergrund seines Themas wählte und damit an Vorgänge der historischen Wirklichkeit anknüpfte, hat er doch nicht eine reine Dokumentation beabsichtigt, schildert er doch Situationen, von denen für jedermann erkennbar ist, daß er sie nicht in allen Einzelheiten dokumentieren wollte und konnte, sondern seiner gestalterischen Phantasie freien Raum ließ.
Entgegen der Auffassung der Revision ist damit davon auszugehen, daß ein Kunstwerk vorliegt. Es ist dann zu prüfen, in welchen Grenzen von der Kunstfreiheit Gebrauch gemacht werden darf. Daß der Verfassungsgesetzgeber trotz Nichtaufnahme eines Gesetzvorbehaltes Schranken gesetzt wissen wollte, ergibt sich mit aller Deutlichkeit schon aus dem Bericht des Verfassungsausschusses. Auch wenn dieser keine unmittelbare normative Wirkung besitzt, läßt er doch auf die Tendenz des Verfassungsgesetzgebers schließen (vgl. Neisser, ÖJZ 1983, 8 FN 51). Die Beschränkung eines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes durch die Rechte anderer ist auch eine allen Grundrechten geradezu rechtslogisch immanente Schranke (Neisser aaO 8 mwN in FN 54).Entgegen der Auffassung der Revision ist damit davon auszugehen, daß ein Kunstwerk vorliegt. Es ist dann zu prüfen, in welchen Grenzen von der Kunstfreiheit Gebrauch gemacht werden darf. Daß der Verfassungsgesetzgeber trotz Nichtaufnahme eines Gesetzvorbehaltes Schranken gesetzt wissen wollte, ergibt sich mit aller Deutlichkeit schon aus dem Bericht des Verfassungsausschusses. Auch wenn dieser keine unmittelbare normative Wirkung besitzt, läßt er doch auf die Tendenz des Verfassungsgesetzgebers schließen vergleiche Neisser, ÖJZ 1983, 8 FN 51). Die Beschränkung eines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes durch die Rechte anderer ist auch eine allen Grundrechten geradezu rechtslogisch immanente Schranke (Neisser aaO 8 mwN in FN 54).
Der deutsche Bundesgerichtshof hat in seiner Mephisto-Entscheidung, BGHZ 50, 133, hervorgehoben, daß dann, wenn eine Meinungsäußerung in die Form eines Kunstwerkes gekleidet ist, der Freiheitsspielraum gegenüber der Persönlichkeitssphäre eines Betroffenen weiter gezogen werden kann als bei solchen Meinungsäußerungen, die nicht den Rang eines Kunstwerkes erreichen.
Das bedeute nicht nur - was für den künstlerischen Schaffensprozeß unverzichtbar sei -, daß der Künstler an reale Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen dürfe und daß ihm bei der Verarbeitung dieser Anregungen im Falle ausreichender Verfremdung ein weiter Schaffensspielraum verbleibe; vielmehr könne beim Konflikt zwischen Freiheit der Kunst und geschützter Persönlichkeitssphäre die Güterabwägung dazu führen, daß der Künstler bei romanhafter Darstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte, wenn jene erkennbar nicht den Anspruch erhebt, die historischen Begebenheiten wirklichkeitstreu wiederzuspiegeln, den Dargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisieren dürfe. Die Grenze der Freiheit der Kunst sei aber überschritten, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person (dort Gustaf G***), die deutlich als Vorbild gedient habe, durch frei erfundene Zutaten grundlegend entstellt werde, ohne daß dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar sei. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht, wenn auch nicht einstimmig (zwei veröffentlichte abweichende Meinungen werteten die Freiheit der Kunst höher und hielten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbereiches von G*** nicht als gegeben; vgl. dazu AK-GG-Ladeur, Art. 5 Abs. 3 GG Rz 19), geteilt (BVerfGE 30,173). In einer weiteren Entscheidung (BGHZ 84, 237) sprach der Bundesgerichtshof aus, daß ein Künstler, der sich in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinandersetze, sich nicht rücksichtslos über deren Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen könne; je stärker das vom Künstler entworfene Persönlichkeitsbild beanspruche, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger sei dessen Interesse an "wirklichkeitsgetreuer" Darstellung seiner Person (vgl dazu auch v. Mangoldt-Klein-Starck, GG, Art. 5 Abs. 3 Rz 209;Das bedeute nicht nur - was für den künstlerischen Schaffensprozeß unverzichtbar sei -, daß der Künstler an reale Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen dürfe und daß ihm bei der Verarbeitung dieser Anregungen im Falle ausreichender Verfremdung ein weiter Schaffensspielraum verbleibe; vielmehr könne beim Konflikt zwischen Freiheit der Kunst und geschützter Persönlichkeitssphäre die Güterabwägung dazu führen, daß der Künstler bei romanhafter Darstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte, wenn jene erkennbar nicht den Anspruch erhebt, die historischen Begebenheiten wirklichkeitstreu wiederzuspiegeln, den Dargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisieren dürfe. Die Grenze der Freiheit der Kunst sei aber überschritten, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person (dort Gustaf G***), die deutlich als Vorbild gedient habe, durch frei erfundene Zutaten grundlegend entstellt werde, ohne daß dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar sei. Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht, wenn auch nicht einstimmig (zwei veröffentlichte abweichende Meinungen werteten die Freiheit der Kunst höher und hielten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbereiches von G*** nicht als gegeben; vergleiche dazu AK-GG-Ladeur, Artikel 5, Absatz 3, GG Rz 19), geteilt (BVerfGE 30,173). In einer weiteren Entscheidung (BGHZ 84, 237) sprach der Bundesgerichtshof aus, daß ein Künstler, der sich in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinandersetze, sich nicht rücksichtslos über deren Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen könne; je stärker das vom Künstler entworfene Persönlichkeitsbild beanspruche, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger sei dessen Interesse an "wirklichkeitsgetreuer" Darstellung seiner Person vergleiche dazu auch v. Mangoldt-Klein-Starck, GG, Artikel 5, Absatz 3, Rz 209;
Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG, Art. 5 Abs. 3 Rz 66). Da das österreichische Grundrechtssystem kein allgemeines Menschenrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kennt, mag zwar der Persönlichkeitsschutz im allgemeinen als Schranke für die Kunstfreiheit kein grundrechtsrelevantes Problem sein; Grenzen der Kunstfreiheit können sich aber aus Schranken, die aus dem geordneten, auf Toleranz aufbauenden Zusammenleben der Menschen folgen, ergeben; diese Schranken lassen sich aus den "Baugesetzen" sowie aus den "Strukturprinzipien" der Verfassung bzw. aus den in der Verfassung normativ geregelten "Grundwerten" ableiten (Neisser aaO 9) und erhalten damit praktisch wieder die Relevanz von Grundrechten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Bericht des Verfassungsausschusses genannt wird, bestimmt die Schrankenfestlegung (Neisser aaO 9). Wie schwierig die Anwendung dieses Grundsatzes ist, hat auch Berka (JBl 1983, 287) unter Hinweis auf die Lückenhaftigkeit des österreichischen Grundrechtskataloges, insbesondere das Fehlen einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung der privaten Ehre, dargetan. Dennoch kommt Berka (aaO 290) zu dem überzeugenden Schluß, daß die Gewährleistung der Kunstfreiheit den künstlerisch Tätigen nicht von einer rechtlichen Verantwortung freistellen kann, die grundsätzlich jeden Menschen trifft; die Kunstfreiheit gewährt keinen Freibrief und auch kein "Genieprivileg". Berka ist der Auffassung, daß das straf- und zivilrechtliche Ehrenschutzrecht und die in der jüngeren Zeit durch das Datenschutzgesetz und das Mediengesetz zunehmend dichter geknüpften zivilrechtlichen Vorschriften zum Schutz der privaten Sphäre unmittelbar und manifest den Inhalt künstlerischer Gestaltungen beschränkten; ihr Ziel sei der Ausgleich zwischen kollidierenden privaten Interessen und Freiheitsansprüchen, die als gleichrangig anzusehen seien. Berka leitet die Interessen des Einzelmenschen auf Achtung seiner persönlichen Integrität aus Art. 8 und 10 MRK und § 1 DSG ab. Ein Kunstwerk dürfe nicht aggressiv und offensiv in Rechtssphären Dritter einwirken. Bei der richterlichen Interessenabwägung sei u.a. auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, die Art des verfolgten Interesses und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses Bedacht zu nehmen. All dies hat auch für zivilrechtliche Ansprüche nach § 1330 Abs. 2 ABGB zu gelten, in denen ohnehin auf eine Interessenabwägung abgestellt ist (Berka aaO 292 FN 68). Bei der Interessenabwägung ist auch auf die zeitgeschichtliche Bedeutung eines Kunstwerkes, die ein besonderes und legitimes öffentliches Interesse zu begründen vermag, Bedacht zu nehmen (Berka aaO 292; vgl dazu auch RFK RfR 1979, 13). Auch Mandler (JBl 1986, 31) hält den Schutz der Ehre als Einschränkung der Kunstfreiheit für berechtigt und will ihn vor allem aus Art. 10 MRK ableiten. Je stärker ein Rechtsgut durch die Kunstfreiheit unterminiert werde, je notwendiger ein Schutz für die Rechtsgemeinschaft oder für die individuellen Rechte anderer Menschen sei, desto mehr weiche die Kunstfreiheit zurück (aaO 92). Da der Gesetzgeber durch das Unterlassen eines Gesetzesvorbehaltes dokumentiert habe, daß er der Kunst den stärksten Schutz der Verfassung, die vorderhand größtmögliche Freiheit, angedeihen lassen wolle, sei aber nach Möglichkeit die Freiheit der Kunst zu wahren, es sollen nur die notwendigsten Einschränkungen statthaben, wie sie sich aus dem allgemeinen Rechtsgüterschutz ergeben ("in dubio pro libertate artis"; aaO 93).Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG, Artikel 5, Absatz 3, Rz 66). Da das österreichische Grundrechtssystem kein allgemeines Menschenrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kennt, mag zwar der Persönlichkeitsschutz im allgemeinen als Schranke für die Kunstfreiheit kein grundrechtsrelevantes Problem sein; Grenzen der Kunstfreiheit können sich aber aus Schranken, die aus dem geordneten, auf Toleranz aufbauenden Zusammenleben der Menschen folgen, ergeben; diese Schranken lassen sich aus den "Baugesetzen" sowie aus den "Strukturprinzipien" der Verfassung bzw. aus den in der Verfassung normativ geregelten "Grundwerten" ableiten (Neisser aaO 9) und erhalten damit praktisch wieder die Relevanz von Grundrechten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Bericht des Verfassungsausschusses genannt wird, bestimmt die Schrankenfestlegung (Neisser aaO 9). Wie schwierig die Anwendung dieses Grundsatzes ist, hat auch Berka (JBl 1983, 287) unter Hinweis auf die Lückenhaftigkeit des österreichischen Grundrechtskataloges, insbesondere das Fehlen einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung der privaten Ehre, dargetan. Dennoch kommt Berka (aaO 290) zu dem überzeugenden Schluß, daß die Gewährleistung der Kunstfreiheit den künstlerisch Tätigen nicht von einer rechtlichen Verantwortung freistellen kann, die grundsätzlich jeden Menschen trifft; die Kunstfreiheit gewährt keinen Freibrief und auch kein "Genieprivileg". Berka ist der Auffassung, daß das straf- und zivilrechtliche Ehrenschutzrecht und die in der jüngeren Zeit durch das Datenschutzgesetz und das Mediengesetz zunehmend dichter geknüpften zivilrechtlichen Vorschriften zum Schutz der privaten Sphäre unmittelbar und manifest den Inhalt künstlerischer Gestaltungen beschränkten; ihr Ziel sei der Ausgleich zwischen kollidierenden privaten Interessen und Freiheitsansprüchen, die als gleichrangig anzusehen seien. Berka leitet die Interessen des Einzelmenschen auf Achtung seiner persönlichen Integrität aus Artikel 8 und 10 MRK und Paragraph eins, DSG ab. Ein Kunstwerk dürfe nicht aggressiv und offensiv in Rechtssphären Dritter einwirken. Bei der richterlichen Interessenabwägung sei u.a. auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, die Art des verfolgten Interesses und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses Bedacht zu nehmen. All dies hat auch für zivilrechtliche Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu gelten, in denen ohnehin auf eine Interessenabwägung abgestellt ist (Berka aaO 292 FN 68). Bei der Interessenabwägung ist auch auf die zeitgeschichtliche Bedeutung eines Kunstwerkes, die ein besonderes und legitimes öffentliches Interesse zu begründen vermag, Bedacht zu nehmen (Berka aaO 292; vergleiche dazu auch RFK RfR 1979, 13). Auch Mandler (JBl 1986, 31) hält den Schutz der Ehre als Einschränkung der Kunstfreiheit für berechtigt und will ihn vor allem aus Artikel 10, MRK ableiten. Je stärker ein Rechtsgut durch die Kunstfreiheit unterminiert werde, je notwendiger ein Schutz für die Rechtsgemeinschaft oder für die individuellen Rechte anderer Menschen sei, desto mehr weiche die Kunstfreiheit zurück (aaO 92). Da der Gesetzgeber durch das Unterlassen eines Gesetzesvorbehaltes dokumentiert habe, daß er der Kunst den stärksten Schutz der Verfassung, die vorderhand größtmögliche Freiheit, angedeihen lassen wolle, sei aber nach Möglichkeit die Freiheit der Kunst zu wahren, es sollen nur die notwendigsten Einschränkungen statthaben, wie sie sich aus dem allgemeinen Rechtsgüterschutz ergeben ("in dubio pro libertate artis"; aaO 93).
Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 10.401/1985; dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1451) hat sich diesen Thesen grundsätzlich angeschlossen. Aus dem bewußten Verzicht auf einen Gesetzesvorbehalt schloß er zwar, daß die Kunst einer Beschränkung nicht unterliegen solle, was aber nur bedeute, daß der Staat künstlerische Bewegungen weder unterdrücken noch verordnen dürfe; sowenig aber die Freiheit der Wissenschaft, des häuslichen Unterrichts oder der beruflichen Ausbildung schlechthin von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften entbinde, sowenig könne auch die Freiheit der Kunst für sich allein schon sämtliche Hemmnisse beseitigen, welche die Rechtsordnung insgesamt der Verwirklichung auch künstlerischer Vorhaben entgegenstelle. Nach wörtlicher Zitierung der Auffassung des Verfassungsausschusses über die Beschränkungen der Freiheit der Kunst hatte der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel, daß die Kunstfreiheit auch in ihrer Tragweite als Gegenstück zur Wissenschaftsfreiheit (Unterrichtsfreiheit, Ausbildungsfreiheit) gedacht und nach dem Muster dieser Grundrechte ausgerichtet ist. Daraus folge, daß auch der Künstler in einem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden sei, sein Tun sei duch die Freiheit der Kunst nicht privilegiert. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betraf zwar (notwendigerweise) ein öffentliches Recht, die Wahrung der Bestimmungen der Bauordnung, sein Inhalt ist aber dahin verallgemeinerungsfähig, daß auch die Freiheit der Kunst dem Künstler nicht das Recht gibt, jemanden zu beleidigen oder über ihn Tatsachen zu verbreiten, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte (§ 1330 ABGB). Das ändert aber nichts daran, daß bei der Beurteilung, ob dieser Tatbestand gegeben ist, insofern eine Abwägung vorzunehmen ist, als der grundsätzlichen Wahrung der künstlerischen Freiheit nicht unnötig Abbruch getan wird. Es hat ein Ausgleich zwischen den kollidierenden privaten Interessen und den Freiheitsansprüchen des Künstlers stattzufinden; zur Freiheit der künstlerischen Gestaltung gehört auch in gewissem Maße ein großzügiger Umgang mit der Wahrheit, wenn es etwa, wie es der Erstbeklagte beabsichtigt haben will, um eine Parabel geht. Dem Betroffenen ist dies bis zu einem gewissen Grade zuzumuten, weil auch derjenige, der ein künstlerisches Werk der Literatur oder der Dramatik liest, hört oder sieht, geneigt ist, die Inanspruchnahme künstlerischer Gestaltungsfreiheit zu unterstellen. Das muß - von den beklagten Parteien gar nicht in Anspruch genommen - auch für Dokumentarliteratur und Dokumentartheater gelten, die gesellschaftskritisch und politisch orientiert zwar auf Dokumente oder Fakten zurückgreifen, aber, von der Öffentlichkeit auch so akzeptiert, dem faktischen Geschehen nur nahebleiben (vgl dazu Meyers Enzyklopädisches Lexikon9 Band 7, 45; Brockhaus Enzyklopädie19 Band 5, 585).Der Verfassungsgerichtshof (VfSlg 10.401 aus 1985,; dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1451) hat sich diesen Thesen grundsätzlich angeschlossen. Aus dem bewußten Verzicht auf einen Gesetzesvorbehalt schloß er zwar, daß die Kunst einer Beschränkung nicht unterliegen solle, was aber nur bedeute, daß der Staat künstlerische Bewegungen weder unterdrücken noch verordnen dürfe; sowenig aber die Freiheit der Wissenschaft, des häuslichen Unterrichts oder der beruflichen Ausbildung schlechthin von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften entbinde, sowenig könne auch die Freiheit der Kunst für sich allein schon sämtliche Hemmnisse beseitigen, welche die Rechtsordnung insgesamt der Verwirklichung auch künstlerischer Vorhaben entgegenstelle. Nach wörtlicher Zitierung der Auffassung des Verfassungsausschusses über die Beschränkungen der Freiheit der Kunst hatte der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel, daß die Kunstfreiheit auch in ihrer Tragweite als Gegenstück zur Wissenschaftsfreiheit (Unterrichtsfreiheit, Ausbildungsfreiheit) gedacht und nach dem Muster dieser Grundrechte ausgerichtet ist. Daraus folge, daß auch der Künstler in einem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden sei, sein Tun sei duch die Freiheit der Kunst nicht privilegiert. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betraf zwar (notwendigerweise) ein öffentliches Recht, die Wahrung der Bestimmungen der Bauordnung, sein Inhalt ist aber dahin verallgemeinerungsfähig, daß auch die Freiheit der Kunst dem Künstler nicht das Recht gibt, jemanden zu beleidigen oder über ihn Tatsachen zu verbreiten, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte (Paragraph 1330, ABGB). Das ändert aber nichts daran, daß bei der Beurteilung, ob dieser Tatbestand gegeben ist, insofern eine Abwägung vorzunehmen ist, als der grundsätzlichen Wahrung der künstlerischen Freiheit nicht unnötig Abbruch getan wird. Es hat ein Ausgleich zwischen den kollidierenden privaten Interessen und den Freiheitsansprüchen des Künstlers stattzufinden; zur Freiheit der künstlerischen Gestaltung gehört auch in gewissem Maße ein großzügiger Umgang mit der Wahrheit, wenn es etwa, wie es der Erstbeklagte beabsichtigt haben will, um eine Parabel geht. Dem Betroffenen ist dies bis zu einem gewissen Grade zuzumuten, weil auch derjenige, der ein künstlerisches Werk der Literatur oder der Dramatik liest, hört oder sieht, geneigt ist, die Inanspruchnahme künstlerischer Gestaltungsfreiheit zu unterstellen. Das muß - von den beklagten Parteien gar nicht in Anspruch genommen - auch für Dokumentarliteratur und Dokumentartheater gelten, die gesellschaftskritisch und politisch orientiert zwar auf Dokumente oder Fakten zurückgreifen, aber, von der Öffentlichkeit auch so akzeptiert, dem faktischen Geschehen nur nahebleiben vergleiche dazu Meyers Enzyklopädisches Lexikon9 Band 7, 45; Brockhaus Enzyklopädie19 Band 5, 585).
Die klagenden Parteien haben ihren Unterlassungsanspruch konkret auf § 1295 Abs. 2 und § 1330 ABGB, darüber hinaus auch auf jeden anderen in Betracht kommenden Rechtsgrund gestützt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß das Recht der Ehre ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB ist und als solches absoluten Schutz gegen jedermann genießt; bei Wiederholungsgefahr steht auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs. 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 56/63 mwN). Auch der wirtschaftliche Ruf einer Person kann absoluten Schutz beanspruchen. Der Oberste Gerichtshof hat aber ebenso bereits hervorgehoben, daß auch aus einer Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden kann. Die Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden; dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und e der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 56/124; SZ 51/146, je mwN). Das gilt ganz besonders in einem Fall, in dem eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Ehre und der Wahrung des wirtschaftlichen Rufes, das zumindest nicht ausdrücklich verfassungsgesetzlich geschützt ist, und dem verfassungsgesetzlich geschützten Recht der Freiheit der Kunst vorzunehmen ist. Wie weit allerdings die Grundrechte, die den Staat verpflichten, auch im privatrechtlichen Bereich Bedeutung haben, ist umstritten. Herrschende Auffassung ist es aber, daß die Grundrechtsnormen an sich zwar im Privatrecht nicht angewendet werden können, wohl aber die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte, die in ihnen anerkannt sind, auch im Privatrecht Beachtung und Schutz verdienen; sie wirken sich mittelbar über die privatrechtlichen Begriffe, Normen und Generalklauseln auch auf die Anwendung des Privatrechtes aus (Franz Bydlinski, RZ 1965, 69). Als legitimer Sitz der zivilen Persönlichkeitsrechte, durch die die Grundrechte in die Zivilrechtsordnung einfließen, wird § 16 ABGB angesehen (F. Bydlinski aaO 70). Gerade die Freiheit der Kunst stellt nicht nur einen Anspruch gegen den Staat, sondern ein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, das im Falle eines Interessenkonfliktes mit anderen Persönlichkeitsrechten abzuwägen ist.Die klagenden Parteien haben ihren Unterlassungsanspruch konkret auf Paragraph 1295, Absatz 2 und Paragraph 1330, ABGB, darüber hinaus auch auf jeden anderen in Betracht kommenden Rechtsgrund gestützt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß das Recht der Ehre ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des Paragraph 16, ABGB ist und als solches absoluten Schutz gegen jedermann genießt; bei Wiederholungsgefahr steht auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/124; SZ 56/63 mwN). Auch der wirtschaftliche Ruf einer Person kann absoluten Schutz beanspruchen. Der Oberste Gerichtshof hat aber ebenso bereits hervorgehoben, daß auch aus einer Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden kann. Die Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden; dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und e der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 56/124; SZ 51/146, je mwN). Das gilt ganz besonders in einem Fall, in dem eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Ehre und der Wahrung des wirtschaftlichen Rufes, das zumindest nicht ausdrücklich verfassungsgesetzlich geschützt ist, und dem verfassungsgesetzlich geschützten Recht der Freiheit der Kunst vorzunehmen ist. Wie weit allerdings die Grundrechte, die den Staat verpflichten, auch im privatrechtlichen Bereich Bedeutung haben, ist umstritten. Herrschende Auffassung ist es aber, daß die Grundrechtsnormen an sich zwar im Privatrecht nicht angewendet werden können, wohl aber die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte, die in ihnen anerkannt sind, auch im Privatrecht Beachtung und Schutz verdienen; sie wirken sich mittelbar über die privatrechtlichen Begriffe, Normen und Generalklauseln auch auf die Anwendung des Privatrechtes aus (Franz Bydlinski, RZ 1965, 69). Als legitimer Sitz der zivilen Persönlichkeitsrechte, durch die die Grundrechte in die Zivilrechtsordnung einfließen, wird Paragraph 16, ABGB angesehen (F. Bydlinski aaO 70). Gerade die Freiheit der Kunst stellt nicht nur einen Anspruch gegen den Staat, sondern ein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, das im Falle eines Interessenkonfliktes mit anderen Persönlichkeitsrechten abzuwägen ist.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die in Buch, Drehbuch und Film den handelnden fiktiven Personen gemachten Vorwürfe schwerwiegend sind, unterstellen sie doch, daß ein gutgläubiger Redakteur der "Volksstimme" veranlaßt wurde, über Waffentransporte des CIA nach Ungarn zu berichten, was eine Gefahr für das neutrale Österreich, aber auch die Gefahr eines Krieges bewirkt haben kann. Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch die Auffassung vertreten, daß die Persönlichkeitsrechte des Dritt- und des Viertklägers nicht berührt worden sein können. Die vom Autor vorgenommene Verfremdung durch die Wahl eines anderen Namens und einer Funktion, die es in der Redaktion der "Volksstimme" gar nicht gab, wurde eine Identifizierung mit dem Dritt- und dem Viertkläger ausgeschlossen. Bezeichnend ist es, daß sich beide betroffen fühlen, nach dem Inhalt von Buch, Drehbuch und Film aber eindeutig nur ein Redakteur, J***, deliktisch gehandelt haben soll. Ein Vergleich mit G*** drängt sich nicht auf, war dieser doch eine Persönlichkeit, deren Eigenschaften, Handlungsweisen und Karriere weitgehend bekannt waren, wogegen der Dritt- und der Viertkläger nicht annähernd eine solche Position eingenommen haben und einnehmen. Selbst im Falle G***, der damals allerdings schon tot war, wies das deutsche Bundesverfassungsgericht darauf hin, daß das Schutzbedürfnis - und entsprechend die Schutzverpflichtung - in dem Maße schwindet, als die Erinnerung verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes verloren geht. Trotz des seinerzeitigen Veröffentlichungsverbotes des Romanes von Klaus M*** ist dieser inzwischen wegen des Zeitablaufes auch schon längst auf dem Büchermarkt zu haben. Auf den Dritt- und den Viertkläger angewendet bedeutet dies, daß die Verfremdung nach drei Jahrzehnten nicht mehr sehr weit gehen muß, um eine Identifizierung mit dem Dritt- und dem Viertkläger ausschließen zu können.
Was die erst- und die zweitklagende Partei betrifft, so kann ein Zusammenhang mit Roman, Drehbuch und Film nur insoweit gefunden werden, als der angebliche Mittäter J*** als leitender politischer Redakteur der "Volksstimme" bezeichnet wird, die im Verlag der zweitbeklagten Partei erscheint. Da die "Volksstimme" das Zentralorgan der erstklagenden Partei ist, wird jedermann annehmen, daß der leitende politische Redakteur dieser Zeitung Mitglied der erstklagenden Partei war. Keine Partei ist in der Regel aber dafür verantwortlich zu machen, daß eines ihrer Mitglieder, sei es auch der leitende politische Redakteur ihres Zentralorganes, in verbrecherischer, ja staatsgefährdender Weise tätig wird; der Redakteur B***, der für die gefährdenden Veröffentlichungen verantwortlich war, wird aber als gutgläubig dargestellt, was bedeutet, daß wahrheitswidrige Veröffentlichungen der erst- und der zweitbeklagten Partei nur insoweit zur Last fallen können, als sie das Klima schufen, in dem der Redakteur B*** düpiert werden konnte. Der Revision kann darin beigepflichtet werden, daß die Meinung des Berufungsgerichtes, in den vorliegenden Werken werde keiner der klagenden Parteien ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, offenbar auf einer zu isolierten Betrachtung der inkriminierten Textstellen beruht. Natürlich konnte der unbefangene Leser und Zuseher annehmen, daß B*** nur deswegen so leicht getäuscht werden konnte, weil er als Kommunist allzu gern bereit war zu glauben, daß der CIA Waffen nach Ungarn schmuggeln wollte, aber auch die erst- und die zweitklagende Partei wenig Bedenken haben konnten, einen solchen Bericht ohne Rücksicht auf die möglichen schädigenden Folgen zu veröffentlichen, weil sein Inhalt der politischen Linie entsprach. Jede künstlerische Bewältigung eines historischen Themas muß auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Daß man aber auch noch im Jahre 1986 glauben konnte, es könnte sich ein Vorfall vor dreißig Jahren so ereignet haben, wie ihn Buch, Drehbuch und Film schildern, muß die erstklagende Partei, aber auch die zweitklagende Partei, die die "Volksstimme" herausgibt, gegen sich gelten lassen. Beide standen damals eindeutig auf Seiten der Gegner des ungarischen Aufstandes, so daß es ihnen zumindest zuzutrauen war, Meldungen über geheime Waffentransporte des CIA über Österreich nach Ungarn trotz der damit verbundenen Gefahren jedenfalls dann zu veröffentlichen, wenn ein vertrauenswürdiger Redakteur gutgläubig annehmen konnte, solche fänden wirklich statt. Es liegt im Wesen der künstlerischen Freiheit, die konkreten Umstände der angenommenen Ereignisse aus der im Rahmen der Plausibilität bleibenden Phantasie zu schöpfen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Freiheit der Kunst und nicht zugunsten der Wahrung des (politischen bzw. geschäftlichen) Rufes der erst- und der zweitklagenden Partei ausfallen muß. Es darf bei dieser Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, daß seit den geschilderten Ereignissen dreißig Jahre vergangen waren und seither nicht nur viele Funktionäre der erstklagenden Partei und ebenso viele Redaktionsmitglieder der "Volksstimme" wechselten, sondern auch die erstklagende Partei und damit auch die von der zweitklagenden Partei herausgegebenen Parteizeitung ihre politische Linie entscheidend geändert haben, so daß in der Öffentlichkeit eine Identifizierung mit der erst- und zweitklagenden Partei der Gegenwart aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr stattfindet. Zurückliegende historische Ereignisse können aber mit größerer künstlerischer Freiheit behandelt werden als solche der Gegenwart. Daß auf Grund von Ereignissen, die dreißig Jahre zurückliegen, derzeit oder in Zukunft noch der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen dieser juristischen Personen noch geschädigt werden könnten, wie es die klagenden Parteien behaupten, ist auszuschließen.
Der Revision ist demnach der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.