Rechtssatz RS0049493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049493
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Norm
EGVG 1950 ArtVIII
StGG Art17a
AngG §27 Z6
ABGB §1330
Rechtssatz
Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein künstlerische Tätigkeit (Klavierspielen) dispensiert deshalb nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschrift des Art VIII EGVG, doch ist die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Art 17a StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen.Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein künstlerische Tätigkeit (Klavierspielen) dispensiert deshalb nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschrift des Artikel römisch acht, EGVG, doch ist die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Artikel 17 a, StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen.
VfGH vom 07.12.1987, B 1218/86; Veröff: JBl 1988,645
Entscheidungstexte
- 1 Ob 26/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 26/88
Veröff: SZ 61/210 = MR 1989,15 = GRURInt 1990,236
- 8 ObA 15/08a
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 15/08a
Vgl; nur: Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. (T1); Beisatz: Eine allgemeine Verhaltensnorm wie eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabenpflicht können für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden. Erst die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, können nach Zielsetzung und Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten (T2); Beisatz: Hier: Die allgemeine Regelung des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG ist in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen. (T3); Veröff: SZ 2008/43
- 8 ObA 36/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 ObA 36/23m
Beisatz: Hier: Aus der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre kann kein Recht abgeleitet werden, Studierende oder Mitarbeiter in ihrer Ehre zu verletzen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049493
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0010OB00026_8800000_003