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Rechtssatz RS0049493×

Rechtssatz RS0049493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049493

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

EGVG 1950 ArtVIII
StGG Art17a
AngG §27 Z6
ABGB §1330

Rechtssatz

Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein künstlerische Tätigkeit (Klavierspielen) dispensiert deshalb nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschrift des Artikel römisch acht, EGVG, doch ist die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Artikel 17 a, StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen.

VfGH vom 07.12.1987, B 1218/86; Veröff: JBl 1988,645

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 26/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 26/88
    Veröff: SZ 61/210 = MR 1989,15 = GRURInt 1990,236
  • 8 ObA 15/08a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 15/08a
    Vgl; nur: Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. (T1); Beisatz: Eine allgemeine Verhaltensnorm wie eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabenpflicht können für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden. Erst die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, können nach Zielsetzung und Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten (T2); Beisatz: Hier: Die allgemeine Regelung des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG ist in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen. (T3); Veröff: SZ 2008/43
  • 8 ObA 36/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 ObA 36/23m
    Beisatz: Hier: Aus der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre kann kein Recht abgeleitet werden, Studierende oder Mitarbeiter in ihrer Ehre zu verletzen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0010OB00026_8800000_003