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Rechtssatz RS0108415×

Rechtssatz RS0108415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108415

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Rechtssatz

Bei der Veröffentlichung von Informationen Dritter in Medien erfordert die journalistische Sorgfaltspflicht die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zumindest dann, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 168/97t
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 168/97t
    Veröff: SZ 70/180
  • 6 Ob 78/99k
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 78/99k
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Informant durchaus als verlässliche Quelle anzusehen und der Betroffene trotz entsprechender Versuche nicht umgehend zu erreichen, obgleich die Zeit zur Veröffentlichung des Artikels auf Grund der aktuellen Ereignisse knapp ist, liegt keine Sorgfaltsverletzung vor, wenn der Redakteur keine zusätzlicher Recherchen durchführt. (T1)
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, bildet allein noch keine Sorgfaltsverletzung. (T2)
  • 6 Ob 51/01w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 51/01w
  • 6 Ob 357/04z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 357/04z
    Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
    Beisatz: Hier: Mitteilung einer Arbeiterkammer. (T4)
  • 6 Ob 86/07a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 86/07a
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 91/07m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 91/07m
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Durch Unterlassung der Einholung einer - ausreichenden - Stellungnahme zu den gegenständlichen Vorwürfen wurde die journalistische Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. (T5)
  • 6 Ob 281/08d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 281/08d
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)
  • 6 Ob 50/09k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 50/09k
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 11/15h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 11/15h
    Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch wenn Umsatzeinbußen der Betroffenen noch nicht feststehen, darf daraus nicht auf den Umfang der vor der Berichterstattung einzuhaltenden journalistischen Sorgfalt geschlossen werden. Für die Intensität der Prüfungspflicht kommt es nämlich besonders auch auf die Schwere der drohenden Beeinträchtigung an, für die insbesondere der Grad der Verbreitung bedeutsam sein kann. (T7)
  • 6 Ob 150/20g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 150/20g
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Ob 138/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 138/24h
    Beisatz: Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist im Zusammenhang mit § 1330 ABGB und auch mit § 7 UWG ein Rechtfertigungsgrund. (T8)
    Beisatz: Ein Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen oder Verhalten kann aus einem Verstoß gegen die journalistischen Sorgfalt nicht abgeleitet werden. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108415

Im RIS seit

11.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0060OB00168_97T0000_001