Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Der Widerrufsnspruch setzt Fahrlässigkeit voraus. Zur Frage, ob die Nichteinholung einer möglichen Auskunft beim von der Äußerung Betroffenen schon eine vorwerfbare Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht darstellt, liegt noch keine ausreichende oberstgerichtliche Judikatur vor. Die Revision ist daher zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten bekämpfen zunächst die nach ihrer Ansicht zu weite Fassung des Unterlassungstitels, womit ihnen auch die Unterlassung "sinngleicher" Behauptungen aufgetragen wird. Die Revisionswerber könnten daher künftig den Kläger in keinem Fall der Lüge bezichtigen, selbst wenn dieser Vorwurf wahr sei. Zur Stützung ihrer Ansicht über einen zu weiten Unterlassungstitel können sich die Revisionswerber nicht auf die von ihnen zitierte Entscheidung (MR 1989, 219) berufen. Dort begehrte die Klägerin allgemein die Unterlassung herabsetzender Äußerungen über ihr Unternehmen, insbesondere die Bezeichnung als "Mafiaprint". Der Oberste Gerichtshof beschränkte das Verbot auf die Unterlassung der Bezeichnung der Klägerin als "Mafiaprint" sowie wahrheitswidriger Behauptungen gleichen Inhalts. Letzteres entspricht dem vorliegenden Verbot "sinngleicher Behauptungen". Den Revisionsausführungen, daß das Verbot dazu führen könnte, daß dem Beklagten das Recht auf freie Meinungsäußerung beschnitten werde, wenn sie über in Zukunft tatsächlich stattfindende lügenhafte Äußerungen des Klägers nicht berichten dürften, ist entgegenzuhalten, daß das Verbot (hinsichtlich der zweiten Behauptung, der Kläger habe ein gestörtes Verhältnis zur Wahrheit) eine Beleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB betrifft, der kein konkreter Sachverhalt zugrundelag. Ein solcher konnte demgemäß auch nicht in den Spruch des Titels aufgenommen werden. Die Ansicht der Beklagten führte im Ergebnis dazu, daß bei Beleidigungen, denen kein überprüfbares konkretes Tatsachensubstrat zugrundeliegt, die also als Beschimpfungen zu qualifizieren sind, ein Unterlassungsgebot nicht ausgesprochen werden könnte, weil sich in Zukunft ein Sachverhalt ereignenen könnte, der den beleidigenden Vorwurf rechtfertigt. Der Unterlassungsanspruch des Beleidigten steht selbstverständlich auch bei allgemein erhobenen Vorwürfen zu. Dem Beklagten wird mit dem Exekutionstitel auch keineswegs das Recht genommen, über allenfalls in Zukunft sich ereignende Lügen des Klägers zu berichten. Bei einem berechtigten Lügenvorwurf müßten sie einer Exekutionsführung des Klägers mit der Impugnationsklage begegnen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist der in der Ausgabe vom 2.2.1995 erhobene Vorwurf der Erstbeklagten, der Kläger habe ein gestörtes Verhältnis zur Wahrheit, nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel und dem dadurch für die Leserschaft vermittelten Gesamteindruck (MR 1993, 101 uva), ein nicht näher konkretisierter Vorwurf. Zutreffend verweist der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung darauf, daß ein nicht zu vernachlässigender Teil der Leser nur den Leserbrief und die Anmerkung der Erstbeklagten gelesen hat und über die vorausgehenden Ereignisse (also den ersten Artikel und den in diesem gar nicht näher erläuternden Sachverhalt) nicht informiert war. Einem nur allgemein erhobenen Lügenvorwurf kann auch nur mit einem allgemein gehaltenen Unterlassungstitel begegnet werden.Die Beklagten bekämpfen zunächst die nach ihrer Ansicht zu weite Fassung des Unterlassungstitels, womit ihnen auch die Unterlassung "sinngleicher" Behauptungen aufgetragen wird. Die Revisionswerber könnten daher künftig den Kläger in keinem Fall der Lüge bezichtigen, selbst wenn dieser Vorwurf wahr sei. Zur Stützung ihrer Ansicht über einen zu weiten Unterlassungstitel können sich die Revisionswerber nicht auf die von ihnen zitierte Entscheidung (MR 1989, 219) berufen. Dort begehrte die Klägerin allgemein die Unterlassung herabsetzender Äußerungen über ihr Unternehmen, insbesondere die Bezeichnung als "Mafiaprint". Der Oberste Gerichtshof beschränkte das Verbot auf die Unterlassung der Bezeichnung der Klägerin als "Mafiaprint" sowie wahrheitswidriger Behauptungen gleichen Inhalts. Letzteres entspricht dem vorliegenden Verbot "sinngleicher Behauptungen". Den Revisionsausführungen, daß das Verbot dazu führen könnte, daß dem Beklagten das Recht auf freie Meinungsäußerung beschnitten werde, wenn sie über in Zukunft tatsächlich stattfindende lügenhafte Äußerungen des Klägers nicht berichten dürften, ist entgegenzuhalten, daß das Verbot (hinsichtlich der zweiten Behauptung, der Kläger habe ein gestörtes Verhältnis zur Wahrheit) eine Beleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB betrifft, der kein konkreter Sachverhalt zugrundelag. Ein solcher konnte demgemäß auch nicht in den Spruch des Titels aufgenommen werden. Die Ansicht der Beklagten führte im Ergebnis dazu, daß bei Beleidigungen, denen kein überprüfbares konkretes Tatsachensubstrat zugrundeliegt, die also als Beschimpfungen zu qualifizieren sind, ein Unterlassungsgebot nicht ausgesprochen werden könnte, weil sich in Zukunft ein Sachverhalt ereignenen könnte, der den beleidigenden Vorwurf rechtfertigt. Der Unterlassungsanspruch des Beleidigten steht selbstverständlich auch bei allgemein erhobenen Vorwürfen zu. Dem Beklagten wird mit dem Exekutionstitel auch keineswegs das Recht genommen, über allenfalls in Zukunft sich ereignende Lügen des Klägers zu berichten. Bei einem berechtigten Lügenvorwurf müßten sie einer Exekutionsführung des Klägers mit der Impugnationsklage begegnen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist der in der Ausgabe vom 2.2.1995 erhobene Vorwurf der Erstbeklagten, der Kläger habe ein gestörtes Verhältnis zur Wahrheit, nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel und dem dadurch für die Leserschaft vermittelten Gesamteindruck (MR 1993, 101 uva), ein nicht näher konkretisierter Vorwurf. Zutreffend verweist der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung darauf, daß ein nicht zu vernachlässigender Teil der Leser nur den Leserbrief und die Anmerkung der Erstbeklagten gelesen hat und über die vorausgehenden Ereignisse (also den ersten Artikel und den in diesem gar nicht näher erläuternden Sachverhalt) nicht informiert war. Einem nur allgemein erhobenen Lügenvorwurf kann auch nur mit einem allgemein gehaltenen Unterlassungstitel begegnet werden.
Zur Frage der Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht hat der erkennende Senat erwogen:
Aufgrund der Negativfeststellung des Erstgerichtes ist von einem wahrheitswidrig erhobenen Lügenvorwurf auszugehen. Bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen trifft den Täter die Beweislast über die Wahrheit der Tatsachen (MR 1993, 55 uva). Die Erstbeklagte beruft sich auf die eingeholte Information eines Dritten, den sie zugestandenerweise nicht kannte. Es liegt nicht der Fall der Weitergabe einer fremden Äußerung ohne Identifikation mit dieser Äußerung vor. Die Erstbeklagte hat den Lügenvorwurf selbst erhoben. Für den verschuldensabhängigen Widerrufsanspruch ist es entscheidungswesentlich, ob die beklagte Journalistin vor der Veröffentlichung des Vorwurfs zu weiteren Recherchen verpflichtet war. Diese Frage ist zu bejahen. Wohl bildet das Nichteinholen einer möglichen Auskunft für sich allein noch keine Sorgfaltsverletzung (SZ 50/86; MR 1993, 55). Dies gilt aber nur grundsätzlich. Nach den Umständen des Einzelfalls kann sich durchaus eine Verpflichtung zu weitergehenden Recherchen über die Richtigkeit der Tatsachen, über die berichtet werden soll, ergeben. Unter dem Titel "Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt" ordnet § 29 Abs 1 MedienG an, daß der Medieninhaber (Verleger) oder ein Medienmitarbeiter wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern auch dann nicht zu bestrafen ist, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Was unter "gebotener journalistischer Sorgfalt" zu verstehen ist, bedarf der Auslegung im Einzelfall (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 75). Die Durchführung zusätzlicher Recherchen wird jedenfalls dann zu fordern sein, wenn die Auskunft leicht erreichbar ist und die geplante Veröffentlichung dadurch nicht ungebührlich verzögert wird. Daß im vorliegenden Fall eine Stellungnahme des Klägers vor der Veröffentlichung nicht erreichbar gewesen wäre oder daß das Informationsbedürfnis über ein aktuelles und gewichtiges Tagesereignis eine sofortige Berichterstattung erforderlich gemacht hätte, wurde nicht einmal behauptet. Im Bereich des Strafrechtes wird die Auffassung vertreten, daß die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehört (OLG Wien 27 Bs 23/90 = MR 1990, 54), was von der Lehre gebilligt wird (Swoboda, Das Recht der Presse 106). Dies kann grundsätzlich auch für den zivilrechtlichen Anspruch gelten. Es darf nur das veröffentlicht werden, was der Journalist aus hinreichenden Gründen (§ 29 Abs 1 MedienG) für wahr halten durfte. Die Beklagten konzedieren, daß die Erstbeklagte den Informanten gar nicht kannte. Zureichende Gründe für die Annahme der Lauterkeit des Informanten und für die Richtigkeit seiner Angaben können die Revisionswerber nicht ins Treffen führen. Die Art und Weise, wie der Informant sich bei der Bekanntgabe der Information (zunächst an eine Kollegin der Erstbeklagten) verhielt, reicht noch nicht aus, eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Informanten annehmen zu dürfen. Schließlich ist dabei zu bedenken, daß der Informant einer Personengruppe angehört, die gerade mit der Tätigkeit des klagenden Politikers und seiner Partei nicht einverstanden war. Die Journalistin traf daher, wenn sie den Vorwurf des Informanten als eigenen Vorwurf weitergab, die Verpflichtung zu weitergehender Recherche über die Richtigkeit des Vorwurfs. Dem Kläger hätte die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, den Vorwurf zu entkräften und die Erstbeklagte von der Unrichtigkeit der Behauptung des Dritten zu überzeugen. Den Beklagten stand schließlich auch die Möglichkeit offen, die Äußerung des Dritten zu veröffentlichen, die Informationsquelle also zu benennen. Bei überwiegendem Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung und bei wahrheitsgetreuer Wiedergabe der Äußerung hätten sich die Beklagten auf den aus § 6 Abs 2 Z 4 MedienG abzuleitenden Rechtfertigungsgrund berufen können (vgl dazu 6 Ob 2018/96z). Wenn sie sich stattdessen zur Veröffentlichung eines eigenen Vorwurfs entschlossen, hätten sie die Stellungnahme des Betroffenen vorher einzuholen gehabt. Bei der Veröffentlichung in Medien ist die Gefahr des Eintritts nachhaltiger, durch die falsche Berichterstattung verursachter Schäden besonders groß. Dieser Gefahr soll die journalistische Sorgfaltspflicht entgegenwirken. Der Journalist hat sich um die Wahrheit zu bemühen. Die Recherchepflicht ist umso größer, je unzuverlässiger die Informationsquelle ist. Vor der Veröffentlichung eines Sachverhalts aus Mitteilungen von Behörden (etwa aus einem Polizeibericht) wird allenfalls die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen entbehrlich sein. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Bei einer Informationsquelle, über deren Zuverlässigkeit der Journalist nicht weiß, umfaßt die Recherchepflicht grundsätzlich auch die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen. Dies ist schon aus dem Grundsatz "audiatur altera pars" abzuleiten.Aufgrund der Negativfeststellung des Erstgerichtes ist von einem wahrheitswidrig erhobenen Lügenvorwurf auszugehen. Bei ehrenbeleidigenden Tatsachenbehauptungen trifft den Täter die Beweislast über die Wahrheit der Tatsachen (MR 1993, 55 uva). Die Erstbeklagte beruft sich auf die eingeholte Information eines Dritten, den sie zugestandenerweise nicht kannte. Es liegt nicht der Fall der Weitergabe einer fremden Äußerung ohne Identifikation mit dieser Äußerung vor. Die Erstbeklagte hat den Lügenvorwurf selbst erhoben. Für den verschuldensabhängigen Widerrufsanspruch ist es entscheidungswesentlich, ob die beklagte Journalistin vor der Veröffentlichung des Vorwurfs zu weiteren Recherchen verpflichtet war. Diese Frage ist zu bejahen. Wohl bildet das Nichteinholen einer möglichen Auskunft für sich allein noch keine Sorgfaltsverletzung (SZ 50/86; MR 1993, 55). Dies gilt aber nur grundsätzlich. Nach den Umständen des Einzelfalls kann sich durchaus eine Verpflichtung zu weitergehenden Recherchen über die Richtigkeit der Tatsachen, über die berichtet werden soll, ergeben. Unter dem Titel "Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt" ordnet Paragraph 29, Absatz eins, MedienG an, daß der Medieninhaber (Verleger) oder ein Medienmitarbeiter wegen eines Medieninhaltsdelikts, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist, nicht nur bei erbrachtem Wahrheitsbeweis, sondern auch dann nicht zu bestrafen ist, wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für ihn hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten. Was unter "gebotener journalistischer Sorgfalt" zu verstehen ist, bedarf der Auslegung im Einzelfall (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 75). Die Durchführung zusätzlicher Recherchen wird jedenfalls dann zu fordern sein, wenn die Auskunft leicht erreichbar ist und die geplante Veröffentlichung dadurch nicht ungebührlich verzögert wird. Daß im vorliegenden Fall eine Stellungnahme des Klägers vor der Veröffentlichung nicht erreichbar gewesen wäre oder daß das Informationsbedürfnis über ein aktuelles und gewichtiges Tagesereignis eine sofortige Berichterstattung erforderlich gemacht hätte, wurde nicht einmal behauptet. Im Bereich des Strafrechtes wird die Auffassung vertreten, daß die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehört (OLG Wien 27 Bs 23/90 = MR 1990, 54), was von der Lehre gebilligt wird (Swoboda, Das Recht der Presse 106). Dies kann grundsätzlich auch für den zivilrechtlichen Anspruch gelten. Es darf nur das veröffentlicht werden, was der Journalist aus hinreichenden Gründen (Paragraph 29, Absatz eins, MedienG) für wahr halten durfte. Die Beklagten konzedieren, daß die Erstbeklagte den Informanten gar nicht kannte. Zureichende Gründe für die Annahme der Lauterkeit des Informanten und für die Richtigkeit seiner Angaben können die Revisionswerber nicht ins Treffen führen. Die Art und Weise, wie der Informant sich bei der Bekanntgabe der Information (zunächst an eine Kollegin der Erstbeklagten) verhielt, reicht noch nicht aus, eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Informanten annehmen zu dürfen. Schließlich ist dabei zu bedenken, daß der Informant einer Personengruppe angehört, die gerade mit der Tätigkeit des klagenden Politikers und seiner Partei nicht einverstanden war. Die Journalistin traf daher, wenn sie den Vorwurf des Informanten als eigenen Vorwurf weitergab, die Verpflichtung zu weitergehender Recherche über die Richtigkeit des Vorwurfs. Dem Kläger hätte die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, den Vorwurf zu entkräften und die Erstbeklagte von der Unrichtigkeit der Behauptung des Dritten zu überzeugen. Den Beklagten stand schließlich auch die Möglichkeit offen, die Äußerung des Dritten zu veröffentlichen, die Informationsquelle also zu benennen. Bei überwiegendem Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung und bei wahrheitsgetreuer Wiedergabe der Äußerung hätten sich die Beklagten auf den aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG abzuleitenden Rechtfertigungsgrund berufen können vergleiche dazu 6 Ob 2018/96z). Wenn sie sich stattdessen zur Veröffentlichung eines eigenen Vorwurfs entschlossen, hätten sie die Stellungnahme des Betroffenen vorher einzuholen gehabt. Bei der Veröffentlichung in Medien ist die Gefahr des Eintritts nachhaltiger, durch die falsche Berichterstattung verursachter Schäden besonders groß. Dieser Gefahr soll die journalistische Sorgfaltspflicht entgegenwirken. Der Journalist hat sich um die Wahrheit zu bemühen. Die Recherchepflicht ist umso größer, je unzuverlässiger die Informationsquelle ist. Vor der Veröffentlichung eines Sachverhalts aus Mitteilungen von Behörden (etwa aus einem Polizeibericht) wird allenfalls die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen entbehrlich sein. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Bei einer Informationsquelle, über deren Zuverlässigkeit der Journalist nicht weiß, umfaßt die Recherchepflicht grundsätzlich auch die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen. Dies ist schon aus dem Grundsatz "audiatur altera pars" abzuleiten.
Zuletzt berufen sich die Revisionswerber noch auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und erachten ihre Äußerungen als vertretbare Kritik an einem Politiker. Sie übersehen dabei, daß sie die Richtigkeit des Lügenvorwurfs nicht nachgewiesen haben. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung in Form von Beleidigungen, die nicht auf einem wahren Sachverhalt oder überhaupt auf keinem Sachverhalt (Beschimpfungen) beruhen, gibt es nicht. Eine solche "Kritik" kann nicht im Wege der bei politischen Werturteilen vorzunehmenden Interessenabwägung gerechtfertigt werden (MR 1997, 85 mwN).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist bei nicht auf Geld gerichteten Klagen ein Betrag von 240.000 S (§ 10 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Kostenbemessungsgrundlage ist bei nicht auf Geld gerichteten Klagen ein Betrag von 240.000 S (Paragraph 10, RATG).