Zur Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung nach § 6 MedienG für das Zivilgericht (vgl EvBl 1998/39 ua) nimmt die Revision nicht Stellung. Der Kläger bekämpft das Berufungsurteil nicht etwa deshalb, weil durch das Strafgericht bindend feststehe, dass der im Urteil bezeichnete Medieninhalt (wahrheitswidrig und) ehrverletzend sei. Eine erhebliche Rechtsfrage macht die Revision nicht geltend. Darin wird vielmehr unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit darzulegen versucht, warum das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung durchführen und zu einem anderen Beweisergebnis als das Erstgericht hätte gelangen müssen. Dadurch wird aber in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.Zur Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 6, MedienG für das Zivilgericht vergleiche EvBl 1998/39 ua) nimmt die Revision nicht Stellung. Der Kläger bekämpft das Berufungsurteil nicht etwa deshalb, weil durch das Strafgericht bindend feststehe, dass der im Urteil bezeichnete Medieninhalt (wahrheitswidrig und) ehrverletzend sei. Eine erhebliche Rechtsfrage macht die Revision nicht geltend. Darin wird vielmehr unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit darzulegen versucht, warum das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung durchführen und zu einem anderen Beweisergebnis als das Erstgericht hätte gelangen müssen. Dadurch wird aber in unzulässiger Weise die vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes bekämpft, sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Gemessen am Durchschnittsverständnis der Begriffe "Drohen" und "Telefonterror" liegt eine krasse Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles dahin, dass der strittige Text des Artikels einen wahren Tatsachenkern enthielt, nicht vor, wurde der operierende Arzt doch in der Nacht vor der Operation durch den Telefonanruf des Klägers geweckt, ihm mit einer Anzeige "gedroht" und der Arzt unter anderem mit dem Wort "Mörder" belegt.
Der Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und setzt als solcher Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen (6 Ob 2334/96w mwN). Insoweit kommt auch keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 6 MedienG in Betracht (EvBl 1998/39). Abgesehen von der Frage, ob die im Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptungen ("Drohen" und "Telefonterror") an sich (zumindest in ihrem Tatsachenkern) wahr sind, stellt auch die Frage des fahrlässigen Handelns der beklagten Partei im aufgezeigten Sinn eine Frage des Einzelfalles dar, deren Lösung unter den hier vorliegenden besonderen Umständen keine erhebliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, verarbeitete die Redakteurin das anlässlich einer Pressekonferenz mit Prof. Dr. H***** persönlich geführte Gespräch und insbesondere seine Angaben, der Kläger habe ihn am Telefon bedroht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger blieb trotz entsprechender Versuche erfolglos.Der Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und setzt als solcher Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen (6 Ob 2334/96w mwN). Insoweit kommt auch keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 6, MedienG in Betracht (EvBl 1998/39). Abgesehen von der Frage, ob die im Artikel aufgestellten Tatsachenbehauptungen ("Drohen" und "Telefonterror") an sich (zumindest in ihrem Tatsachenkern) wahr sind, stellt auch die Frage des fahrlässigen Handelns der beklagten Partei im aufgezeigten Sinn eine Frage des Einzelfalles dar, deren Lösung unter den hier vorliegenden besonderen Umständen keine erhebliche Bedeutung zukommt. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, verarbeitete die Redakteurin das anlässlich einer Pressekonferenz mit Prof. Dr. H***** persönlich geführte Gespräch und insbesondere seine Angaben, der Kläger habe ihn am Telefon bedroht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Kläger blieb trotz entsprechender Versuche erfolglos.
Wie bereits in 6 Ob 186/97t (SZ 70/180) ausgeführt wurde, bildet der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, allein noch keine Sorgfaltsverletzung. Beruht die Veröffentlichung auf Informationen Dritter, wird die Durchführung zusätzlicher Recherchen jedenfalls dann zu fordern sein, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen, wenn die Auskunft leicht erreichbar ist und wenn die geplante Veröffentlichung dadurch nicht ungebührlich verzögert wird. Eine krass unrichtige Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, war doch der operierende Arzt durchaus als verlässliche Informationsquelle anzusehen und der Kläger trotz entsprechender Versuche nicht umgehend zu erreichen, obgleich die Zeit zur Veröffentlichung des Artikels auf Grund der aktuellen Ereignisse knapp war.
Schon auf Grund der Verneinung eines Verschuldens der beklagten Partei ist auch das Feststellungsbegehren zur Recht abgewiesen worden.
Gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens bringt die Revision nichts mehr vor, sodass sie insoweit nicht gesetzlich ausgeführt ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen hingewiesen.