Zur Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung und zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab liegt bereits eine reichhaltige Judikatur vor (vgl RIS-Justiz RS0031883, RS0032212, RS0079395, RS0032489, vgl auch RS0032280, RS0031815, RS0032489, RS0031818, RS0032688, RS0031810, RS0032494, RS0031857, RS0109613, RS0115084, RS0031831, RS0031675, RS0032262). Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (6 Ob 123/08v). Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten ist gleichfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 357/04z; RIS-Justiz RS0031856 [T5, T6] und RS0108415 [T3, T6]; 6 Ob 281/08d).Zur Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung und zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab liegt bereits eine reichhaltige Judikatur vor vergleiche RIS-Justiz RS0031883, RS0032212, RS0079395, RS0032489, vergleiche auch RS0032280, RS0031815, RS0032489, RS0031818, RS0032688, RS0031810, RS0032494, RS0031857, RS0109613, RS0115084, RS0031831, RS0031675, RS0032262). Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet (6 Ob 123/08v). Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten ist gleichfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 357/04z; RIS-Justiz RS0031856 [T5, T6] und RS0108415 [T3, T6]; 6 Ob 281/08d).
Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.