Rechtssatz RS0031856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031856
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Das objektive und ernstliche Bemühen um eine wahrheitsgemäße Darstellung schließt Verschulden aus. Für den Umfang journalistischer Prüfungspflicht kommt es immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 4/87
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 26.05.1987 1 Ob 4/87
Veröff: SZ 60/93 = MR 1987,131 (Korn) = JBl 1987,724
- 1 Ob 36/89
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 10.04.1991 1 Ob 36/89
Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
- 6 Ob 291/00p
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
Auch; nur: Die Presse trifft nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit. Auf die Richtigkeit amtlicher Presseaussendungen müssen sich Journalisten in der Regel verlassen können. (T1); Beisatz: Die Presse trifft nicht die Pflicht zur objektiven Wahrheit. (T2); Beisatz: Die Rechtswidrigkeit besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiven Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden. Der objektive Nachweis der Einhaltung journalistischer Sorgfalt ("Gutglaubensbeweis") ist zulässig. Eine amtliche Pressemitteilung der Sicherheitsbehörde berechtigt den Journalisten mangels gegenteiligen Wissens dazu, die darin enthaltene Behauptung für wahr zu halten. Er macht sich keiner Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten schuldig, wenn er derart gewonnene Informationen ohne weitere Prüfung veröffentlicht. (T3); Veröff: SZ 73/198
- 6 Ob 52/01t
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 52/01t
Auch; nur: Für den Umfang journalistischer Prüfungspflicht kommt es immer wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist. (T4)
- 6 Ob 357/04z
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 357/04z
Auch; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
- 6 Ob 23/05h
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 23/05h
Auch
- 6 Ob 211/06g
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 211/06g
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 281/08d
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 281/08d
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)
- 6 Ob 50/09k
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 50/09k
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6
- 4 Ob 138/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 138/24h
Beisatz: Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist im Zusammenhang mit § 1330 ABGB und auch mit § 7 UWG ein Rechtfertigungsgrund. (T7)
Beisatz: Ein Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen oder Verhalten kann aus einem Verstoß gegen die journalistischen Sorgfalt aber nicht abgeleitet werden. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031856
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0010OB00004_8700000_003