1. Zum Wahrheitsbeweis:
Auch die gebotene Beurteilung nach dem Gesamtzusammenhang des Artikels führt hier nicht zum Ergebnis, dass der maßgebliche verständige Durchschnittsleser nicht die Klägerin, sondern die Hochschülerschaft an der Universität Wien als Adressaten der Kritik der Beklagten erkennt. Die Hochschülerschaft an der Universität Wien wird im Artikel kein einziges Mal erwähnt. Die Tatsachenbehauptungen sind auch nicht schon deshalb im Kern als richtig anzusehen, wenn der Werbeauftritt der Hochschülerschaft an der Universität Wien durch sein Logo und die Verwendung der Bezeichnung „ÖH Universitätsvertretung" für den unkundigen Leser irreführend auf die Klägerin hingewiesen haben sollte.
2. Zum Entlastungsbeweis hinreichender Gründe für die Annahme der Wahrheit:
Das Berufungsgericht hat den Entlastungsbeweis im Sinne der Ansicht Reischauers (in Rummel ABGB³ Rz 17 zu § 1330) bei einer Veröffentlichung in einem Massenmedium für unzulässig erachtet. Diese Meinung steht im Widerspruch zur Judikatur, wonach der Presse der objektive Nachweis der Einhaltung der journalistischen Sorgfalt offensteht (6 Ob 291/00p; 6 Ob 52/01t; RIS-Justiz RS0031856). Dadurch können sich die Revisionswerber aber nicht für beschwert erachten, weil das Berufungsgericht ohnehin den Sachverhalt auch in diese Richtung geprüft hat, allerdings zutreffend zur Ansicht gelangt ist, dass den Beklagten der Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.Das Berufungsgericht hat den Entlastungsbeweis im Sinne der Ansicht Reischauers (in Rummel ABGB³ Rz 17 zu Paragraph 1330,) bei einer Veröffentlichung in einem Massenmedium für unzulässig erachtet. Diese Meinung steht im Widerspruch zur Judikatur, wonach der Presse der objektive Nachweis der Einhaltung der journalistischen Sorgfalt offensteht (6 Ob 291/00p; 6 Ob 52/01t; RIS-Justiz RS0031856). Dadurch können sich die Revisionswerber aber nicht für beschwert erachten, weil das Berufungsgericht ohnehin den Sachverhalt auch in diese Richtung geprüft hat, allerdings zutreffend zur Ansicht gelangt ist, dass den Beklagten der Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.
3. Zum Gutglaubensbeweis:
Die Beklagten hätten nachzuweisen gehabt, dass sie gute Gründe für die Annahme der Wahrheit ihrer Behauptungen hatten (RIS-Justiz RS0031811). Zur Herstellung des Tatbestandes des § 1330 ABGB genügt schon Fahrlässigkeit (RS0031775). Die von den Revisionswerbern vorgetragenen Argumente (ihre Internetrecherchen; Nachfrage bei der Klägerin; „diffizile" Unterscheidung zwischen Österreichische Hochschülerschaft und Hochschülerschaft an der Universität Wien; „konturlose Vermischung dieser Institutionen in ihrem öffentlichen Auftreten") reichen nicht aus, um ein Verschulden an der Unkenntnis des wahren Sachverhalts verneinen zu können. Die Existenz zweier unterschiedlicher und voneinander völlig getrennter juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich schon aus dem Gesetz (§ 2 Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998, BGBl I 22/1999 idgF). Daraus hätte sich die Verschiedenheit der Rechtsstellung und der Aufgaben der beiden Selbstverwaltungskörper und ihre wechselseitige Unabhängigkeit erkennen lassen. Der Hinweis der Revisionswerber, die Klägerin hätte auf eine irreführende Namensverwendung (§ 43 ABGB) der Hochschülerschaft an der Universität Wien rechtlichen Einfluss gehabt, mag zutreffen, entscheidend kann hier aber nur sein, dass die Klägerin keine rechtliche Möglichkeit hat, das von den Beklagten kritisierte Verhalten der Hochschülerschaft an der Universität Wien abzustellen, weil sich die Rechtsstellung der Hochschülerschaften von der in der Entscheidung 6 Ob 291/03t behandelten Rechtsstellung von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft wesentlich unterscheidet. Wenn die Vorinstanzen beim festgestellten Sachverhalt und der dargelegten Gesetzeslage den Irrtum der beklagten Journalisten als fahrlässig beurteilten, liegt darin keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.Die Beklagten hätten nachzuweisen gehabt, dass sie gute Gründe für die Annahme der Wahrheit ihrer Behauptungen hatten (RIS-Justiz RS0031811). Zur Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 1330, ABGB genügt schon Fahrlässigkeit (RS0031775). Die von den Revisionswerbern vorgetragenen Argumente (ihre Internetrecherchen; Nachfrage bei der Klägerin; „diffizile" Unterscheidung zwischen Österreichische Hochschülerschaft und Hochschülerschaft an der Universität Wien; „konturlose Vermischung dieser Institutionen in ihrem öffentlichen Auftreten") reichen nicht aus, um ein Verschulden an der Unkenntnis des wahren Sachverhalts verneinen zu können. Die Existenz zweier unterschiedlicher und voneinander völlig getrennter juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich schon aus dem Gesetz (Paragraph 2, Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 1999, idgF). Daraus hätte sich die Verschiedenheit der Rechtsstellung und der Aufgaben der beiden Selbstverwaltungskörper und ihre wechselseitige Unabhängigkeit erkennen lassen. Der Hinweis der Revisionswerber, die Klägerin hätte auf eine irreführende Namensverwendung (Paragraph 43, ABGB) der Hochschülerschaft an der Universität Wien rechtlichen Einfluss gehabt, mag zutreffen, entscheidend kann hier aber nur sein, dass die Klägerin keine rechtliche Möglichkeit hat, das von den Beklagten kritisierte Verhalten der Hochschülerschaft an der Universität Wien abzustellen, weil sich die Rechtsstellung der Hochschülerschaften von der in der Entscheidung 6 Ob 291/03t behandelten Rechtsstellung von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft wesentlich unterscheidet. Wenn die Vorinstanzen beim festgestellten Sachverhalt und der dargelegten Gesetzeslage den Irrtum der beklagten Journalisten als fahrlässig beurteilten, liegt darin keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.
4. Zur Repräsentantenhaftung:
Die Revisionswerber vermissen Feststellungen zur Funktion der beklagten Journalisten im Unternehmen der Medieninhaberin bzw Verlegerin. Damit sprechen sie die Haftung einer juristischen Person bloß für ihre Organe und die diesen gleichzuhaltenden Repräsentanten (leitende Angestellte) an. Abgesehen von der möglichen Haftung der juristischen Person gemäß § 1315 ABGB, wenn sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne Kontrolle überträgt (6 Ob 220/99t), ist den Revisionswerbern die Haftung des Verbreiters von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen entgegenzuhalten, worunter die Weitergabe von Äußerungen Dritter zu verstehen ist (RS0031781). Wenn beispielsweise eine politische Partei nur für Äußerungen ihrer Organe und ihrer wesentlichen Repräsentanten haftet (RS0107916), nicht aber für die Äußerungen untergeordneter Mitarbeiter oder Mitglieder, so liegt der Unterschied zum hier vorliegenden Fall auf der Hand: Die politische Partei verbreitet die strittige Behauptung des Dritten nicht selbst, der Medieninhaber aber schon, sodass er für sein eigenes Verhalten einzustehen hat. Dass die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sich im Sinne der sogenannten Zitatenjudikatur vom Artikel ihrer Journalisten distanziert hätten, geht aus dem Text des Artikels nicht hervor und wird zu Recht auch nicht behauptet.Die Revisionswerber vermissen Feststellungen zur Funktion der beklagten Journalisten im Unternehmen der Medieninhaberin bzw Verlegerin. Damit sprechen sie die Haftung einer juristischen Person bloß für ihre Organe und die diesen gleichzuhaltenden Repräsentanten (leitende Angestellte) an. Abgesehen von der möglichen Haftung der juristischen Person gemäß Paragraph 1315, ABGB, wenn sie die ihr obliegenden Aufgaben einem in untergeordneter Stellung Tätigen ohne Kontrolle überträgt (6 Ob 220/99t), ist den Revisionswerbern die Haftung des Verbreiters von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen entgegenzuhalten, worunter die Weitergabe von Äußerungen Dritter zu verstehen ist (RS0031781). Wenn beispielsweise eine politische Partei nur für Äußerungen ihrer Organe und ihrer wesentlichen Repräsentanten haftet (RS0107916), nicht aber für die Äußerungen untergeordneter Mitarbeiter oder Mitglieder, so liegt der Unterschied zum hier vorliegenden Fall auf der Hand: Die politische Partei verbreitet die strittige Behauptung des Dritten nicht selbst, der Medieninhaber aber schon, sodass er für sein eigenes Verhalten einzustehen hat. Dass die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sich im Sinne der sogenannten Zitatenjudikatur vom Artikel ihrer Journalisten distanziert hätten, geht aus dem Text des Artikels nicht hervor und wird zu Recht auch nicht behauptet.
Insgesamt zeigen die Revisionswerber keine erheblichen Rechtsfragen auf. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Insgesamt zeigen die Revisionswerber keine erheblichen Rechtsfragen auf. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).