Begründung:
Der Kläger wurde von der D***** GmbH mit der örtlichen Bauaufsicht bei einem näher bezeichneten Bauvorhaben in Wien, Kärntnerring betraut. Der Beklagte ist Prokurist und Unternehmensleiter der B***** GmbH (im Folgenden nur Gesellschaft), die mit der Verlegung von Parkettböden beauftragt war.
Der Beklagte verfasste auf dem Geschäftspapier der von ihm geführten Gesellschaft ein an die Bauleiterin gerichtetes Schreiben, das auszugsweise lautet:
"Die Voraussetzung, eine korrekte Abwicklung und Schlussrechnung zu
bekommen sowie die Mängel anstelle einer Ersatzvornahme beheben zu
dürfen, wurde dann von Herrn ... (Kläger) genannt:
Ein Privatbauvorhaben von Herrn ... (Kläger) in 1210 Wien ist von Fa.
... (Gesellschaft) mit einer Holzunterkonstruktion zu beliefern und
zu verlegen - kostenlos.
Dafür können im Gegenzug Regiestunden in Höhe von ca öS 7.000,-- auf BV-Kärnterring verrechnet werden.
Auch was ein allfälliges Pönale für dieses BV anbelangt, können wir
mit einer Großzügigkeit von Herrn ... (Kläger) rechnen.
Nach einer Weigerung von uns, diesen Deal mit Herrn ... (Kläger)
einzugehen, meinte er dazu, dass wir als einziges Unternehmen so dumm reagieren, denn alle anderen Professionisten waren ihm für dieses Entgegenkommen sehr dankbar."
Der Beklagte, der der Ansprechpartner des Klägers war, verfasste dieses Schreiben deshalb, weil er meinte, das von ihm vertretene Unternehmen schützen zu müssen und im Interesse der Gesellschaft zu handeln. Mit der "Wir-Form" meinte er die Gesellschaft.
Der Kläger begehrte, den Beklagten zur Unterlassung der Behauptung zu verpflichten, der Kläger habe als mit der örtlichen Bauaufsicht Beauftragter für das Bauvorhaben Kärntnerring eine korrekte Abwicklung und Schlussabrechnung sowie die Genehmigung von Regiestunden für das von dem Beklagten repräsentierte Unternehmen und für andere bei diesem Bauvorhaben beschäftigte Professionsten davon abhängig gemacht, dass das vom Beklagten repräsentierte Unternehmen für den Kläger kostenlose Leistungen auf Baustellen, bei denen der Kläger selbst als Bauherr aufgetreten sei, erbringe. Weiters begehrte er den Widerruf der Behauptung und die Feststellung der Haftung des Beklagten für den dem Kläger auf Grund dieser Behauptung entstandenen Schaden. Die Behauptungen über die Arbeitsweise des Klägers seien völlig haltlos. Das Schreiben sei der Bauleiterin und dem Bauherrn zugekommen. Auf Grund dessen sei der mit dem Kläger geschlossene Vertrag von der Bauleiterin aufgelöst worden. Der Beklagte habe die Unwahrheit seiner Behauptungen gekannt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Seine Behauptungen entsprächen der Wahrheit. Auf richterliche Anleitung wendete er weiters die mangelnde Passivlegitimation ein, weil aus dem Text des Schreibens eindeutig hervorgehe, dass er es nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Gesellschaft verfasst habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die juristische Person hafte für jedes Verschulden ihrer Organe. Auch jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbstständigem Wirkungsbereich innehabe, sei als Organ anzusehen. Juristische Personen könnten im Verfahren nach § 1330 ABGB nicht nur aktiv, sondern auch passiv legitimiert sein. Da dem § 1330 ABGB nicht ein unbeschränkter, gleichsam generalpräventiver Pönalcharakter unterstellt werden könne, werde man entsprechend der Rechtsprechung zum Bevollmächtigungsvertrag eine Haftung des Vertreters, also hier des Beklagten als Prokuristen, nur dann annehmen können, wenn der Repräsentant ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse an der inkriminierten Äußerung habe. Dies sei aber weder vorgebracht worden noch ergebe sich solches aus dem Beweisverfahren.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die juristische Person hafte für jedes Verschulden ihrer Organe. Auch jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbstständigem Wirkungsbereich innehabe, sei als Organ anzusehen. Juristische Personen könnten im Verfahren nach Paragraph 1330, ABGB nicht nur aktiv, sondern auch passiv legitimiert sein. Da dem Paragraph 1330, ABGB nicht ein unbeschränkter, gleichsam generalpräventiver Pönalcharakter unterstellt werden könne, werde man entsprechend der Rechtsprechung zum Bevollmächtigungsvertrag eine Haftung des Vertreters, also hier des Beklagten als Prokuristen, nur dann annehmen können, wenn der Repräsentant ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse an der inkriminierten Äußerung habe. Dies sei aber weder vorgebracht worden noch ergebe sich solches aus dem Beweisverfahren.
Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen. Es sei daher eine Prüfung der weiters strittigen Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur deliktischen Haftung eines Repräsentanten, für den die juristische Person hafte, bei Ansprüchen nach § 1330 ABGB fehle.Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen. Es sei daher eine Prüfung der weiters strittigen Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur deliktischen Haftung eines Repräsentanten, für den die juristische Person hafte, bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB fehle.