Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof nunmehr bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann der Beeinträchtigte bei einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung des Verletzten im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB ist, bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Rechte auch aus § 1330 Abs 2 ABGB geltend machen (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 46, 65; MR 1991, 20; MR 1991, 18; ÖBl 1992, 140 im Gegensatz zur früheren Rsp; 4 Ob 48/92). Der Beeinträchtigte hat in diesem Fall auch bezüglich der Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB nur die Verbreitung der Tatsachenbehauptungen, nicht aber deren Unwahrheit zu beweisen (Reischauer in Rummel2 II Rz 17 zu § 1330; s. auch Korn-Neumayer aa 45 f, 65; MR 1991, 18; ÖBl 1992, 140; ÖBl 1992, 136; 4 Ob 48/92), wäre es doch im Hinblick auf die Würde der Person (§ 16 ABGB) und die Regelung des § 112 StGB ein Wertungswiderspruch, den einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des § 111 StG Bezichtigten mit dem Beweis der Unwahrheit oder der Schuldhaftigkeit der herabsetzenden Äußerungen zu belasten (4 Ob 48/92). Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung obliegt in diesen Fällen der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit der Verbreitung (welcher beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch entfällt), dem Beklagten (vgl Korn-Neumayer aaO 64 f; MR 1991, 18; ÖBl 1992, 140).Wie der Oberste Gerichtshof nunmehr bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann der Beeinträchtigte bei einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung des Verletzten im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist, bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Rechte auch aus Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geltend machen (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 46, 65; MR 1991, 20; MR 1991, 18; ÖBl 1992, 140 im Gegensatz zur früheren Rsp; 4 Ob 48/92). Der Beeinträchtigte hat in diesem Fall auch bezüglich der Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nur die Verbreitung der Tatsachenbehauptungen, nicht aber deren Unwahrheit zu beweisen (Reischauer in Rummel2 römisch zwei Rz 17 zu Paragraph 1330,; s. auch Korn-Neumayer aa 45 f, 65; MR 1991, 18; ÖBl 1992, 140; ÖBl 1992, 136; 4 Ob 48/92), wäre es doch im Hinblick auf die Würde der Person (Paragraph 16, ABGB) und die Regelung des Paragraph 112, StGB ein Wertungswiderspruch, den einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens im Sinn des Paragraph 111, StG Bezichtigten mit dem Beweis der Unwahrheit oder der Schuldhaftigkeit der herabsetzenden Äußerungen zu belasten (4 Ob 48/92). Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder Ansprüchen auf Widerruf und dessen Veröffentlichung obliegt in diesen Fällen der Beweis für die fehlende Vorwerfbarkeit der Verbreitung (welcher beim verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch entfällt), dem Beklagten vergleiche Korn-Neumayer aaO 64 f; MR 1991, 18; ÖBl 1992, 140).
Die Behauptung, der Text (eines Inserates) strotze nur so von Unwahrheiten, ist zwar rufschädigend, aber keine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, weil damit noch nicht zum Ausdruck gebracht wird, daß dem Urheber der Äußerungen die Behauptung der Unwahrheit auch subjektiv vorwerfbar ist. Damit hätte aber die Klägerin zu Punkt 1. des Klagebegehrens beweisen müssen, daß das Inserat nicht "von Unwahrheit strotze", also daß es jedenfalls nicht zahlreiche Unwahrheiten enthält. Auf diese Beweisführung hat sich aber die Klägerin, wie oben bereits ausgeführt wurde, gar nicht eingelassen, weil sie sich nur gegen die Behauptung der Beklagten wendet, das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens habe diese Unwahrheiten auch erwiesen.Die Behauptung, der Text (eines Inserates) strotze nur so von Unwahrheiten, ist zwar rufschädigend, aber keine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, weil damit noch nicht zum Ausdruck gebracht wird, daß dem Urheber der Äußerungen die Behauptung der Unwahrheit auch subjektiv vorwerfbar ist. Damit hätte aber die Klägerin zu Punkt 1. des Klagebegehrens beweisen müssen, daß das Inserat nicht "von Unwahrheit strotze", also daß es jedenfalls nicht zahlreiche Unwahrheiten enthält. Auf diese Beweisführung hat sich aber die Klägerin, wie oben bereits ausgeführt wurde, gar nicht eingelassen, weil sie sich nur gegen die Behauptung der Beklagten wendet, das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens habe diese Unwahrheiten auch erwiesen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist dieser Beweis durch den festgestellten Sachverhalt nicht als erbracht anzusehen. Das Erstgericht leitet das Gelingen dieses Beweises daraus ab, daß die Klägerin mit dem beanstandeten Inserat nur die Ansätze des im Landtag beschlossenen Budgets 1991 mit dem (höhere Ansätze enthaltenden) Entwurf der Landesregierung vergleichen wollte und dem Inserat bei Zugrundelegung dieses Maßstabes keine Unrichtigkeiten zu entnehmen seien (wie sich diese Feststellung etwa mit den Aussagen der Klägerin verträgt, daß es "Mutter-, Jugend- und Familienberatung in Kärnten nicht mehr geben" werde und kein Geld mehr für Lehrlingsheime und Jugendverbände und für Kärntens Problemregionen vorhanden ist, hat der Oberste Gerichtshof, da er nicht Tatsacheninstanz ist, nicht zu beurteilen).
Für die Beurteilung des Textes des Inserates ist nicht entscheidend, ob die Klägerin nur geplante und verwirklichte Budgetansätze vergleichen wollte, sondern welchen Eindruck die angesprochenen Leser aus ihren Aussagen gewinnen mußten. Diese Aussagen gingen ganz deutlich dahin, daß das von der FPÖ und ÖVP für das Jahr 1991 beschlossene Budget ("Katastrophenbudget") auf zahlreichen Gebieten (Kulturpolitik, Sport, Problemregionen), insbesondere aber auf dem Gebiet der Sozialpolitik, drastische Kürzungen und Streichungen enthalte. Diese behaupteten Kürzungen und Streichungen konnte der unbefangene Leser nur auf die bisherige Ausgabenpolitik des Landes im Vorjahr, also auf die tatsächlich den einzelnen Bereichen bisher gewidmeten Beträge beziehen. Es mag sein, daß auch ein formeller Vergleich zwischen den beschlossenen Landtagsbudgets der Jahre 1990 und 1991 nicht in allen Punkten Klärung darüber gebracht hätte, ob die Ansätze für bestimmte Ausgaben verringert oder erhöht wurden oder gleichgeblieben sind, weil dabei auch Nachtragsbudgets zu berücksichtigen wären und überdies Budgetansätze nicht immer unter denselben Bezeichnungen enthalten sind. Im Kern enthalten aber die Behauptungen der Klägerin zum "Katastrophenbudget" der FPÖ/ÖVP-Koalition die Aussage, daß es auf vielen Gebieten durch Kürzungen und Streichungen und damit zu einem sozialen Rückschritt kommen werde, was Durchschnittsleser, denen der Unterschied zwischen der Regierungsvorlage (Budgetentwurf der Landesregierung) und dem vom Landtag beschlossenen Budget nicht geläufig ist, nur als Ausgabenkürzungen gegenüber dem Vorjahr auffassen konnten, zumal die Klägerin mit keinem Wort darauf hingewiesen hat, daß sie (nur) die im Vergleich zum Budgetentwurf der Landesregierung vorgenommenen Kürzungen kritisiere.
Daß diese Behauptungen der Klägerin zur Täuschung des Publikums (also insbesondere der im Hinblick auf die bevorstehende Gemeinderatswahl angesprochenen Wähler) geeignet waren, steht für eine Ausgabepost fest. Die Ausgaben für Kindergärnten wurden nicht um 45 Millionen S gekürzt, sondern um ca. 4,5 Millionen S erhöht. Es war daher durchaus zulässig, daß die Abgeordneten der Beklagten bei der Abfassung ihrer Entgegnung (welche sich gemäß § 9 Abs 3 MedG auf die Darstellung zu beschränken hat, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig ist und woraus sich dies ergibt, sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen) vor allem auf (behauptete) Budgetansätze aus dem Jahre 1990 Bezug genommen haben. Zu diesen Gegenargumenten hat die Beklagte kein Tatsachenvorbringen erstattet, so daß der Vorwurf der vielfachen Unwahrheiten unwiderlegt geblieben ist.Daß diese Behauptungen der Klägerin zur Täuschung des Publikums (also insbesondere der im Hinblick auf die bevorstehende Gemeinderatswahl angesprochenen Wähler) geeignet waren, steht für eine Ausgabepost fest. Die Ausgaben für Kindergärnten wurden nicht um 45 Millionen S gekürzt, sondern um ca. 4,5 Millionen S erhöht. Es war daher durchaus zulässig, daß die Abgeordneten der Beklagten bei der Abfassung ihrer Entgegnung (welche sich gemäß Paragraph 9, Absatz 3, MedG auf die Darstellung zu beschränken hat, daß und wie weit die Tatsachenmitteilung unrichtig oder in irreführender Weise unvollständig ist und woraus sich dies ergibt, sowie auf die Behauptung der Tatsachen, die im Gegensatz zur Tatsachenmitteilung richtig seien oder letztere in einem erheblichen Punkt ergänzen) vor allem auf (behauptete) Budgetansätze aus dem Jahre 1990 Bezug genommen haben. Zu diesen Gegenargumenten hat die Beklagte kein Tatsachenvorbringen erstattet, so daß der Vorwurf der vielfachen Unwahrheiten unwiderlegt geblieben ist.
Unrichtig ist nur die Behauptung der Beklagten, daß dieser Umstand (nämlich die vielfachen Unwahrheiten) durch eine siegreiche Entgegnungsklage bewiesen wurde. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, findet in gerichtlichen Verfahren wegen eines Veröffentlichungsbegehrens (§ 12 MedG), dem vom Medieninhaber nicht entsprochen wurde (§ 14 MedG), eine Prüfung jener Tatsachen, denen der Betroffene mit einer Entgegnung entgegengetreten ist, überhaupt nicht statt. Die Frage wird im Verfahren nur mittelbar geprüft, wenn der Antragsgegner gemäß § 15 Abs 4 MedG einwendet, daß die Entgegnung ihrem Inhalt nach unwahr sei; auch diese Überprüfung unterbleibt aber, wenn die dazu angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb der für eine Entscheidung gesetzten Frist (§ 15 Abs 3 MedG) aufgenommen werden können oder nicht ausreichen, als erwiesen anzunehmen, daß die Entgegnung zur Gänze oder zum Teil unwahr ist. Dieser Umstand steht einer Entscheidung auf vollständige oder teilweise Veröffentlichung nicht entgegen, unbeschadet der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens (§ 16 Abs 1 MedG). Zum fortgesetzten Verfahren kann es auf Antrag (des Antragsgegners) ua dann kommen, wenn auf Veröffentlichung der Entgegnung erkannt wurde, ohne daß im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte (Hartmann-Rieder, HdKomm z MedG 123). Im vorliegenden Fall wurde die Unwahrheit der Entgegnung im befristeten Hauptverfahren nicht bewiesen. Die Parteien haben auch nicht behauptet, nachträglich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt zu haben.Unrichtig ist nur die Behauptung der Beklagten, daß dieser Umstand (nämlich die vielfachen Unwahrheiten) durch eine siegreiche Entgegnungsklage bewiesen wurde. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, findet in gerichtlichen Verfahren wegen eines Veröffentlichungsbegehrens (Paragraph 12, MedG), dem vom Medieninhaber nicht entsprochen wurde (Paragraph 14, MedG), eine Prüfung jener Tatsachen, denen der Betroffene mit einer Entgegnung entgegengetreten ist, überhaupt nicht statt. Die Frage wird im Verfahren nur mittelbar geprüft, wenn der Antragsgegner gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MedG einwendet, daß die Entgegnung ihrem Inhalt nach unwahr sei; auch diese Überprüfung unterbleibt aber, wenn die dazu angebotenen Beweise entweder nicht innerhalb der für eine Entscheidung gesetzten Frist (Paragraph 15, Absatz 3, MedG) aufgenommen werden können oder nicht ausreichen, als erwiesen anzunehmen, daß die Entgegnung zur Gänze oder zum Teil unwahr ist. Dieser Umstand steht einer Entscheidung auf vollständige oder teilweise Veröffentlichung nicht entgegen, unbeschadet der nachträglichen Fortsetzung des Verfahrens (Paragraph 16, Absatz eins, MedG). Zum fortgesetzten Verfahren kann es auf Antrag (des Antragsgegners) ua dann kommen, wenn auf Veröffentlichung der Entgegnung erkannt wurde, ohne daß im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte (Hartmann-Rieder, HdKomm z MedG 123). Im vorliegenden Fall wurde die Unwahrheit der Entgegnung im befristeten Hauptverfahren nicht bewiesen. Die Parteien haben auch nicht behauptet, nachträglich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt zu haben.
Damit steht fest, daß "die siegreiche Entgegnungsklage" (= das Urteil des Strafgerichtes im Entgegnungsverfahren nach § 15 MedG) die Unwahrheit des beanstandeten Inserates der Klägerin nicht ergeben hat, sondern diese Frage ungeprüft geblieben ist. Insoweit ist dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch der Klägerin Folge zu geben. Das Klagebegehren ist aber zu weit gefaßt, weil es impliziert, daß die Beklagte die Behauptung, daß das Inserat von Unwahrheiten gestrotzt habe, auch für sich allein zu unterlassen hätte. Das Unterlassungsgebot war daher auf die erwiesene Unwahrheit einzuschränken.Damit steht fest, daß "die siegreiche Entgegnungsklage" (= das Urteil des Strafgerichtes im Entgegnungsverfahren nach Paragraph 15, MedG) die Unwahrheit des beanstandeten Inserates der Klägerin nicht ergeben hat, sondern diese Frage ungeprüft geblieben ist. Insoweit ist dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch der Klägerin Folge zu geben. Das Klagebegehren ist aber zu weit gefaßt, weil es impliziert, daß die Beklagte die Behauptung, daß das Inserat von Unwahrheiten gestrotzt habe, auch für sich allein zu unterlassen hätte. Das Unterlassungsgebot war daher auf die erwiesene Unwahrheit einzuschränken.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die für das Verfassen des beanstandeten Artikels verantwortlichen Medienmitarbeiter (§ 1 Abs 1 Z 11 MedG) mit dieser Behauptung ihre Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt haben, ist richtig. Das Nichteinholen einer möglichen Auskunft bildet zwar für sich allein noch keine Sorgfaltsverletzung (SZ 50/86 = EvBl 1978/38 = ÖBl 1978, 3; ZAS 1982, 212 ua); auch steht nicht fest, ob den für das Veröffentlichen des beanstandeten Artikels Verantwortlichen die genaue Begründung, warum das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem am 22.2.1991 mündlich verkündeten Urteil die Entgegnung angeordnet hatte, im Zeitpunkt des Verfassens des am 7.3.1991 erschienenen Artikels überhaupt schon zugänglich war. Den verantwortlichen Medienmitarbeitern hätte aber das Wesen des medienrechtlichen Entgegnungsverfahrens in seinen wichtigsten Grundzügen bekannt sein müssen. Da Journalisten sehr häufig mit Entgegnungen zu tun haben, muß ihnen geläufig sein, daß die Erwirkung der Anordnung einer Entgegnung noch keineswegs den sicheren Schluß darauf zuläßt, daß der Inhalt dieser angeordneten Entgegnung auch tatsächlich der Wahrheit entspricht.Auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die für das Verfassen des beanstandeten Artikels verantwortlichen Medienmitarbeiter (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, MedG) mit dieser Behauptung ihre Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt haben, ist richtig. Das Nichteinholen einer möglichen Auskunft bildet zwar für sich allein noch keine Sorgfaltsverletzung (SZ 50/86 = EvBl 1978/38 = ÖBl 1978, 3; ZAS 1982, 212 ua); auch steht nicht fest, ob den für das Veröffentlichen des beanstandeten Artikels Verantwortlichen die genaue Begründung, warum das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem am 22.2.1991 mündlich verkündeten Urteil die Entgegnung angeordnet hatte, im Zeitpunkt des Verfassens des am 7.3.1991 erschienenen Artikels überhaupt schon zugänglich war. Den verantwortlichen Medienmitarbeitern hätte aber das Wesen des medienrechtlichen Entgegnungsverfahrens in seinen wichtigsten Grundzügen bekannt sein müssen. Da Journalisten sehr häufig mit Entgegnungen zu tun haben, muß ihnen geläufig sein, daß die Erwirkung der Anordnung einer Entgegnung noch keineswegs den sicheren Schluß darauf zuläßt, daß der Inhalt dieser angeordneten Entgegnung auch tatsächlich der Wahrheit entspricht.
Die Beklagte muß sich daher als Herausgeberin, Medieninhaberin und Verlegerin der Zeitung, in welcher der beanstandete Artikel erschienen ist, das Verschulden der für das Verfassen des Artikels verantwortlichen Medieninhaber anrechnen lassen. Infolge dieses Verschuldens steht der Klägerin auch der Widerrufsanspruch zu. Die Klägerin hat dem Erfordernis, daß der Beeinträchtigte auch im Fall des § 1330 Abs 2 ABGB anzugeben hat, wem gegenüber der Widerruf zu erfolgen hat (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 22 zu § 1330; Schwimann/Harrer, ABGB V, § 1330 Rz 28; Korn-Neumayr aaO 76; ÖBl 1986, 70 mwN; ÖBl 1992, 45; ÖBl 1992, 142) dadurch entsprochen, daß sie den Widerruf gegenüber den Lesern der Wochenzeitung "Kärntner Nachrichten" begehrt hat; da ein Widerruf gegenüber einem derart umschriebenen Personenkreis nur öffentlich möglich ist, hat sie damit auch den Veröffentlichungsanspruch geltend gemacht, den sie im Punkt 3. des Klagebegehrens noch einmal erwähnt.Die Beklagte muß sich daher als Herausgeberin, Medieninhaberin und Verlegerin der Zeitung, in welcher der beanstandete Artikel erschienen ist, das Verschulden der für das Verfassen des Artikels verantwortlichen Medieninhaber anrechnen lassen. Infolge dieses Verschuldens steht der Klägerin auch der Widerrufsanspruch zu. Die Klägerin hat dem Erfordernis, daß der Beeinträchtigte auch im Fall des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB anzugeben hat, wem gegenüber der Widerruf zu erfolgen hat (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 22 zu Paragraph 1330,; Schwimann/Harrer, ABGB römisch fünf, Paragraph 1330, Rz 28; Korn-Neumayr aaO 76; ÖBl 1986, 70 mwN; ÖBl 1992, 45; ÖBl 1992, 142) dadurch entsprochen, daß sie den Widerruf gegenüber den Lesern der Wochenzeitung "Kärntner Nachrichten" begehrt hat; da ein Widerruf gegenüber einem derart umschriebenen Personenkreis nur öffentlich möglich ist, hat sie damit auch den Veröffentlichungsanspruch geltend gemacht, den sie im Punkt 3. des Klagebegehrens noch einmal erwähnt.
Nach stRsp hat der Widerruf in gleich wirksamer Form wie die beanstandete Tatsachenbehauptung zu erfolgen (SZ 50/111 = EvBl 1978/45; ÖBl 1992, 146); dabei sind die in der Klage beanstandeten kreditschädigenden Mitteilungen ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen, und es ist ihnen der in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenüberzustellen (Reischauer in Rummel aaO; EvBl 1957/188; ÖBl 1992, 146). Es ist daher auch auf die Veröffentlichung des Widerrufs zu erkennen, jedoch nicht in der begehrten Form des § 13 MedG (nämlich als Entgegnung).Nach stRsp hat der Widerruf in gleich wirksamer Form wie die beanstandete Tatsachenbehauptung zu erfolgen (SZ 50/111 = EvBl 1978/45; ÖBl 1992, 146); dabei sind die in der Klage beanstandeten kreditschädigenden Mitteilungen ausdrücklich als unwahr zu bezeichnen, und es ist ihnen der in der Klage behauptete Sachverhalt als richtig gegenüberzustellen (Reischauer in Rummel aaO; EvBl 1957/188; ÖBl 1992, 146). Es ist daher auch auf die Veröffentlichung des Widerrufs zu erkennen, jedoch nicht in der begehrten Form des Paragraph 13, MedG (nämlich als Entgegnung).
Die weitere (sinngemäße) Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich durch falsche Behauptungen zum Budget der "Lüge" schuldig gemacht, ist ehrenrührig. Wird der Vorwurf der (bewußten) Lüge gegen eine physische Person erhoben, so ist er schon dann unberechtigt, wenn diese von der Richtigkeit ihrer Äußerungen überzeugt war (ÖBl 1992, 142). Auch eine juristische Person kann durch den Vorwurf, "sie" lüge, jedenfalls in ihrer sozialen Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt sein, weil sie passiv beleidigungsfähig ist. Aus § 26 ABGB, welcher ausdrücklich bestimmt, daß juristische Personen in der Regel die gleichen Rechte wie natürliche Personen haben, ziehen nämlich Lehre und Rechtsprechung den zutreffenden Schluß, daß auch juristischen Personen das Recht auf Ehre zukommt (Aicher in Rummel aaO Rz 17 zu § 26 ABGB; Schwimann/Posch, ABGB I § 26 Rz 21; Koziol, Haftpflichtrecht II 7; vgl Heller, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht2, 95; Hübner, Allgemeiner Teil des BGB Rz 122; ÖBl 1992, 51; ÖBl 1992, 140; einschränkend Ostheim, Zur Rechtsfähigkeit von Personenverbänden 156; aM Korn in MR 1991, 147 f; Korn-Neumayr aaO 50).Die weitere (sinngemäße) Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich durch falsche Behauptungen zum Budget der "Lüge" schuldig gemacht, ist ehrenrührig. Wird der Vorwurf der (bewußten) Lüge gegen eine physische Person erhoben, so ist er schon dann unberechtigt, wenn diese von der Richtigkeit ihrer Äußerungen überzeugt war (ÖBl 1992, 142). Auch eine juristische Person kann durch den Vorwurf, "sie" lüge, jedenfalls in ihrer sozialen Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt sein, weil sie passiv beleidigungsfähig ist. Aus Paragraph 26, ABGB, welcher ausdrücklich bestimmt, daß juristische Personen in der Regel die gleichen Rechte wie natürliche Personen haben, ziehen nämlich Lehre und Rechtsprechung den zutreffenden Schluß, daß auch juristischen Personen das Recht auf Ehre zukommt (Aicher in Rummel aaO Rz 17 zu Paragraph 26, ABGB; Schwimann/Posch, ABGB römisch eins Paragraph 26, Rz 21; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 7; vergleiche Heller, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht2, 95; Hübner, Allgemeiner Teil des BGB Rz 122; ÖBl 1992, 51; ÖBl 1992, 140; einschränkend Ostheim, Zur Rechtsfähigkeit von Personenverbänden 156; aM Korn in MR 1991, 147 f; Korn-Neumayr aaO 50).
Der gegen eine juristische Person gerichtete Vorwurf der Lüge kann jedoch anders als derselbe Vorwurf gegen eine physische zu verstehen sein. Wird eine Mitteilung, die eine juristische Person, insbesondere eine politische Partei, veröffentlichen läßt, als "Lüge" bezeichnet, so ist dieser Vorwurf, sofern er nicht erkennbar gegen eine bestimmte, hinter der juristischen Person stehende natürliche Person gerichtet ist (vgl ÖBl 1992, 51), nicht als bewußtes Behaupten der Unwahrheit gerade durch die Person zu verstehen, die mit der Veröffentlichung der Mitteilung betraut war oder dazu den Auftrag gegeben hat; selbst bei der Veröffentlichung krasser Unwahrheiten würde sonst denjengen, der solchen Behauptungen mit dem Vorwurf der Lüge entgegentritt, der Wahrheitsbeweis meist nicht gelingen, wenn die verantwortlichen Auftraggeber eine bestimmte Formulierung nicht angeordnet haben, die Beauftragten aber von der Richtigkeit der von ihnen formulierten Meldung überzeugt waren. Der nicht auf eine bestimmte physische Person gemünzte Vorwurf, eine juristische Person, insbesondere eine politische Partei, "lüge", kann somit nur dahin verstanden werden, daß von ihr krasse (nicht umgehend berichtigte) Fehlinformationen ausgegangen sind, die den jeweils verantwortlichen Personen bei normativer Betrachtung gar nicht entgehen und damit nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein konnten.Der gegen eine juristische Person gerichtete Vorwurf der Lüge kann jedoch anders als derselbe Vorwurf gegen eine physische zu verstehen sein. Wird eine Mitteilung, die eine juristische Person, insbesondere eine politische Partei, veröffentlichen läßt, als "Lüge" bezeichnet, so ist dieser Vorwurf, sofern er nicht erkennbar gegen eine bestimmte, hinter der juristischen Person stehende natürliche Person gerichtet ist vergleiche ÖBl 1992, 51), nicht als bewußtes Behaupten der Unwahrheit gerade durch die Person zu verstehen, die mit der Veröffentlichung der Mitteilung betraut war oder dazu den Auftrag gegeben hat; selbst bei der Veröffentlichung krasser Unwahrheiten würde sonst denjengen, der solchen Behauptungen mit dem Vorwurf der Lüge entgegentritt, der Wahrheitsbeweis meist nicht gelingen, wenn die verantwortlichen Auftraggeber eine bestimmte Formulierung nicht angeordnet haben, die Beauftragten aber von der Richtigkeit der von ihnen formulierten Meldung überzeugt waren. Der nicht auf eine bestimmte physische Person gemünzte Vorwurf, eine juristische Person, insbesondere eine politische Partei, "lüge", kann somit nur dahin verstanden werden, daß von ihr krasse (nicht umgehend berichtigte) Fehlinformationen ausgegangen sind, die den jeweils verantwortlichen Personen bei normativer Betrachtung gar nicht entgehen und damit nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein konnten.
Danach war aber der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Lüge begründet. Er war insbesondere nicht schon deshalb "teilweise unrichtig", weil die Behauptungen der Klägerin bei Unterstellung eines Vergleiches zwischen dem Entwurf der Landesregierung und dem beschlossenen Budget nach Meinung des Erstrichters keine Unrichtigkeiten enthalten hatten, waren doch, wie bereits ausgeführt, die Mitteilungen im Inserat der Klägerin von den angesprochenen Lesern nicht im entferntesten als solcher Vergleich, sondern als Behauptung, daß es zu massiven Kürzungen verschiedener öffentlicher Sozialleistungen gegenüber dem bisherigen Standard kommen werde, zu verstehen.
Aus dem von den Vorinstanzen festgestellten Fallbeispiel aus dem Kindergartenwesen geht klar hervor, daß die Ausgaben im Budget 1991 um ca 4,5 Millionen S erhöht und nicht, wie die Klägerin behauptet hat, um "unglaubliche 45 Millionen S" gekürzt wurden. Auch aus den Worten "einstimmig beschlossene Förderungen" war dem Publikum nicht erkennbar, daß ein Vergleich mit dem in der Regierungsvorlage 1991 auf 97 Millionen S erhöhten Budgetansatz vorgenommen werden sollte. In der Behauptung der Kürzung der Kindergartenausgaben um 45 Millionen S liegt daher eine massive Täuschung der Bevölkerung; diese Fehlinformation konnte den für die Einschaltung des Inserates verantwortlichen Repräsentanten der Klägerin nicht entgangen und damit nicht auf bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein. Es erscheint auch kaum denkbar, daß in Kärnten tatsächlich Mutter-, Jugend- und Familienberatung abgeschafft werden sollte.
Da es für den Wahrheitsbeweis ausreicht, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 115; ÖBl 1990, 18 ua), ist von einer beabsichtigten Täuschung auszugehen, welche der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich durch falsche Behauptungen zum Budget der Lüge schuldig gemacht, die Rechtswidrigkeit nimmt. Punkt 2. des Klagebegehrens ist daher zur Gänze abzuweisen.Da es für den Wahrheitsbeweis ausreicht, wenn er den Inhalt der Mitteilung im wesentlichen bestätigt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 115; ÖBl 1990, 18 ua), ist von einer beabsichtigten Täuschung auszugehen, welche der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich durch falsche Behauptungen zum Budget der Lüge schuldig gemacht, die Rechtswidrigkeit nimmt. Punkt 2. des Klagebegehrens ist daher zur Gänze abzuweisen.
In der Klage wird zwar als Klägerin die Sozialdemokratische Partei Österreichs, Wien 1., Löwelstraße 18 "c/o Landesorganisation Kärnten" angeführt, jedoch ausschließlich ein Sachverhalt vorgetragen, der sich im Bereich der Kärntner Landespolitik abgespielt und auf beiden Seiten (primär) die jeweiligen Landesorganisationen berührt hat. Die Klage ist daher dahin zu verstehen, daß als Klägerin von allem Anfang an die Landesorganisation Kärnten der Sozialistischen Partei Österreichs aufgetreten ist. Diese ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen eine eigene juristische Person.
Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit etwa einem Drittel ihrer Ansprüche durchgedrungen, so daß sie der Beklagten ein Drittel der Prozeßkosten zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin ist nur mit etwa einem Drittel ihrer Ansprüche durchgedrungen, so daß sie der Beklagten ein Drittel der Prozeßkosten zu ersetzen hat.