Rechtssatz RS0031828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031828
Geschäftszahl
3Ob157/50; 2Ob371/55; 6Ob62/62; 5Ob702/82; 1Ob663/83; 4Ob91/92; 6Ob295/03f
Entscheidungsdatum
14.07.2005
Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch nach § 1330 ABGB Abs 2 ABGB besteht nicht, wenn die Behauptungen der Beklagten sich im Wesen als wahr erwiesen und nur nebensächliche Behauptungen nicht erwiesen werden konnten.Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1330, ABGB Absatz 2, ABGB besteht nicht, wenn die Behauptungen der Beklagten sich im Wesen als wahr erwiesen und nur nebensächliche Behauptungen nicht erwiesen werden konnten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 157/50
Entscheidungstext OGH 05.04.1950 3 Ob 157/50
Veröff: JBl 1950,341
- 2 Ob 371/55
Entscheidungstext OGH 01.02.1956 2 Ob 371/55
- 6 Ob 62/62
Entscheidungstext OGH 14.03.1962 6 Ob 62/62
Beisatz: Es hat aber der Beklagte nachzuweisen, daß die von ihm verbreiteten Tatsachenbehauptungen - abgesehen von den vom Kläger aus dem Gesamtkomplex herausgegriffenen unwahren Einzelheiten - wahr waren, bzw von ihm ohne grobes Verschulden für wahr gehalten werden konnten. (T1)
- 5 Ob 702/82
Entscheidungstext OGH 28.09.1982 5 Ob 702/82
Vgl auch
- 1 Ob 663/83
Entscheidungstext OGH 30.11.1983 1 Ob 663/83
- 4 Ob 91/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 91/92
Auch; Veröff: MR 1993,55
- 6 Ob 295/03f
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
Auch; Beisatz: Hier: Es ist kein unwichtiges Detail, ob ein Dienstgeber seiner Anmeldepflicht von sich aus und lediglich um einen Tag verspätet nachkommt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0031828
Dokumentnummer
JJR_19500405_OGH0002_0030OB00157_5000000_001