Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht zur Frage, inwieweit das Anbot auf Abschluss eines vollstreckbaren Vergleichs die für ein Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr im Rahmen mehrerer nach § 1330 Abs 2 ABGB erhobenen Ansprüche beseitigt, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht zur Frage, inwieweit das Anbot auf Abschluss eines vollstreckbaren Vergleichs die für ein Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr im Rahmen mehrerer nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erhobenen Ansprüche beseitigt, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus (6 Ob 71/05t mwN). Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (SZ 69/28; 6 Ob 2026/96a; 6 Ob 95/97g), steht es im Fall der Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, wenn der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert. Die Judikatur in Wettbewerbssachen - auf die sich das Berufungsgericht stützte -, wonach der Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei einem Anbot nur hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung der nach Vergleichsabschluss gerichtlich nicht durchsetzbare Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG entgegensteht, ist auf Ansprüche nach § 1330 ABGB nicht übertragbar, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs (anders als das Urteilsveröffentlichungsbegehren nach § 25 UWG) selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann. Mit dem angebotenen Teilvergleich hat die Beklagte die Vermutung künftiger Verstöße entkräftet. Dass trotz dieses Anbots die Wiederholungsgefahr aus besonderen Gründen weiterbestehe, hätte die Klägerin schon in erster Instanz zu behaupten und nachzuweisen gehabt. Sie hat die Ablehnung des Vergleichs aber nur mit dem Fehlen eines Vergleichsanbots auch hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Ansprüche begründet, was - wie dargelegt - für die Annahme des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Im Fall der Annahme des Vergleichs hätte die Klägerin alles erhalten, was sie bei Fortsetzung des Prozesses über den Unterlassungsanspruch durchsetzen hätte können. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ist die Revision daher berechtigt und das Ersturteil wiederherzustellen.1. Nach ständiger Rechtsprechung schließt ein - wenngleich vom Kläger abgelehntes - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten, die Wiederholungsgefahr regelmäßig aus (6 Ob 71/05t mwN). Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (SZ 69/28; 6 Ob 2026/96a; 6 Ob 95/97g), steht es im Fall der Kumulierung mehrerer auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Ansprüche dem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht entgegen, wenn der Beklagte nur über das Unterlassungsbegehren einen vollstreckbaren Vergleich anbietet, darüber hinausgehende Ansprüche (Widerruf, Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatzbegehren, Kostenersatzbegehren) aber nicht anerkennt und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung fordert. Die Judikatur in Wettbewerbssachen - auf die sich das Berufungsgericht stützte -, wonach der Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei einem Anbot nur hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung der nach Vergleichsabschluss gerichtlich nicht durchsetzbare Urteilsveröffentlichungsanspruch nach Paragraph 25, UWG entgegensteht, ist auf Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB nicht übertragbar, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs (anders als das Urteilsveröffentlichungsbegehren nach Paragraph 25, UWG) selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann. Mit dem angebotenen Teilvergleich hat die Beklagte die Vermutung künftiger Verstöße entkräftet. Dass trotz dieses Anbots die Wiederholungsgefahr aus besonderen Gründen weiterbestehe, hätte die Klägerin schon in erster Instanz zu behaupten und nachzuweisen gehabt. Sie hat die Ablehnung des Vergleichs aber nur mit dem Fehlen eines Vergleichsanbots auch hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Ansprüche begründet, was - wie dargelegt - für die Annahme des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht. Im Fall der Annahme des Vergleichs hätte die Klägerin alles erhalten, was sie bei Fortsetzung des Prozesses über den Unterlassungsanspruch durchsetzen hätte können. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ist die Revision daher berechtigt und das Ersturteil wiederherzustellen.
2. Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft (SZ 43/140; MR 1994, 111; SZ 70/38; SZ 74/204 ua; Reischauer in Rummel³, ABGB § 1330 Rz 22); Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich (6 Ob 1024/95; MR 1994, 111; MR 1997, 25). Dagegen kann der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden (SZ 43/140; SZ 68/97 mwN ua; Reischauer aaO § 1330 Rz 10).2. Der in Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft (SZ 43/140; MR 1994, 111; SZ 70/38; SZ 74/204 ua; Reischauer in Rummel³, ABGB Paragraph 1330, Rz 22); Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich (6 Ob 1024/95; MR 1994, 111; MR 1997, 25). Dagegen kann der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden (SZ 43/140; SZ 68/97 mwN ua; Reischauer aaO Paragraph 1330, Rz 10).
Zu Recht bekämpft die Revisionswerberin die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete, in Frageform gehaltene Artikelüberschrift „Unsaubere Praktik?" sei eine Tatsachenbehauptung, die einem Widerruf zugänglich wäre. Sinn und Bedeutungsinhalt einer beanstandeten Äußerung wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung für den unbefangenen Durchschnittsadressaten der Äußerung (SZ 71/96; 6 Ob 77/02w = MR 2003, 25 uva). Für die Einordnung einer Äußerung ist wesentlich, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist (6 Ob 77/02w mwN), sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (MR 1994, 111 mwN). Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist eine Artikelüberschrift, die - wie hier - offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, nicht isoliert zu betrachten (6 Ob 296/02a = MR 2003, 27 [Korn]; 6 Ob 92/04d = MR 2004, 396). Eine Tatsachenbehauptung kann zwar auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (4 Ob 2205/96k; JBl 1938, 78). Im vorliegenden Fall jedoch stellt sich die Äußerung „Unsaubere Praktik?" als reines Werturteil dar. Der Leser des Textes des Artikels wird die schlagwortartige, pauschale Bezeichnung des geschilderten Verhaltens der Klägerin als „unsaubere Praktik" als rein subjektive Bewertung des Verfassers des Artikels, die eine Missbilligung enthält, auffassen, die der Leser nur subjektiv annehmen oder ablehnen kann, denn die Äußerung ist zu substanzarm, um als wahr oder unwahr eingestuft werden zu können. Ein Anspruch auf Widerruf dieser Äußerung und dessen Veröffentlichung ist daher zu verneinen. Auch insoweit ist das Ersturteil wiederherzustellen.
3. Das auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden gerichtete Begehren ist berechtigt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.
§ 1330 ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden.Paragraph 1330, ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden.
Dass die Behauptung, „die Frauen waren weder in Wien noch in Niederösterreich bei der Krankenkasse gemeldet" und die Anmeldung sei auf Grund der ÖGB-Intervention nachgeholt worden, zweifellos eine Tatsachenbehauptung darstellt, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Behauptung auch nicht in ihrem Kern wahr. Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt (6 Ob 244/98w; 6 Ob 283/00h; 6 Ob 238/02x). Die Tatsachenbehauptung vermittelt dem Leser den Eindruck, die Klägerin hätte ihre Dienstnehmerinnen nicht bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet und „schwarz" beschäftigt und so gegen § 33 ASVG verstoßen, hätte der ÖGB-Bezirkssekretär nicht interveniert. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen meldete die Klägerin die Dienstnehmerinnen aber nur um einen Tag verspätet an und holte die Anmeldung nicht erst nach einer ÖGB-Intervention nach. Wohl ist der Wahrheitsbeweis schon als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Auf unwesentliche Details kommt es nicht an (SZ 74/204; 6 Ob 173/98d; 6 Ob 92/04d). Es ist aber kein unwichtiges Detail, ob ein Dienstgeber seiner Anmeldepflicht von sich aus und lediglich um einen Tag verspätet nachkommt. Dass die unwahre Tatsachenbehauptung rufschädigend im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB ist, bedarf keiner weiteren Begründung.Dass die Behauptung, „die Frauen waren weder in Wien noch in Niederösterreich bei der Krankenkasse gemeldet" und die Anmeldung sei auf Grund der ÖGB-Intervention nachgeholt worden, zweifellos eine Tatsachenbehauptung darstellt, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Behauptung auch nicht in ihrem Kern wahr. Die Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung kann sich auch aus einer Unvollständigkeit des bekanntgegebenen Sachverhalts ergeben, die das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten in einem ganz anderen Licht erscheinen lässt (6 Ob 244/98w; 6 Ob 283/00h; 6 Ob 238/02x). Die Tatsachenbehauptung vermittelt dem Leser den Eindruck, die Klägerin hätte ihre Dienstnehmerinnen nicht bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet und „schwarz" beschäftigt und so gegen Paragraph 33, ASVG verstoßen, hätte der ÖGB-Bezirkssekretär nicht interveniert. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen meldete die Klägerin die Dienstnehmerinnen aber nur um einen Tag verspätet an und holte die Anmeldung nicht erst nach einer ÖGB-Intervention nach. Wohl ist der Wahrheitsbeweis schon als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RIS-Justiz RS0079693). Auf unwesentliche Details kommt es nicht an (SZ 74/204; 6 Ob 173/98d; 6 Ob 92/04d). Es ist aber kein unwichtiges Detail, ob ein Dienstgeber seiner Anmeldepflicht von sich aus und lediglich um einen Tag verspätet nachkommt. Dass die unwahre Tatsachenbehauptung rufschädigend im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
Was die weiteren im Artikel zitierten Äußerungen des ÖGB-Bezirkssekretärs betrifft, so können diese eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Die Klägerin hat deren Unrichtigkeit nur damit begründet, dass nicht gleichzeitig mitgeteilt worden sei, dass sämtliche Sozialversicherungsabgaben wie Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen an Hand der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet und ausbezahlt werden. Dem hat aber schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass dem Artikel nicht die Behauptung zu entnehmen ist, die Klägerin entlohne die Dienstnehmerinnen für eine 15 Stunden übersteigende Arbeitsleistung nicht. Aus der angeführten „theoretischen" Möglichkeit, das Beschäftigungsverhältnis und damit den Verdienst jederzeit auf die im Vertrag festgehaltenen 15 Stunden herabzusenken, ergibt sich, dass eine nicht ordnungsgemäße Entlohnung der Mehrstunden nicht behauptet wird.
Die Berufung der Beklagten auf die Haftungsausschließungsgründe des § 6 Abs 2 Z 2 lit b und Abs 4 MedienG scheitert daran, dass nach den Feststellungen dem Artikelverfasser der vollständige, die Anmeldung der Dienstnehmerinnen bei der Gebietskrankenkasse betreffende Sachverhalt bekannt war, dieser jedoch so entstellt wiedergegeben wurde, dass damit ein falscher Sachverhalt verbreitet wurde. Es kann daher nicht die Rede davon sein, der Verfasser des Artikels habe die gebotene journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten, was Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG ist, und die Äußerung des ÖGB-Bezirkssekretärs wahrheitsgetreu wiedergegeben, wie es § 6 Abs 2 Z 4 MedienG fordert. Das Verschulden des Artikelverfassers hat sich die Beklagte als Medieninhaberin der Wochenzeitung, in der die beanstandete Behauptung erschienen ist, zurechnen zu lassen (4 Ob 91/92 = MR 1993, 55).Die Berufung der Beklagten auf die Haftungsausschließungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 4, MedienG scheitert daran, dass nach den Feststellungen dem Artikelverfasser der vollständige, die Anmeldung der Dienstnehmerinnen bei der Gebietskrankenkasse betreffende Sachverhalt bekannt war, dieser jedoch so entstellt wiedergegeben wurde, dass damit ein falscher Sachverhalt verbreitet wurde. Es kann daher nicht die Rede davon sein, der Verfasser des Artikels habe die gebotene journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten, was Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG ist, und die Äußerung des ÖGB-Bezirkssekretärs wahrheitsgetreu wiedergegeben, wie es Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG fordert. Das Verschulden des Artikelverfassers hat sich die Beklagte als Medieninhaberin der Wochenzeitung, in der die beanstandete Behauptung erschienen ist, zurechnen zu lassen (4 Ob 91/92 = MR 1993, 55).
Aus der Erwägung, die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach, hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, unter bestimmten Umständen sei es für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schade bis zum Schluss der Verhandlung eingetreten sei, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das den konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet habe und der Schade auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten könne (SZ 56/38; 6 Ob 6/00a mwN; RIS-Justiz RS0040838).
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie mit dem Feststellungsbegehren die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden anstrebt. Sie hat auch eine konkrete Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeit (künftiger Verlust von Aufträgen) aufgezeigt und konkrete vermögensrechtliche Nachteile behauptet. Es liegt auf der Hand, dass schon die rufschädigende Tatsachenbehauptung der Beklagten ohne weiteres Zutun derartige Auftragsverluste bewirken könnte. Diese Äußerung war damit auch geeignet, der Klägerin in Zukunft Vermögensnachteile zuzufügen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden bejaht. Da eine Schadenersatzpflicht nur bezüglich jener künftigen Schäden festgestellt werden darf, für die konkret die Möglichkeit besteht, dass sie aus einem bestimmten Schadensereignis entstehen können, ist es erforderlich das Schadenereignis im Tenor des Feststellungsurteils anzuführen (6 Ob 606/85). In diesem Sinn war das Feststellungsbegehren wie aus dem Spruch ersichtlich zu verdeutlichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist entsprechend der Bewertung der Klägerin ihrer geltend gemachten Ansprüche nur mit 1/27stel der Ansprüche der Klägerin unterlegen. Das Feststellungbegehren hat besondere Kosten nicht veranlasst. Der Beklagten steht der Ersatz ihrer gesamten Kosten auf Basis des Streitwerts der abgewehrten Ansprüche (18.894,94 EUR) zu (RIS-Justiz RS0116722).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte ist entsprechend der Bewertung der Klägerin ihrer geltend gemachten Ansprüche nur mit 1/27stel der Ansprüche der Klägerin unterlegen. Das Feststellungbegehren hat besondere Kosten nicht veranlasst. Der Beklagten steht der Ersatz ihrer gesamten Kosten auf Basis des Streitwerts der abgewehrten Ansprüche (18.894,94 EUR) zu (RIS-Justiz RS0116722).