Rechtssatz RS0102057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102057
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Auch bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der Kläger weist besondere Gründe nach, dass die Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots weiter besteht. Die Judikatur in Wettbewerbssachen, wonach der Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei einem Anbot nur hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung der nach Vergleichsabschluss gerichtlich nicht durchsetzbare Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG entgegensteht, ist auf Ansprüche nach § 1330 ABGB nicht übertragbar, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs (anders als das Urteilsveröffentlichungsbegehren) selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleiches eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.Auch bei Kumulierung mehrerer auf Paragraph 1330, ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der Kläger weist besondere Gründe nach, dass die Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots weiter besteht. Die Judikatur in Wettbewerbssachen, wonach der Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei einem Anbot nur hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung der nach Vergleichsabschluss gerichtlich nicht durchsetzbare Urteilsveröffentlichungsanspruch nach Paragraph 25, UWG entgegensteht, ist auf Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB nicht übertragbar, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs (anders als das Urteilsveröffentlichungsbegehren) selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleiches eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/96
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 6 Ob 8/96
Veröff: SZ 69/28
- 6 Ob 2026/96a
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2026/96a
- 6 Ob 95/97g
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 95/97g
nur: Auch bei Kumulierung mehrerer auf § 1330 ABGB gestützter Ansprüche (hier: Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) beseitigt das nur zum Unterlassungsanspruch gestellte Anbot des Beklagten zum Abschluss eines Vergleiches die Vermutung der Wiederholungsgefahr, es sei denn, der Kläger weist besondere Gründe nach, daß die Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots weiter besteht. (T1)
- 6 Ob 26/98m
Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 26/98m
- 6 Ob 221/00v
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 221/00v
Auch
- 6 Ob 97/01k
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 97/01k
Vgl auch; Beisatz: Ein Teilvergleichsanbot kann zwar bei mehreren Ansprüchen für den vom Vergleichsanbot betroffenen Teil die Wiederholungsgefahr beseitigen, nicht aber bei einer Zerlegung der einheitlichen Äußerung in die einzelnen Bestandteile, um solcherart einen Teil der Äußerung gegenüber Ansprüchen nach § 1330 ABGB anfechtungsfest zu gestalten. (T2)
- 6 Ob 244/03f
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 244/03f
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 295/03f
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
- 6 Ob 315/05z
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 315/05z
Beisatz: Anders als im Bereich des UWG und des Urheberrechtsgesetzes muss bei auf §1330 ABGB gestützten Ansprüchen ein - zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führendes - Vergleichsangebot nicht auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten in angemessenem Umfang umfassen, weil der Widerrufsanspruch und der Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs selbständige Ansprüche sind, über die auch nach Abschluss eines Unterlassungsvergleichs eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann. (T3)
- 4 Ob 160/07v
Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 160/07v
nur T1; Beisatz: Sowohl nach §1330 Abs2ABGB als auch nach §7UWG besteht nämlich grundsätzlich ein selbstständiger Anspruch des Verletzten auf Widerruf. (T4)
- 6 Ob 33/10m
Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 33/10m
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, inwieweit einzelne Behauptungen zerlegt werden können, ist eine solche des Einzelfalls. (T5)
- 6 Ob 149/17f
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 149/17f
Vgl auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102057
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_0060OB00008_9600000_001