Entscheidungsgründe:
Die Parteien standen zueinander in Geschäftsbeziehung. Der Kläger hat ein Geschäftslokal in Wien. Der Beklagte schickte dem Kläger an die Firmenadresse am 8. 4. 1999 einen Brief mit folgendem Text:
"An Fa. W*****.
Sehr geehrter Herr W*****!
Mich interessiert es nicht, ob Kunden, Interessierte oder Partner aidskrank, immunschwach oder anders sich krank fühlen oder sind. Sie haben ihre mehrmaligen Zusagen nicht eingehalten, auch nicht über versuchte Vermittlung - durch Ihren Sohn u.a. und auch über Ihre Ehefrau, man distanziert sich von Ihnen. Ich tue es auch. Ihre privaten und kränklichen Probleme sind hier unwesentlich. Ihre Unaufrichtigkeit und Überheblichkeit ... (unleserlich). Sie sind ein vielleicht unbewusst bekennendes Arschloch. Noch heute habe ich für Sie/uns ein Zimmer reserviert. Herr W. jun. hat mir abends mitgeteilt, dass Sie sich an einer Messeteilnahme noch nicht entschließen können - obwohl schon vor 2 Wochen fixiert. Wie kann man so ausdauernd unkorrekt sein? - indem man es ist. In richtiger Einschätzung Ihrer Person habe ich mich abgesichert. Vielleicht können Sie noch irgendwo Eindruck machen, in Ungarn, Tschechien, Slowenien, hier nicht - nur ein leerer Sack auf frisch imprägniert - für mich sind sie ein ungewöhnliches Arschloch - mit 2 AA. Dementsprechend grüßt sie E. N."
Das Geschäft des Klägers war in der Zeit vom 3. bis 12. 4. 1999 geschlossen. Das Schreiben des Beklagten und ein weiteres Schreiben vom 11. 4. 1999 wurde am 12. 4. 1999 von einer Angestellten des Klägers entgegengenommen und gelesen. Auch die Gattin des Klägers las den Brief.
Am 12. 4. 1999 wurde auf dem Auslagenfenster des Geschäftslokals des Klägers ein Aushang befestigt, den der Beklagte verfasst hatte. Das Blatt hatte folgenden Text:
"Werte Kunden
Aus gesundheitlichen Gründen (langwierige Behandlung einer derzeit noch nicht heilbaren Krankheit) wird auch dieses Lokal voraussichtlich geschlossen.Um Verständnis dafür bittet Ihr Werner W*****".
Auf dem Aushangblatt befand sich eine Zeichnung mit der Darstellung eines in einem Krankenbett liegenden Mannes und einer daneben stehenden Krankenschwester. Im linken oberen Eck der Zeichnung stand das Wort "Aids".
Der Beklagte wurde wegen dieses Aushanges über Privatanklage des Klägers rechtskräftig des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 Abs 2 StGB für schuldig erkannt.Der Beklagte wurde wegen dieses Aushanges über Privatanklage des Klägers rechtskräftig des Vergehens der Kreditschädigung nach Paragraph 152, Absatz 2, StGB für schuldig erkannt.
Mit seiner am 26. 4. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger Schadenersatz von 30.000 S (= 2.180,19 EUR) wegen eines durch den Aushang des Beklagten verursachten Verdienstentganges, die Unterlassung der Beleidigungen (Behauptungen), wonach der Kläger an einer derzeit noch nicht heilbaren Krankheit, und zwar an "Aids" leide, und daher sein Lokal voraussichtlich schließe, wonach er ein vielleicht unbewusst-bekennendes Arschloch sei, nur ein leerer Sack, auf frisch imprägniert und ein ungewöhnliches Arschloch mit zwei AA, die Unterlassung der Verbreitung des Textes (des Aushanges), wonach das Geschäftslokal des Klägers aus gesundheitlichen Gründen, und zwar wegen der langwierigen Behandlung einer derzeit noch nicht heilbaren Krankheit des Klägers voraussichtlich geschlossen sei und der zeichnerischen Darstellung eines Patienten, über dessen Kopf das Wort "Aids" steht, den Widerruf der im Brief aufgestellten Behauptungen gegenüber der Angestellten und der Gattin des Klägers sowie den öffentlichen Widerruf des Aushangstextes in einem Bezirksjournal und im Mitgliederblatt der Handelskammer Wien. Durch die unwahren, beleidigenden Äußerungen sei das Fortkommen des Klägers in der Zeit von April bis November 1999 geschädigt worden; er habe gravierende Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Der Aushang stamme nicht von ihm, wohl aber das Schreiben vom 8. 4. 1999. Er habe angenommen, dass im Unternehmen des Klägers Betriebsurlaub geherrscht habe. Der Beklagte habe nicht gewollt, dass andere Personen das Schreiben lesen.
In der Tagsatzung vom 25. 4. 2002 erklärte der Beklagte hinsichtlich des auf die Unterlassung der im Brief aufgestellten Behauptungen gerichteten Klagebegehrens, einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich abschließen zu wollen. Der Kläger verlangte eine Kostentragung des Beklagten, was dieser ablehnte. Das Erstgericht gab den Klagebegehren mit Ausnahme des Begehrens auf Widerruf gegenüber der Angestellten und der Gattin des Klägers statt. Über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es folgenden, für das Schadenersatzbegehren wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Kläger sei über den Aushang des Beklagten von verschiedenen Leuten angesprochen worden. Ab Mitte April 1999 habe der Kläger, der einen Handel mit Seidenblumen und Gestecken betreibe, einen signifikanten Umsatzrückgang erlitten. Im Februar 1999 habe der Umsatz noch 591.000 S betragen, im März 410.000 S, im April 328.000 S, im Mai nur mehr 71.000 S, im Juni 1.394 S, im Juli 0 S, im August 17.000 S, im September 47.000 S, im Oktober 6.800 S und im November 24.000 S. Im Dezember 1999 habe der Umsatz dann wieder 307.000 S betragen. Der Kläger habe in der Zeit von April bis November 1999 einen entgangenen Gewinn von zumindest 30.000 S erlitten. Dieser Schaden sei darauf zurückzuführen, dass der Aushang des Beklagten Kunden vom Betreten des Geschäfts abgehalten habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Aushang des Beklagten geeignet gewesen sei, den Kredit des Klägers bei seinen Kunden zu schädigen. Der Gewinnentgang sei gemäß § 273 ZPO nach den festgestellten Umsatzrückgängen einzuschätzen gewesen. Die Unwahrheit des Aushangtextes ergebe sich schon daraus, dass er so gestaltet gewesen sei, als ob ihn der Kläger selbst verfasst hätte. Das Schreiben vom 8. 4. 1999 habe beleidigenden Inhalt. Der Unterlassungsanspruch sei berechtigt, der Widerrufsanspruch aber nicht, weil ein Widerruf bei beleidigenden Äußerungen nicht in Betracht komme.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der Aushang des Beklagten geeignet gewesen sei, den Kredit des Klägers bei seinen Kunden zu schädigen. Der Gewinnentgang sei gemäß Paragraph 273, ZPO nach den festgestellten Umsatzrückgängen einzuschätzen gewesen. Die Unwahrheit des Aushangtextes ergebe sich schon daraus, dass er so gestaltet gewesen sei, als ob ihn der Kläger selbst verfasst hätte. Das Schreiben vom 8. 4. 1999 habe beleidigenden Inhalt. Der Unterlassungsanspruch sei berechtigt, der Widerrufsanspruch aber nicht, weil ein Widerruf bei beleidigenden Äußerungen nicht in Betracht komme.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen, insbesondere diejenigen über den Umsatzrückgang und die Kausalität des Aushanges des Beklagten für den eingetretenen Verdienstentgang. Das Berufungsgericht verneinte den gerügten Verfahrensmangel hinsichtlich der Anwendung des § 273 ZPO. Bei Berücksichtigung eines Umsatzrückganges von fast 2,5 Mio S sei die vom Erstgericht vorgenommene Schadensausmittlung nach § 273 ZPO nicht zu kritisieren. Insoweit sich der Beklagte auf das vom Kläger abgelehnte Anbot eines Unterlassungsvergleiches berufe, sei dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots dann noch zu bejahen sei, wenn der Beklagte sein Vergleichsangebot nur auf einen Teil der Klagebegehren beschränke (SZ 66/163). Wenn der Kläger auch Urteilsveröffentlichung begehre, so beseitige das Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten werde (4 Ob 2/96). Hier habe der angebotene Vergleich nicht einmal eine Kostenregelung enthalten noch sich in irgendeiner Form auf das Widerrufs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren bezogen. Die Wiederholungsgefahr sei damit nicht beseitigt worden. Bei der Kreditschädigung gemäß § 1330 Abs 2 ABGB treffe den Kläger die Beweislast. Hier seien beide bekämpften Äußerungen unter den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB zu subsumieren, die Äußerungen des Beklagten seien aber auch beleidigend nach Abs 1 leg cit. Die Äußerung, der Kläger habe Aids, sei aus gesellschaftspolitischer Sicht durchaus diskriminierend. Auch die Verbreitung wahrer Tatsachen könne rechtswidrig sein, wie beispielsweise der Vorwurf der Homosexualität. Diese Wertung treffe auch auf den Vorwurf zu, der Kläger habe Aids. Mit der Krankheit werde immer noch das homosexuelle Milieu bzw das Drogenmilieu in Verbindung gebracht. Wenn eine Rufschädigung auch ehrenbeleidigend ist, treffe den Beklagten die Beweislast über die Wahrheit der Tatsachen. Die vom Erstgericht nicht getroffene Feststellung, ob der Kläger tatsächlich an Aids leide, gehe daher zu Lasten des Beklagten.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen, insbesondere diejenigen über den Umsatzrückgang und die Kausalität des Aushanges des Beklagten für den eingetretenen Verdienstentgang. Das Berufungsgericht verneinte den gerügten Verfahrensmangel hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 273, ZPO. Bei Berücksichtigung eines Umsatzrückganges von fast 2,5 Mio S sei die vom Erstgericht vorgenommene Schadensausmittlung nach Paragraph 273, ZPO nicht zu kritisieren. Insoweit sich der Beklagte auf das vom Kläger abgelehnte Anbot eines Unterlassungsvergleiches berufe, sei dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass Wiederholungsgefahr trotz Vergleichsanbots dann noch zu bejahen sei, wenn der Beklagte sein Vergleichsangebot nur auf einen Teil der Klagebegehren beschränke (SZ 66/163). Wenn der Kläger auch Urteilsveröffentlichung begehre, so beseitige das Vergleichsanbot die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn dem Kläger zugleich auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten werde (4 Ob 2/96). Hier habe der angebotene Vergleich nicht einmal eine Kostenregelung enthalten noch sich in irgendeiner Form auf das Widerrufs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren bezogen. Die Wiederholungsgefahr sei damit nicht beseitigt worden. Bei der Kreditschädigung gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB treffe den Kläger die Beweislast. Hier seien beide bekämpften Äußerungen unter den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zu subsumieren, die Äußerungen des Beklagten seien aber auch beleidigend nach Absatz eins, leg cit. Die Äußerung, der Kläger habe Aids, sei aus gesellschaftspolitischer Sicht durchaus diskriminierend. Auch die Verbreitung wahrer Tatsachen könne rechtswidrig sein, wie beispielsweise der Vorwurf der Homosexualität. Diese Wertung treffe auch auf den Vorwurf zu, der Kläger habe Aids. Mit der Krankheit werde immer noch das homosexuelle Milieu bzw das Drogenmilieu in Verbindung gebracht. Wenn eine Rufschädigung auch ehrenbeleidigend ist, treffe den Beklagten die Beweislast über die Wahrheit der Tatsachen. Die vom Erstgericht nicht getroffene Feststellung, ob der Kläger tatsächlich an Aids leide, gehe daher zu Lasten des Beklagten.
Das Erstgericht habe dem Kläger nicht etwas anderes zugesprochen als begehrt. Es habe dem Urteilsspruch eine vom Begehren abweichende Fassung geben dürfen, weil sich das Begehren aus dem gesamten Klagevorbringen ergeben habe.
Der Anspruch auf öffentlichen Widerruf (bezüglich des Aushangtextes) sei berechtigt, weil der Widerruf in der gleich wirksamen Form wie die Tatsachenbehauptung erfolgen müsse. Die vom Kläger für den Widerruf ausgewählten Medien würden dem Verkehrskreis entsprechen, der mit der Behauptung des Beklagten erreicht worden sei. Eine Veröffentlichung in den Medien entspreche dem Gebot der Naturalrestitution.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Beklagten dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass die Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.